Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

546 IV. Abschn. Vertragszeit, 3. Kap.: Gesetzl. u. vertragl. Endbestimmung. 
Vergütung oder der Entschädigung, die der Aufhebende zu entrichten 
hat, durch die Länge der nicht eingehaltenen vertragsmäfsigen Zeit 
bedingt sein. Dies gilt auch von dem Mals der gesetzlich nor- 
mierten Entschädigung oder Bufse, die für den Fall des besagten 
Kontraktbruchs GewO. 8 124b auferlegt!. Es gilt ferner von der 
gesetzlich normierten Entschädigung, die nach GewO. $ 1278 dem 
Lehrherrn zusteht, der das Lehrverhältnis aufgelöst hat, weil der 
Lehrling die Lehre unbefugt verlassen hat. 
5. Auch wo durch die Kündigung einer Partei das Arbeitsver- 
hältnis rechtmäßig aufgehoben wird, kann eine Entschädigung zu 
leisten sein,, deren Umfang durch die Länge der vertragsmäfsigen Zeit 
bedingt wird. Dies gilt z. B. von BGB. 8 628 Abs. 2. KO. $ 22 Abs. 2. 
BiSchG, 8 20 Abs. 6. 8 25 Abs. 4. FIG. 8 16 Abs, 4. $ 21 Abs. 3 
(„Entschädigungsansprüche für die vertragsmäfsige Dauer des Dienst- 
verhältnisses“). Näher wird von solchen Fällen in Kap. 7 Nr. IV die 
Rede sein. 
6. Nach SeemO. 8 62 kann der Schiffsmann, der sich für eine 
längere Zeit als zwei oder drei Jahre verheuert hat, seine Entlassung 
nicht fordern, auch wenn er nach $ 61 Ziff. 3 dazu berechtigt wäre, 
weil nach Beendigung der Ausreise eine Zwischenreise beschlossen 
wird oder weil eine Zwischenreise beendigt ist und seit dem Dienst- 
antritt zwei oder drei Jahre verflossen sind. 
7. Als Belege für die rechtliche Bedeutung der Länge der ver- 
tragsmälfsigen Zeit i. w. S. können gewissermafsen die Stellen angeführt 
werden, in denen Dasein oder Fehlen eines „dauernden Dienst- 
verhältnisses“ unter den Voraussetzungen von Rechtsfolgen auftritt. 
Der Ausdruck „dauerndes Dienstverhältnis“, der in BGB. $8 617. 627, 
629. 630 vorkommt, ist mehrdeutig?. Von vornherein kann man ihm 
drei Bedeutungen beimessen. Als dauernd kann ein Dienstverhältnis 
bezeichnet werden: a. das längere Zeit gedauert hat; b. dem eine 
längere vertragsmäfsige Zeit zukommt, das somit rechtlich auf längere 
Dauer angelegt ist; e. das faktisch auf längere Dauer angeleot ist3. 
1 dem Gesellen oder Gehülfen bezw. dem Arbeitgeber; ebenso 8 134 
Abs. 1. 2 dem Fabrikarbeiter bezw. dem Fabrikunternehmer bei kleineren 
Fabriken; endlich 8 133° dem höheren Angestellten, bezw. dem Arbeitgeber. 
2 Das BeschlG, hat ihn in $ 4 Nr. 4 Abs. 2 für sein Gebiet definiert. 
Diese Bestimmung ist durch das Gesetz betr. Änderungen der CPO. vom 
17. Mai 1898 aufgehoben worden. 
3 z.B. nach unverbindlichen Äufserungen, die bei der Vertragschliefsung 
gethan, nach Vorbereitungen, die für den Vollzug getroffen worden sind, nach 
der Länge der Zahlungsperioden u. 8. W.
	        
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