IV. Bedeutung der Länge der vertragsmäfsigen Zeit. 543
tragszeit durch vertragliche Endbestimmung die Bestimmung der
Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht erschöpft, und viele Arbeits-
verhältnisse nicht mit solcher Endbestimmung versehen sind, so würde
jene Vorschrift der Versicherungsgesetze ein zu geringes Anwendungs-
gebiet haben, wenn man ihre Worte „vertragsmäfsige Dauer“ blofs
auf vertragliche Endbestimmung beziehen wollte. — Gegenüber dem
dargelegten Sprachgebrauch der Gesetze dürfen wir den Namen „ver-
tragsmäfsige Zeit“ nicht allein für die Zeit zwischen der Vereinbarung
und dem Eintritt des Endtermins in Anspruch nehmen.
IV. Die Länge der zwischen Vereinbarung und Eintritt des
Endtermins liegenden Zeit ist. zwar für das Wesen der vertraglichen
Endbestimmung und für die Endigung der Vertragszeit belanglos,
nicht aber in anderen Hinsichten. Von diesen anderen bleiben hier
die ökonomischen aufser Betracht!. Was aber in rechtlicher Be-
ziehung von jener Länge zu sagen ist, das kann zum Teil von der
Länge der „vertragsmäfsigen Zeit“ im weiteren Sinne (S. 542) aus-
gesagt werden. Für die rechtliche Bedeutung dieser Länge ist zu
verweisen:
1. auf BGB. $ 624, wonach ein „für die Lebenszeit einer
Person oder für längere Zeit als fünf Jahre“ eingegangenes
Dienstverhältnis vom Dienstschuldner in gewisser Weise gekündigt
werden kann. Diese Möglichkeit ist durch die angegebene Länge der
vertragsmäfsigen Zeit bedingt;
2. auf BGB. 8 1822 Nr. 6. 7, wonach „zu einem Lehrvertrage,
der für längere Zeit als ein Jahr (vom Mündel) geschlossen
wird“, und ferner „zu einem auf die Eingehung eines Dienst- oder
Arbeitsverhältnisses gerichteten Vertrage, wenn der Mündel zu persön-
lichen Leistungen für längere Zeit als ein Jahr verpflichtet
werden soll“, der Vormund der Genehmigung des Vormundschafts-
gerichts bedarf (S. 252)?;
3. auf GewO. 8 124% Nach dieser zunächst auf die Arbeits-
verträge gewerblicher Gesellen und Gehülfen hezogenen und durch
1 Zu ihnen hat man auch zu zählen, dafs gewerbliche Arbeiter und
Unternehmer durch eine lange vertragsmäfsige Zeit (i. w. 8.) in der Aus-
nutzung der Konjunktur des Arbeitsmarktes gehemmt werden. Ein öko-
nomisches Interesse kann auch ein Dritter haben, namentlich ein Mäkler
(Stellenvermittler, Theateragent), der bald an kurzer, bald an langer Vertrags-
zeit (seiner Kunden im Verhältnis zu Dritten) interessiert ist,
2? Wegen dieser Genehmigung s. 88 1829. 1830. S, ferner $ 113 Abs. 1
Satz 2 (S. 253. 254).