534 IV. Abschn. Vertragszeit. 2, Kap.: Anfang. Bestand. Natürl. Begrenzung,
2. Die Kündigung ist dispositiv zulässig. Bei einem natür-
lich begrenzten Akkord, der ein Werkvertrag ist, kann der Arbeit-
geber — obwohl das Arbeitsverhältnis von sich aus, nämlich durch
die Lieferung des Werkes, endigt — jederzeit bis zur Vollendung
des Werkes kündigen. Dieser durch BGB. $ 649 gegebene Rechts-
satz ist insofern nicht absoluten Rechts!, als jene Kündigung durch
Vertrag für eine gewisse Frist oder für einen gewissen Fall aus-
geschlossen werden kann, vorausgesetzt, dafs damit nicht wider die
guten Sitten verstofsen wird®. — Einigermafsen dispositiv, also nicht
schlechthin absolut®, ist die Gewährung der Kündigung in BGB. $ 626.
Danach können Dienstverhältnisse von jeder Partei, falls ein wichtiger
Grund vorliegt, jederzeit, also bei natürlicher Begrenzung auch vor
Erreichung des natürlichen Endes gekündigt werden. Dieses Kün-
digungsrecht kann durch Vertrag zwar nicht allgemein, aber in An-
sehung eines oder des anderen wichtigen Grundes ausgeschlossen
werden (Kap. 6 Nr. VI). — „Wird ein Handlungsgehülfe nur zu
vorübergehender Aushülfe angenommen“ (HGB. 8 69), so ist das
Arbeitsverhältnis mit einer natürlichen Grenze versehen: es endigt
mit dem Aushülfebedürfnis. Gleichwohl kann es vorher gekündigt
werden, wenn die Parteien diese Möglichkeit durch Übereinkunft vor-
gesehen haben*. Das nämliche ist zu sagen von den höheren An-
gestellten des Gewerbes, indem GewO. 8 1332a° dem citierten S 69
HGB. vollständig entspricht.
3. Die Kündigung ist dispositiv unzulässig. Diese Un-
zulässigkeit entspricht der a priori zu gebenden Entscheidung: S. 531/32.
Es entspricht ihr ferner die Ordnung, dafs der Arbeitnehmer des
Werkvertrags, welchen Vertrag das Gesetz als natürlich begrenzten denkt,
von BGB. 8 643 abgesehen kein Kündigungsrecht hat. Ebenso kon-
sequent ist es, dafs das BGB. beim Mäklervertrag, wo das Arbeits-
verhältnis in der Erbringung der dem Mäkler „übertragenen Leistung“
(S 653: S. 284) seine natürliche Grenze hat. weder dem Arbeitgeber
1 $. auch Kap. 5 Nr. IX. Weiter geht Oertmann, Kommentar z. d. St.,
indem er ohne Einschränkung sagt: „Die Bestimmung ist natürlich dispositiv.“
? wie z. B. der Fall wäre, wenn der mit einem Auftrag, etwa mit Ein-
legung eines Rechtsmittels betraute Rechtsanwalt sich ausbedingt, dafs der
Auftrag nicht beliebig zurückgenommen werde. Vgl. S. 816.
® wie Planck, Kommentar zu BGB. $ 626 Nr. 4 annimmt.
* Dafs nach $ 69 Satz 2 die Kündigungsfrist für beide Teile gleich sein
mufs, beweist die oben behauptete Kündbarkeit und regelt die Vereinbarung
befristeter Kündigung, ohne damit die Vereinbarung unbefristeter auszu-
schliefsen, Das nämliche gilt nach dem oben folgenden Text von den höheren
Angestellten der GewO.