VIII. Kündigung bei natürlicher Begrenzung, 535
noch dem Arbeitnehmer. eine Kündigung gewährt!. Für Dienstverhält-
nisse überhaupt ergiebt sich ihre Unstatthaftigkeit aus BGB. 8 620
Abs. 2*, Wo die Dauer des Dienstverhältnisses aus der Beschaffen-
heit oder dem Zweck der Dienste zu entnehmen ist, haben wir eine
natürlich begrenzte Vertragszeit (S. 526). Wenn nun nach dem Gesetz
nur bei Abwesenheit solcher natürlicher Begrenzung die ordentliche
Kündigung der $8 621—623 zulässig ist, so mufs sie unzulässig sein,
wo jene Begrenzung gegeben ist. Dienstverhältnissen, die das Ende
ihrer Zeit in sich tragen, gemäfs der Arbeitsvereinbarung, soll das
Ende nicht einseitig vorzeitig gesetzt werden können®. — Die näm-
liche Unzulässigkeit der Kündigung ist beim Vorliegen natürlicher
Begrenzung anzunehmen für die gewerblichen Arbeitsverhältnisse der
Gesellen, Gehülfen und Fabrikarbeiter, der Betriebsbeamten, Werk-
meister und Techniker, sowie für die des Schiffers und des Schiffs-
mannes in der Binnenschiffahrt. Denn die in GewO, $$ 122. 133%. 134
Abs. 1 und BiSchG. $ 20 Abs. 2. $ 25 Abs. 1 geregelten befristeten
Kündigungen setzen Arbeitsverhältnisse von unbestimmter Ver-
tragszeit voraus, somit, was hier in Frage steht, ohne natürliche
Begrenzung. Hierfür sprechen die folgenden Gründe. In BiSchG.
$ 25 Abs, 1 wird „hinsichtlich der Aufkündigung eines auf un-
bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnisses“ auf die Kün-
digungsvorschrift der GewO. $ 122 verwiesen und damit diese „un-
bestimmte Zeit“ als Voraussetzung der gedachten Kündigung anerkannt.
Ferner können die genannten Arbeitsverhältnisse nach den S. 533
zitierten Stellen ausnahmsweise durch unbefristete Kündigung ge-
andigt werden „vor Ablauf der vertragsmäfsigen Zeit“. Hierunter
muls auch die durch natürliche Begrenzung bestimmte Dauer
des Arbeitsverhältnisses verstanden werden, woraus folgt, daß die
regelmälsige befristete Kündigung nicht für natürlich begrenzte
Arbeitsverhältnisse eilt. Diese Deutung der „vertragsmäfsigen Zeit“
1 Gleichwohl wird eine solche dem Arbeitgeber zugeschrieben, z. B, von
Planck, Komm. z. BGB. 8 652 Anm. 2, d, Rospatt in Gruchots Beiträgen,
45. Jahrg. S. 546fg., Staub, Komm. z. HGB., Exkurs zu 8 92 Anm. 17.
Damit, dafs das Gesetz die Lohnschuld des Arbeitgebers zu einer durch
dessen Verhalten bedingten gemacht hat (BGB. $ 652 Satz 1: oben S. 285),
hat es weder dem Arbeitgeber noch dem Arbeitnehmer eine Kündigung ein-
zeräumt.
2 Bezieht sich sowohl auf Zeitlohnvertrag als auf Akkord, indem auf
8 621 und auf 8 623 verwiesen wird.
8 Insofern sichert die natürliche Begrenzung eines. Dienstverhältnisses
dessen Bestand bis zu dieser Grenze, vgl. S. 522. 523.