Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

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Einleitung. 
trag oder gar bei jedem Rechtsgeschäft auftauchen oder aufgeworfen 
und beantwortet werden können. Es würde eine- nicht die juristische 
Erkenntnis des Arbeitsvertrags fördernde Ausdehnung der Untersuchung 
ergeben, wenn z. B. auf die Störungen der normalen Willenserklärung 
durch Irrtum, Betrug oder Zwang, auf den Abschlufs des Arbeits- 
vertrags unter Abwesenden oder mittelst Stellvertretung eingegangen 
würde, da die Regeln des „allgemeinen Teils“, die von solchen Vor- 
kommnissen gelten, nicht dadurch alteriert werden, dals sie auf einen 
Arbeitsvertrag anzuwenden sind. Was von Verträgen oder von Rechts- 
geschäften überhaupt gilt, bei der Behandlung des Arbeitsvertrags zur 
Sprache zu bringen, ist nur dann gerechtfertigt, wenn es vorzugs- 
weise beim Arbeitsvertrag zur Anwendung kommt, oder seine Anwendung 
hier Besonderheiten aufweist. 
Ein wichtigeres Merkmal der nachfolgenden Untersuchung ist, 
dafs sie systematisch bei der Gattung „Arbeitsvertrag“ stehen bleibt. 
Nicht daß sie nicht auf die in den Quellen vorliegenden A rtunter- 
schiede Rücksicht nähme, was sich schon aus der Befolgung des 
wissenschaftlichen Gebotes beständiger Fühlung mit den Quellen er- 
geben mufs, Die quellenmäfßige Regelung des Arbeitsvertrags gilt 
nämlich nicht. seiner Gattung. Vielmehr findet sich, wie seines Ortes 
näher darzulegen, der Arbeitsvertrag durch die gesetzliche Ausbildung 
von Typen geregelt, wobei freilich der Dienstvertrag und der Werk- 
vertrag infolge davon, dafs sie sich dem sonst herrschenden Ein- 
teilungsprinzip nicht fügen, einigermaßen aus der Reihe treten. Da 
sie überdies selber, wie der zweite Band nachweisen soll, vom Gesetz 
nicht eigentlich, nämlich nicht nach dem Thatbestand, sondern nur 
den Rechtsfolgen nach, unterschieden sind — wie denn auch fast alle 
Trennungsversuche der Doktrin in den Bereich der Rechtsfolgen über- 
greifen —, so ist es unmöglich, diese zwei an die Stelle der Gattung 
„Arbeitsvertrag“ zu setzen und etwa in diesen beiden Provinzen alle 
Arten des Arbeitsvertrags als kleinere Bezirke unterzubringen. Es 
bleibt vielmehr nur übrig, den Dienstvertrag und den Werkvertrag 
als zwei freilich ausgezeichnete, nämlich durch eine gewisse Indifferenz 
der Personen- und Arbeitsbeschaffenheit ausgezeichnete Typen des 
Arbeitsvertrags mitzuführen. Das systematische Stehenbleiben bei 
der‘ Gattung „Arbeitsvertrag“ bedeutet, dafs hier nicht eine und die 
andere Art, etwa der Anstellungsvertrag des Handlungsgehülfen, der 
Heuervertrag des Seemannes, der Theaterbesuchsvertrag oder der 
Frachtvertrag, zu besonderer Behandlung herausgegriffen, noch weniger 
alle vorkommenden Arten nacheinander zur Darstellung gebracht 
werden. Ein solcher vom Ganzen des Arbeitsvertrags ablenkender
	        
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