5830 IV. Abschn. Vertragszeit, 2, Kap.: Anfang. Bestand, Natürl. Begrenzung.
nicht in Annahmeverzug versetzt wird. Wenn dagegen das Arbeits-
verhältnis eine bei seiner Eingehung oder später gestellte Aufgabe
zu überdauern bestimmt, somit nicht natürlich begrenzt ist, dann gilt
vom Gesagten das Gegenteil.
VII. Die im Vorausgehenden betrachtete natürliche Begrenzung
fordert zu einer Vergleichung mit der Endbestimmung auf. Ist, wie
sich gezeigt hat, das Dasein der ersteren nicht selten zweifelhaft, so
kann bei der Endbestimmung, da sie dem Arbeitsverhältnis von außen
zugesetzt und meistens auf Uhr- oder Kailenderzeit bezogen ist, kaum
jemals ein Zweifel an ihrem Vorhandensein aufkommen. Bei natür-
licher Begrenzung ist die Vertragszeit keineswegs unbestimmt (S. 526),
aber entfernt nicht in dem Grade bestimmt, wie bei wirklicher End-
bestimmung. Denn beim blofßs natürlich begrenzten Arbeitsverhältnis
steht. zwar fest, dal es mit Erreichung der Grenze endigt, aber es
ist ungewifßs, ob es zum Ziele gelangen, und ungewifs, wann die
Aufgabe erledigt sein wird. Diese zwiefache Ungewifsheit wird nicht
dadurch gehoben, dafs der Schuldner, hier der Arbeitnehmer, ver-
pflichtet ist, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit
Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern!. Wohl aber giebt jene
Ungewilsheit zu der Frage Anlalfs, ob ein natürlich begrenztes Arbeits-
verhältnis auch noch einer Endbestimmung zugänglich sei, ob es mit
einer solchen versehen und kraft derselben geendigt werden könne.
Diese Frage ist für die vereinbarte und für die einseitige getrennt
zu behandeln.
Wenn einem Arbeitsvertrag, der sein Ende in sich trägt, außer-
dem durch Übereinkunft der Parteien eine Endbestimmung eingefügt
wird, so ist damit nicht etwas Widersinniges ausgemacht, vorausgesetzt,
dafs die Frist so grofs oder der Termin so fern ist, daß die natür-
liche Grenze innerhalb jener oder vor diesem erreicht werden kann.
Jene Endbestimmung kann der natürlichen Grenze die endigende Kraft
nicht benehmen, kann nicht hindern, dafs das Arbeitsverhältnis auf-
gehoben wird, sobald die in der Arbeit steckende Grenze erreicht ist,
mag auch das bestimmte Ende der Vertragszeit noch nicht gekommen
sein. Beim entgegengesetzten Fall aber, wenn nämlich zu der durch
die Endbestimmung gesetzten Zeit der Zweck der Arbeit noch nicht
erfüllt oder die Aufgabe noch nicht gelöst ist, macht der Unterschied
der Grundformen des Arbeitsvertrags seinen Einfluls geltend,
Das durch Zeitlohnvertrag begründete Arbeitsverhältnis (S. 526/27)
i BGB. 8 242, vgl. HGB. $ 428 Abs. 1. BiSchG. 8 42 Abs. 2.