536 IV. Abschn. Vertragszeit. 2. Kap.: Anfang. Bestand. Natürl. Begrenzung.
wird dadurch bestärkt, dafs in FIG. 8 16 Abs. 2 und $ 21 Abs. 1!
keine ordentliche befristete Kündigung vorgesehen, sondern natürliche
Begrenzung statuiert ist, und doch in $ 16 Abs. 3 und $ 21 Abs. 2
die exceptionelle Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch unbefristete
Kündigung „vor der vertragsmäfsigen Zeit“ zugelassen ist. Sie wird
zugelassen, obwohl sie hier nur auf die natürliche Begrenzung als
Regel bezogen ist. Und bei dieser Zulassung wird gerade auf die
(S. 533 citierten) gesetzlichen Bestimmungen verwiesen, welche die
Ausnahme für solche Arbeitsverhältnisse aufstellen, die die ordentliche
befristete Kündigung haben. Damit ist bewiesen, dafs die vorerwähnten
Arbeitsverhältnisse des Gewerbes und der Binnenschiffahrt, wenn sie
ine natürliche Begrenzung haben, der ordentlichen Kündigung
nicht unterliegen?. Dieses Ergebnis entspricht dem vorhin aus
BGB. 8 620 Abs. 2 gewonnenen.
Allein wir haben damit nur dispositives Recht. Auch bei
Aufnahme einer natürlichen Begrenzung kann Kündigung vorbehalten
werden. Wie die Regeln selbst der $8 621—623 BGB., „nach Maßs-
zabe“ deren das Dienstverhältnis zu kündigen ist, dispositiv sind,
so ist auch die gesetzliche Voraussetzung ihrer Anwendung, nämlich
die Abwesenheit einer natürlichen Begrenzung, nicht unverrückbar
oder unerläfslich. Es kann trotz Anwesenheit einer solchen zu einer
nicht von Rechtswegen zustehenden Kündigung kommen, freilich nur,
wenn dies irgendwie ausgemacht worden ist®*. Die Zulässigkeit
dieser Privatdisposition ist dann auch für die vorerwähnten speciellen
Arbeitsverhältnisse in Anspruch zu nehmen, da auch die S. 535
eitierten Gesetze dispositiv sind.
IX. Hat sich im Vorausgehenden (unter VII. VIII.) die Möglich-
keit gezeigt, dafs ein natürlich begrenztes Arbeitsverhältnis durch eine
zweiseitige oder eine einseitige Endbestimmung zu einem höheren
Grad von Bestimmtheit seiner Vertragszeit gelange, so ist nun, zum
Abschlufs unserer Betrachtung der natürlichen Begrenzung, noch auf
% „Das Dienstverhältnis des Flofsführers (resp. des Flofsmannes) endigt,
sofern nicht ein Anderes verabredet ist, mit der Vollendung der Reise und
der Ablieferung des Flosses.“
? Entscheidung in diesem Sinn in Gewerbegericht III, 116/7, s. auch
IV, 98. — Nicht hierher gehört die Frage, ob für die Dauer einer innerhalb
eines Arbeitsverhältnisses vorkommenden Akkordarbeit (S. 528/29). die Kündigung
ausgeschlossen sei, auch wenn das Arbeitsverhältnis selbst keine natürliche
Begrenzung hat.
5 z. B. ist das Engagement eines Hauslehrers für die Aufgabe, den
Zögling zur Aufnahme in eine höhere Lehranstalt in den Stand zu setzen,
zwar natürlich begrenzt, aber den Umständen nach doch kündbar.