Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

536 IV. Abschn. Vertragszeit. 2. Kap.: Anfang. Bestand. Natürl. Begrenzung. 
wird dadurch bestärkt, dafs in FIG. 8 16 Abs. 2 und $ 21 Abs. 1! 
keine ordentliche befristete Kündigung vorgesehen, sondern natürliche 
Begrenzung statuiert ist, und doch in $ 16 Abs. 3 und $ 21 Abs. 2 
die exceptionelle Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch unbefristete 
Kündigung „vor der vertragsmäfsigen Zeit“ zugelassen ist. Sie wird 
zugelassen, obwohl sie hier nur auf die natürliche Begrenzung als 
Regel bezogen ist. Und bei dieser Zulassung wird gerade auf die 
(S. 533 citierten) gesetzlichen Bestimmungen verwiesen, welche die 
Ausnahme für solche Arbeitsverhältnisse aufstellen, die die ordentliche 
befristete Kündigung haben. Damit ist bewiesen, dafs die vorerwähnten 
Arbeitsverhältnisse des Gewerbes und der Binnenschiffahrt, wenn sie 
ine natürliche Begrenzung haben, der ordentlichen Kündigung 
nicht unterliegen?. Dieses Ergebnis entspricht dem vorhin aus 
BGB. 8 620 Abs. 2 gewonnenen. 
Allein wir haben damit nur dispositives Recht. Auch bei 
Aufnahme einer natürlichen Begrenzung kann Kündigung vorbehalten 
werden. Wie die Regeln selbst der $8 621—623 BGB., „nach Maßs- 
zabe“ deren das Dienstverhältnis zu kündigen ist, dispositiv sind, 
so ist auch die gesetzliche Voraussetzung ihrer Anwendung, nämlich 
die Abwesenheit einer natürlichen Begrenzung, nicht unverrückbar 
oder unerläfslich. Es kann trotz Anwesenheit einer solchen zu einer 
nicht von Rechtswegen zustehenden Kündigung kommen, freilich nur, 
wenn dies irgendwie ausgemacht worden ist®*. Die Zulässigkeit 
dieser Privatdisposition ist dann auch für die vorerwähnten speciellen 
Arbeitsverhältnisse in Anspruch zu nehmen, da auch die S. 535 
eitierten Gesetze dispositiv sind. 
IX. Hat sich im Vorausgehenden (unter VII. VIII.) die Möglich- 
keit gezeigt, dafs ein natürlich begrenztes Arbeitsverhältnis durch eine 
zweiseitige oder eine einseitige Endbestimmung zu einem höheren 
Grad von Bestimmtheit seiner Vertragszeit gelange, so ist nun, zum 
Abschlufs unserer Betrachtung der natürlichen Begrenzung, noch auf 
% „Das Dienstverhältnis des Flofsführers (resp. des Flofsmannes) endigt, 
sofern nicht ein Anderes verabredet ist, mit der Vollendung der Reise und 
der Ablieferung des Flosses.“ 
? Entscheidung in diesem Sinn in Gewerbegericht III, 116/7, s. auch 
IV, 98. — Nicht hierher gehört die Frage, ob für die Dauer einer innerhalb 
eines Arbeitsverhältnisses vorkommenden Akkordarbeit (S. 528/29). die Kündigung 
ausgeschlossen sei, auch wenn das Arbeitsverhältnis selbst keine natürliche 
Begrenzung hat. 
5 z. B. ist das Engagement eines Hauslehrers für die Aufgabe, den 
Zögling zur Aufnahme in eine höhere Lehranstalt in den Stand zu setzen, 
zwar natürlich begrenzt, aber den Umständen nach doch kündbar.
	        
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