546 IV. Abschn. Vertragszeit, 3. Kap.: Gesetzl. u. vertragl. Endbestimmung.
Vergütung oder der Entschädigung, die der Aufhebende zu entrichten
hat, durch die Länge der nicht eingehaltenen vertragsmäfsigen Zeit
bedingt sein. Dies gilt auch von dem Mals der gesetzlich nor-
mierten Entschädigung oder Bufse, die für den Fall des besagten
Kontraktbruchs GewO. 8 124b auferlegt!. Es gilt ferner von der
gesetzlich normierten Entschädigung, die nach GewO. $ 1278 dem
Lehrherrn zusteht, der das Lehrverhältnis aufgelöst hat, weil der
Lehrling die Lehre unbefugt verlassen hat.
5. Auch wo durch die Kündigung einer Partei das Arbeitsver-
hältnis rechtmäßig aufgehoben wird, kann eine Entschädigung zu
leisten sein,, deren Umfang durch die Länge der vertragsmäfsigen Zeit
bedingt wird. Dies gilt z. B. von BGB. 8 628 Abs. 2. KO. $ 22 Abs. 2.
BiSchG, 8 20 Abs. 6. 8 25 Abs. 4. FIG. 8 16 Abs, 4. $ 21 Abs. 3
(„Entschädigungsansprüche für die vertragsmäfsige Dauer des Dienst-
verhältnisses“). Näher wird von solchen Fällen in Kap. 7 Nr. IV die
Rede sein.
6. Nach SeemO. 8 62 kann der Schiffsmann, der sich für eine
längere Zeit als zwei oder drei Jahre verheuert hat, seine Entlassung
nicht fordern, auch wenn er nach $ 61 Ziff. 3 dazu berechtigt wäre,
weil nach Beendigung der Ausreise eine Zwischenreise beschlossen
wird oder weil eine Zwischenreise beendigt ist und seit dem Dienst-
antritt zwei oder drei Jahre verflossen sind.
7. Als Belege für die rechtliche Bedeutung der Länge der ver-
tragsmälfsigen Zeit i. w. S. können gewissermafsen die Stellen angeführt
werden, in denen Dasein oder Fehlen eines „dauernden Dienst-
verhältnisses“ unter den Voraussetzungen von Rechtsfolgen auftritt.
Der Ausdruck „dauerndes Dienstverhältnis“, der in BGB. $8 617. 627,
629. 630 vorkommt, ist mehrdeutig?. Von vornherein kann man ihm
drei Bedeutungen beimessen. Als dauernd kann ein Dienstverhältnis
bezeichnet werden: a. das längere Zeit gedauert hat; b. dem eine
längere vertragsmäfsige Zeit zukommt, das somit rechtlich auf längere
Dauer angelegt ist; e. das faktisch auf längere Dauer angeleot ist3.
1 dem Gesellen oder Gehülfen bezw. dem Arbeitgeber; ebenso 8 134
Abs. 1. 2 dem Fabrikarbeiter bezw. dem Fabrikunternehmer bei kleineren
Fabriken; endlich 8 133° dem höheren Angestellten, bezw. dem Arbeitgeber.
2 Das BeschlG, hat ihn in $ 4 Nr. 4 Abs. 2 für sein Gebiet definiert.
Diese Bestimmung ist durch das Gesetz betr. Änderungen der CPO. vom
17. Mai 1898 aufgehoben worden.
3 z.B. nach unverbindlichen Äufserungen, die bei der Vertragschliefsung
gethan, nach Vorbereitungen, die für den Vollzug getroffen worden sind, nach
der Länge der Zahlungsperioden u. 8. W.