Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

522 IV. Abschn. Vertragszeit. 2. Kap.: Anfang. Bestand. Natürl. Begrenzung. 
besitzt, und: ihm selbst bei Setzung einer Frist für die Vertragszeit 
nicht immer nachgefragt wird; so braucht von demselben nicht weiter 
die Rede zu seiz. 
V. Von vornherein wird man annehmen, dafs bei Regelung der 
Vertragszeit nur Anfang und Ende in Frage kommen, dafs daher hier 
nach Erledigung der Anfangsbestimmung bloß die Endbestimmung 
übrig bleibe. Allein ein seinem Anfang nach bestimmtes, seinem 
Ende nach unbestimmtes Arbeitsverhältnis kann doch seiner Aus- 
dehnung nach insofern bestimmt sein, als eine Frist gegeben ist, 
innerhalb deren es besteht, während deren die Vertragszeit läuft, 
öhne darum mit der Frist abzulaufen, 
Diese den Bestand des Verhältnisses zeitweise sichernde Be- 
stimmung bietet eine Reihe von Unterschieden, von welchen der vor- 
nehmste der ist, daß die Bestandsicherung eine vollständige, nämlich 
gegenüber beiden Parteien geltende ist, oder nur gegenüber einer 
Partei gilt; wo die Einseitigkeit. keine gesetzliche , sondern eine ver- 
einbarte ist, kommt ihre Zulässigkeit in Frage!. Ferner unterscheidet 
sich die Bestandsicherung darin, daß sie sich dem Anfang des Ver- 
hältnisses .anschliefßst oder später vorkommt, dafs sie mittelst des 
allgemeinen Zeitmafses (z. B. kalendermäfsig) oder durch Anknüpfung 
an Vorgänge getroffen ist*, dafs sie von Privatdisposition herrührt oder 
vom Gesetz ausgeht, endlich dafs sie auf einem dieser Wege unmittelbar 
verfügt ist oder nur indirekt, ein Unterschied, der noch einer, auch 
das Vorangehende erläuternden, Erklärung bedarf: + 
1. Eine unmittelbare Bestandsicherung, und zwar durch die 
Parteien verfügt, liegt vor, wenn diese ausmachen, ihr Verhältnis 
solle während z. B. eines Jahres von keinem Teil durch Kündigung 
aufgehoben werden?, oder, was gleichbedeutend, es solle ein Jahr 
und mangels einer auf den Jahresschlufs gestellten Kündigung noch 
ı Sie entscheidet sich aus der nämlichen moralischen Erwägung wie die 
Imparität bei vertraglicher Endbestimmung und bei Kündigung (Kap. 3 Nr. IIL 
VI. Kap. 5 Nr. IV); Beispiele in Jahresbericht der preufs. Gewerberäte f. 1899 
S. 389 (die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Arbeit nicht vor einem gewissen 
Termin aufzugeben, wogegen der Arbeitgeber „das Recht der jederzeitigen 
Entlassung“ hat). Jahresbericht des Arbeitersekretariats in Bremen für 1900 
S. 63. 
? z, B. Zusage des Arbeitgebers, keine Entlassung vorzunehmen, so lange 
die Reduktion der Arbeitszeit oder des Lohnes besteht, welche wegen Ge- 
schäftsstille vereinbart worden ist. Gewerbegericht II, 6/7. Soz. Praxis X, 397. 
3 z. B. Badische Fabrikinspektion für 1897 S. 50; hier von „einjähriger 
Kündigungsfrist“ zu sprechen, geht nicht an, es ist vielmehr eine Frist der 
Unkündbarkeit vereinbart. Beim Handlungsgehülfenyerhältnis findet sich
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.