Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

VI. Plan der Untersuchung. 
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Denn manches Unrecht kann den Verlust seines Inkognitos nicht 
überleben. 
Von dem minima praetor non curat hat sich der praktische Jurist 
bisher nicht bestimmen lassen; der theoretische Jurist würde als 
solcher abdanken, wenn man ihm dergleichen nachsagen könnte, Es 
ist daher nicht anzunehmen, dals etwa die absolute Geringfügigkeit 
der Werte oder der Beträge, die in ganzen Klassen von Arbeitsver- 
trägen auf dem Spiele stehen, den Juristen von einer theoretischen 
Befassung mit Gebilden abgehalten habe, die längst von dem National- 
ökonomen sehr‘ beachtet werden. Wird doch .schon die mensch- 
liche Teilnahme vollauf dadurch begründet, dafs der kleine Streit- 
gegenstand sehr grofs sein kann für die besitzlose Partei, und ferner 
dadurch, dafs die juristische Differenz, die um geringen Betrag sich 
dreht, eine Massenerscheinung ist, also dafs die von der Theorie zu 
gebende Konstruktion oder Entscheidung tausendfältige Frucht zu 
tragen vermag. 
VI. An die litterarische Thatsache anknüpfend, dals das Gebiet 
des Arbeitsvertrags einer juristischen Behandlung entbehrt, die dem 
Umfang des Gegenstandes und seiner eingangs geschilderten Bedeutung 
entspricht, bestrebt sich die nachfolgende Erörterung, einen Beitrag 
zur Lösung der Aufgaben zu. liefern, welche mit dem Arbeitsvertrag 
der heutigen Privatrechtswissenschaft gestellt sind. 
Von den Rechtsquellen werden die Landesrechte nicht ein- 
bezogen, sondern nur hin und wieder da erwähnt werden, wo dies 
zur Erläuterung nützlich scheint. Den Arbeitsverträgen des Gesindes 
und der Bergleute wird daher nicht geflissentlich nachgegangen, aber 
sie sollen auch keineswegs ausgeschlossen werden. 
Dem römischen Recht wurde nicht aus dem Wege gegangen, — 
an der juristischen „Los von Rom-Bewegung“ möchten wir uns nicht 
beteiligen. Nur dafs die Bezugnahme auf dieses Recht im Hinter- 
grund, und im Dienst der gegenwärtigen Aufgabe steht, dafs sie blofßs 
ausnahmsweise zu dem ferneren Zweck erfolgt, die römisch-rechtliche 
Ordnung der Sache zu beleuchten. 
Im Vordergrund steht die reichsrechtliche Regelung. Bei ihrer 
Darlegung wird überall da nach Vollständigkeit getrachtet, wo hiervon 
ein Vorteil zu erwarten war, wo die Quellen des Reichsrechts Auf- 
schlüsse über das Wesen, die Terminologie, die Arten, die Grund- 
formen oder die Rechtswirkungen des Arbeitsvertrags gewähren. 
Das Thema selbst anlangend sollen die Fragen ausgeschlossen 
bleiben, die nicht gerade beim Arbeitsvertrag, sondern bei jedem Ver-
	        
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