VI. Endbestimmung und natürliche Begrenzung. 5925
die Fälle, welche nicht unter Abs. 1 gehören, und dieser Abs, 1 be-
trifft nur den Fall absolut bestimmter Vertragszeit. Aus den Worten
des Abs. 2: „Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt
noch ...“ ist somit zu entnehmen, dafs das Gesetz den Fall, in
dem nur der Bestand des Verhältnisses zeitlich geregelt ist, zu den
Fällen rechnet, in denen die Dauer nicht bestimmt ist.
Als bestimmt schlechthin bezeichnen wir danach in
der Folge nur diejenige Vertragszeit, deren Ende be-
stimmt ist. Jede andere ist, mehr oder weniger, unbestimmt.
Es fragt sich nunmehr, wodurch das Ende der Vertragszeit be-
stimmt wird.
VI. Endbestimmung ist die vom Recht oder von Personen durch
Frist- oder Terminsetzung gegebene Festsetzung des Endes der Ver-
tragszeit. Es ist einerlei, ob diese Festsetzung direkt erfolgt, d. h. durch
Hinweis auf ein Zeitmals, oder indirekt, d. h. durch Hinweis auf einen
außerhalb des Arbeitsverhältnisses liegenden Vorgang. Wesentlich
dagegen ist, dals erst von aufßsen her, gewissermaßen künstlich,
dem Arbeitsverhältnis eine Grenze gesteckt wird. Hierdurch unter-
scheidet sich die Endbestimmung von der Zeitgrenze, die einem
Arbeitsverhältnis kraft der vereinbarten Arbeit gezogen, ihm durch
seinen Inhalt gegeben ist, die es in sich trägt. Mit der Erreichung
dieser durch die Arbeitsaufgabe selbst gegebenen Grenze findet das
Arbeitsverhältnis sein natürliches Ende. Gerade unter Verwen-
dung des Ausdrucks „Natur des Arbeitsverhältnisses“ finden wir diese
Begrenzung der Vertragszeit in den Quellen angeführt und der durch
Vertrag getroffenen Endbestimmung gegenübergestellt*. Anderwärts
ist von der Beschäftigung die Rede, welche durch die „Natur ihres
Gegenstandes“ oder im voraus durch den Vertrag auf einen gewissen
Zeitraum beschränkt ist?. Hieran zeigt sich, dafs jene „Natur des
Arbeitsverhältnisses“ durch die eine Leistung, nämlich die Arbeit, be-
stimmt wird. Es ist also der Umfang der Arbeitsaufgabe, nach
dem sich hier die Vertragszeit richtet. Die Zeitgrenze oder das Ende
» Unterstützungwohnsitzges. (Fassung vom 12. März 1894) $ 29 Abs. 4:
„... wenn das Dienst- oder Arbeitsverhältnis ... nach seiner Natur oder
im voraus durch Vertrag auf einen Zeitraum von einer Woche oder weniger
beschränkt ist“.
2 KrVG. 81 Abs. 1.8 2 Nr. 1: „... Beschäftigung durch die Natur
ihres Gegenstandes oder im voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeit-
raum von weniger als einer Woche beschränkt“. Ebenso auch InvVG., $ 151
Nr. 2.