Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

VI. Plan der Untersuchung. 
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Weg wird hier schon darum gemieden, weil er bei denjenigen Arten 
des Arbeitsvertrags, die einer litterarischen Behandlung bereits teil- 
haftig sind, zu vielen Wiederholungen führen würde. Bei dem hier 
angewandten Verfahren kommen zwar alle Typen des Arbeitsvertrags, 
die als solche von den Quellen dargeboten werden, zur Sprache, aber 
keiner ex professo und in dem Zusammenhang der Regelung, den 
das Gesetz gegeben hat. Diese Regeln liefern vielmehr die Bau- 
steine für ein die Typen überragendes Ganzes. Ein solches Ver- 
fahren verschafft auch die Freiheit, bisher weniger beleuchtete Arten, 
wie den gewerblichen Arbeitsvertrag, mehr hervorzuziehen, mit den 
bisher bevorzugten zu vergleichen und auf gleicher Linie zu be- 
handeln. — 
Bei dem Arbeitsvertrag überhaupt verharrend haben wir im 
ersten Abschnitt sein Wesen zu bestimmen, indem wir ihn von 
anderen Kontrakten abgrenzen und seine. Bestandteile einzeln 
ins Auge fassen. Der sich anschliefsende Überblick über die gesetz- 
lichen Typen enthält, da die Unterscheidung derselben unmittelbar 
den Quellen entstammt, eine diesen folgende Übersicht über die 
Quellen des Arbeitsvertrags und die Überleitung zu derjenigen Ein- 
teilung des Stoffes, zu welcher eine auf den Arbeitsvertrag überhaupt 
gerichtete Untersuchung gelangen mufs. Es ist die Unterscheidung 
der beiden Grundformen des Arbeitsvertrags: Zeitlohnvertrag und 
Accord (wovon der Stücklohnvertrag eine Species bildet). Diese 
wichtigste, folgenreichste Differenz im Thatbestand des Arbheitsvertrags 
überhaupt drängt sich einer von den Thatsachen statt von den Ge- 
setzen ausgehenden und damit nicht präoccupierten Untersuchung des 
Arbeitsvertrags dermaßen auf, dafs ihr die Herrschaft über den Stoff 
eingeräumt werden mufs. Diese Einteilung zu Grunde zu legen ist 
wie ein praktisches, nämlich durch die Thatsachen gegebenes, so auch 
ein theoretisches Postulat, weil sie aufser der Sammlung und Ordnung 
der meisten Einzelheiten die umfänglichste Abstraktion erlaubt. Sie 
steht über den Grenzen der gesetzlichen Typen — indem jeder dieser 
Typen gänzlich der einen, oder zum Teil der einen, zum Teil der 
anderen Grundform angehört — und bildet damit die höhere Ein- 
teilung. Sie steht dem Begriff des Arbeitsvertrags am nächsten, weil 
die nächste logische Stufe nach der Gegenüberstellung von Arbeit und 
Entgelt die ist, dafs im Arbeitsvertrag der Entgelt entweder nach der 
Dauer der Arbeit bemessen ist (Zeitlohnvertrag) oder nicht (Accord). 
Diesem Unterschied mufßs, wie man von vornherein sieht, eine um- 
fassende Verschiedenheit der Rechtsfolgen entsprechen. Denn wo 
der Entgelt mit der Zeit der Arbeit verknüpft wird. tritt für den
	        
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