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Einleitung.
trag oder gar bei jedem Rechtsgeschäft auftauchen oder aufgeworfen
und beantwortet werden können. Es würde eine- nicht die juristische
Erkenntnis des Arbeitsvertrags fördernde Ausdehnung der Untersuchung
ergeben, wenn z. B. auf die Störungen der normalen Willenserklärung
durch Irrtum, Betrug oder Zwang, auf den Abschlufs des Arbeits-
vertrags unter Abwesenden oder mittelst Stellvertretung eingegangen
würde, da die Regeln des „allgemeinen Teils“, die von solchen Vor-
kommnissen gelten, nicht dadurch alteriert werden, dals sie auf einen
Arbeitsvertrag anzuwenden sind. Was von Verträgen oder von Rechts-
geschäften überhaupt gilt, bei der Behandlung des Arbeitsvertrags zur
Sprache zu bringen, ist nur dann gerechtfertigt, wenn es vorzugs-
weise beim Arbeitsvertrag zur Anwendung kommt, oder seine Anwendung
hier Besonderheiten aufweist.
Ein wichtigeres Merkmal der nachfolgenden Untersuchung ist,
dafs sie systematisch bei der Gattung „Arbeitsvertrag“ stehen bleibt.
Nicht daß sie nicht auf die in den Quellen vorliegenden A rtunter-
schiede Rücksicht nähme, was sich schon aus der Befolgung des
wissenschaftlichen Gebotes beständiger Fühlung mit den Quellen er-
geben mufs, Die quellenmäfßige Regelung des Arbeitsvertrags gilt
nämlich nicht. seiner Gattung. Vielmehr findet sich, wie seines Ortes
näher darzulegen, der Arbeitsvertrag durch die gesetzliche Ausbildung
von Typen geregelt, wobei freilich der Dienstvertrag und der Werk-
vertrag infolge davon, dafs sie sich dem sonst herrschenden Ein-
teilungsprinzip nicht fügen, einigermaßen aus der Reihe treten. Da
sie überdies selber, wie der zweite Band nachweisen soll, vom Gesetz
nicht eigentlich, nämlich nicht nach dem Thatbestand, sondern nur
den Rechtsfolgen nach, unterschieden sind — wie denn auch fast alle
Trennungsversuche der Doktrin in den Bereich der Rechtsfolgen über-
greifen —, so ist es unmöglich, diese zwei an die Stelle der Gattung
„Arbeitsvertrag“ zu setzen und etwa in diesen beiden Provinzen alle
Arten des Arbeitsvertrags als kleinere Bezirke unterzubringen. Es
bleibt vielmehr nur übrig, den Dienstvertrag und den Werkvertrag
als zwei freilich ausgezeichnete, nämlich durch eine gewisse Indifferenz
der Personen- und Arbeitsbeschaffenheit ausgezeichnete Typen des
Arbeitsvertrags mitzuführen. Das systematische Stehenbleiben bei
der‘ Gattung „Arbeitsvertrag“ bedeutet, dafs hier nicht eine und die
andere Art, etwa der Anstellungsvertrag des Handlungsgehülfen, der
Heuervertrag des Seemannes, der Theaterbesuchsvertrag oder der
Frachtvertrag, zu besonderer Behandlung herausgegriffen, noch weniger
alle vorkommenden Arten nacheinander zur Darstellung gebracht
werden. Ein solcher vom Ganzen des Arbeitsvertrags ablenkender