518 IV. Abschn. Vertragszeit. 2, Kap.: Anfang. Bestand. Natürl. Begrenzung.
Arbeitnehmer, wenn er sie verschuldet, zu vertreten!. Seine Ver-
antwortlichkeit kann ihm Handlungen oder Unterlassungen auferlegen.
3. Das nicht vollwirksame Arbeitsverhältnis ist den vom Recht
anerkannten Mitteln zur Auflösung von Arbeitsverhältnissen zu-
gänglich und, wenn die Auflösung erreicht werden soll, ihrer auch
bedürftig. Denn nicht durch beliebigen Rücktritt einer Partei kann
die Aufhebung des bedingten oder befristeten Verhältnisses herbeigeführt
werden. Wohl aber durch Übereinkunft, einen contrarius Consensus.
Ebenso ist auf dasselbe die Kündigung anwendbar, und zwar — von
den folgenden zwei Schranken abgesehen — in dem gleichen Malse,
in welehem sie beim vollwirksamen Arbeitsverhältnis Platz greift.
Die zwei Schranken sind diese:
a. Soweit die Kündigung nach ihrem Grunde den Beginn des
Vertragsvollzugs (und damit den Eintritt von Bedingung oder Termin)
voraussetzt, ist sie auf das nicht vollwirksame Arbeitsverhältnis nicht
anwendbar ®%.
b. In der Abschliefßsung eines bedingten oder befristeten Arbeits-
vertrags liegt nicht der Ausschlufs der Kündigung bis zum KEintritt
der Bedingung oder des Termins. Wenn jedoch der bedingte oder
befristete Vertrag für eine gewisse Zeit eingegangen ist, S0-
mit während einer vereinbarten Frist vom Eintritt seiner Vollwirk-
samkeit an unkündbar sein soll, so ist dies dahin zu verstehen, dafs
an das Verhältnis auch vor dem Beginn der Frist nicht einseitig ge-
rührt werden soll. Danach ist die ordentliche Kündigung vom Zeit-
punkt des Vertragschlusses bis zum Ablauf jener Frist nicht wirksam.
Von diesen beiden Schranken abgesehen, ist die Kündigung schon
vor der Vollwirksamkeit des Arbeitsverhältnisses (in der Zwischenzeit)
zulässig. Ihre Zulässigkeit bestätigt die rechtliche Existenz des ge-
kündigten Verhältnisses. Solche Kündigung ist nunmehr näher zu be-
Irachten.
II. Die Statthaftigkeit der Kündigung eines bedingten oder be-
fristeten Arbeitsverhältnisses gilt zunächst von der dem Grunde
nach freien, aber befristeten Kündigung, mag die Kün-
digungsfrist durch Privatdisposition (auch durch den bedingten oder
1 Diese Sätze stehen im Einklang mit BGB. $$ 275. 276. 285; hingegen
$ 325 spricht nur von dem Fall, dafs eine bereits obliegende Leistung un-
möglich wird.
? z. B. HGB. 8 71 Nr. 2. $ 72 Nr. 1. GewO. 8 124 Nr. 4. $ 1336 Nr. 2:
Die Nichtgewährung der vereinbarten Vergütung kann nicht Kündigungsgrund
sein, so lange weder ‘Arbeits. noch Vergütungspflicht besteht. Untreue im
Dienst kann erst nach dem Dienstantritt einen Kündigungsgrund abgeben.