VI. Kündigungsmöglichkeit bei vertraglicher Endbestimmung. 553
zur Endigung der Vertragszeit hier einer Kündigung bedarf, so
bildet die Fristsetzung der Parteien nicht eine vertragliche End-
bestimmung.
VI. Die vertragliche Endbestimmung giebt aufser zur Frage nach
der Erforderlichkeit, auch zur Frage nach der Zulässigkeit der Kün-
digung eines Arbeitsverhältnisses Anlals, dem schon durch Übereinkunft
die Dauer bestimmt worden ist. Diese zwei Fragen sind nicht blofs
logisch verschieden, Wurde unter Nr. V gefragt, ob es einer auf die Zeit
der Endbestimmung gestellten Kündigung bedürfe, damit das Arbeits-
verhältnis zu dieser Zeit endige, so wird hier gefragt, ob mittelst
einseitiger Endbestimmung oder Kündigung das Arbeitsverhältnis vor
der Zeit geendigt werden könne, zu der es ohnedies kraft der ver-
ainbarten Endbestimmung endigen würde. Die Frage läfst sich nicht
a priori, d.h. aus dem Wesen der vertraglichen Endbestimmung be-
antworten. Dieses ergiebt zwar, daß eine befristete Übereinkunft, die
dem Arbeitsverhältnis ein Ende setzt, auch den Fortbestand des Ver-
hältnisses bis zum gesetzten Ende haben will (S. 524 al. 1), aber damit
ist nicht entschieden, ob diese Wirkung durch das Dazwischentreten
einer einseitigen Endbestimmung hintangehalten werden kann. Die
Antwort ist im Anschlufßs an die Typen des Arbeitsvertrags in den
Gesetzen zu suchen. Und da erhält man folgenden Befund.
i. Für das durch Dienstvertrag geschaffene Arbeitsverhältnis
verfügt BGB. 8 620 Abs. 1: „Das Dienstverhältnis endigt mit dem
Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist.“ Damit wird nicht bloß
verfügt, dafs das Dienstverhältnis nicht länger dauert (S. 547/8), sondern
auch, dafs es so lange dauert, bis jener Zeitablauf geschehen ist;
denn „endigen“ zur bestimmten Zeit kann nur, was bis dahin ge-
dauert hat. Man wendet vielleicht ein, das Gesetz verfüge die En-
digung unter der Voraussetzung des Bestandes, nicht statuiere es
diesen. Indessen kann nach Abs. 2 des $ 620 jeder Teil nach Mals-
gabe der 88 621—928 kündigen, „wenn die Dauer des Dienstverhält-
nisses weder bestimmt“ ist; ist also die Dauer bestimmt, so soll
jene Kündigungsmöglichkeit nicht bestehen. Man muls daher sagen,
dafs 8 620 beim Dasein vertraglicher Endbestimmung die Kündigung
beendigen. Sie verlangen hiezu noch vorgängige Kündigung eines der beiden
Kontrahenten.“ S. auch daselbst S. 352; hier wird mit den Worten, dafs der
Dienstvertrag „mangels Kündigung nicht etwa neu abgeschlossen wird, sondern
fortdauert“, auch der Unterschied des Mangels der Kündigung und des
Mangels des unverzüglichen Widerspruchs (bei der relocatio tacita) gekenn-
zeichnet (oben S. 550 bei Anm. 2).