VI. Plan der Untersuchung.
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Weg wird hier schon darum gemieden, weil er bei denjenigen Arten
des Arbeitsvertrags, die einer litterarischen Behandlung bereits teil-
haftig sind, zu vielen Wiederholungen führen würde. Bei dem hier
angewandten Verfahren kommen zwar alle Typen des Arbeitsvertrags,
die als solche von den Quellen dargeboten werden, zur Sprache, aber
keiner ex professo und in dem Zusammenhang der Regelung, den
das Gesetz gegeben hat. Diese Regeln liefern vielmehr die Bau-
steine für ein die Typen überragendes Ganzes. Ein solches Ver-
fahren verschafft auch die Freiheit, bisher weniger beleuchtete Arten,
wie den gewerblichen Arbeitsvertrag, mehr hervorzuziehen, mit den
bisher bevorzugten zu vergleichen und auf gleicher Linie zu be-
handeln. —
Bei dem Arbeitsvertrag überhaupt verharrend haben wir im
ersten Abschnitt sein Wesen zu bestimmen, indem wir ihn von
anderen Kontrakten abgrenzen und seine. Bestandteile einzeln
ins Auge fassen. Der sich anschliefsende Überblick über die gesetz-
lichen Typen enthält, da die Unterscheidung derselben unmittelbar
den Quellen entstammt, eine diesen folgende Übersicht über die
Quellen des Arbeitsvertrags und die Überleitung zu derjenigen Ein-
teilung des Stoffes, zu welcher eine auf den Arbeitsvertrag überhaupt
gerichtete Untersuchung gelangen mufs. Es ist die Unterscheidung
der beiden Grundformen des Arbeitsvertrags: Zeitlohnvertrag und
Accord (wovon der Stücklohnvertrag eine Species bildet). Diese
wichtigste, folgenreichste Differenz im Thatbestand des Arbheitsvertrags
überhaupt drängt sich einer von den Thatsachen statt von den Ge-
setzen ausgehenden und damit nicht präoccupierten Untersuchung des
Arbeitsvertrags dermaßen auf, dafs ihr die Herrschaft über den Stoff
eingeräumt werden mufs. Diese Einteilung zu Grunde zu legen ist
wie ein praktisches, nämlich durch die Thatsachen gegebenes, so auch
ein theoretisches Postulat, weil sie aufser der Sammlung und Ordnung
der meisten Einzelheiten die umfänglichste Abstraktion erlaubt. Sie
steht über den Grenzen der gesetzlichen Typen — indem jeder dieser
Typen gänzlich der einen, oder zum Teil der einen, zum Teil der
anderen Grundform angehört — und bildet damit die höhere Ein-
teilung. Sie steht dem Begriff des Arbeitsvertrags am nächsten, weil
die nächste logische Stufe nach der Gegenüberstellung von Arbeit und
Entgelt die ist, dafs im Arbeitsvertrag der Entgelt entweder nach der
Dauer der Arbeit bemessen ist (Zeitlohnvertrag) oder nicht (Accord).
Diesem Unterschied mufßs, wie man von vornherein sieht, eine um-
fassende Verschiedenheit der Rechtsfolgen entsprechen. Denn wo
der Entgelt mit der Zeit der Arbeit verknüpft wird. tritt für den