522 IV. Abschn. Vertragszeit. 2. Kap.: Anfang. Bestand. Natürl. Begrenzung.
besitzt, und: ihm selbst bei Setzung einer Frist für die Vertragszeit
nicht immer nachgefragt wird; so braucht von demselben nicht weiter
die Rede zu seiz.
V. Von vornherein wird man annehmen, dafs bei Regelung der
Vertragszeit nur Anfang und Ende in Frage kommen, dafs daher hier
nach Erledigung der Anfangsbestimmung bloß die Endbestimmung
übrig bleibe. Allein ein seinem Anfang nach bestimmtes, seinem
Ende nach unbestimmtes Arbeitsverhältnis kann doch seiner Aus-
dehnung nach insofern bestimmt sein, als eine Frist gegeben ist,
innerhalb deren es besteht, während deren die Vertragszeit läuft,
öhne darum mit der Frist abzulaufen,
Diese den Bestand des Verhältnisses zeitweise sichernde Be-
stimmung bietet eine Reihe von Unterschieden, von welchen der vor-
nehmste der ist, daß die Bestandsicherung eine vollständige, nämlich
gegenüber beiden Parteien geltende ist, oder nur gegenüber einer
Partei gilt; wo die Einseitigkeit. keine gesetzliche , sondern eine ver-
einbarte ist, kommt ihre Zulässigkeit in Frage!. Ferner unterscheidet
sich die Bestandsicherung darin, daß sie sich dem Anfang des Ver-
hältnisses .anschliefßst oder später vorkommt, dafs sie mittelst des
allgemeinen Zeitmafses (z. B. kalendermäfsig) oder durch Anknüpfung
an Vorgänge getroffen ist*, dafs sie von Privatdisposition herrührt oder
vom Gesetz ausgeht, endlich dafs sie auf einem dieser Wege unmittelbar
verfügt ist oder nur indirekt, ein Unterschied, der noch einer, auch
das Vorangehende erläuternden, Erklärung bedarf: +
1. Eine unmittelbare Bestandsicherung, und zwar durch die
Parteien verfügt, liegt vor, wenn diese ausmachen, ihr Verhältnis
solle während z. B. eines Jahres von keinem Teil durch Kündigung
aufgehoben werden?, oder, was gleichbedeutend, es solle ein Jahr
und mangels einer auf den Jahresschlufs gestellten Kündigung noch
ı Sie entscheidet sich aus der nämlichen moralischen Erwägung wie die
Imparität bei vertraglicher Endbestimmung und bei Kündigung (Kap. 3 Nr. IIL
VI. Kap. 5 Nr. IV); Beispiele in Jahresbericht der preufs. Gewerberäte f. 1899
S. 389 (die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Arbeit nicht vor einem gewissen
Termin aufzugeben, wogegen der Arbeitgeber „das Recht der jederzeitigen
Entlassung“ hat). Jahresbericht des Arbeitersekretariats in Bremen für 1900
S. 63.
? z, B. Zusage des Arbeitgebers, keine Entlassung vorzunehmen, so lange
die Reduktion der Arbeitszeit oder des Lohnes besteht, welche wegen Ge-
schäftsstille vereinbart worden ist. Gewerbegericht II, 6/7. Soz. Praxis X, 397.
3 z. B. Badische Fabrikinspektion für 1897 S. 50; hier von „einjähriger
Kündigungsfrist“ zu sprechen, geht nicht an, es ist vielmehr eine Frist der
Unkündbarkeit vereinbart. Beim Handlungsgehülfenyerhältnis findet sich