VI. Ausschlufs der regelmäfsigen Unkündbarkeit. 555
Endbestimmung eines Dienstverhältnisses regelmälsig auch dessen
Unkündbarkeit zur Folge hat. Die Ausnahmen werden geboten durch
BGB. & 624%, KO. $ 22, BiSchG. 8 20 Abs. 6. 8 25 Abs. 4, FIG.
$ 16 Abs. 4. $ 21 Abs. 3, HGB. 8 545?; ferner durch die Bestim-
mungen, nach welchen ein Dienstverhältnis jederzeit aus gewissen
Gründen, seien es bestimmte oder überhaupt wichtige, oder ohne
Rücksicht auf den Grund gekündigt werden kann: BGB. 88 626. 6278,
GewO. $8 123. 124. 1242 133b—1334d, BiSchG. $$ 20 Abs. 3. 25
Abs. 1, FIG. 8$ 16 Abs, 3. 21 Abs. 2, HGB. 88 70—72, SeemO. 88 57.
61 vgl. 62. Von diesen Ausnahmen ist GewO. 8 1242 darum be-
sonders bemerkenswert, weil hier die Kündigung nicht trotz vertrag-
licher Endbestimmung, sondern gerade mit Rücksicht auf die Verab-
redung einer gewissen Dauer des Arbeitsverhältnisses, also wegen
der vertraglichen Endbestimmung zugelassen wird.
Auch durch Übereinkunft kann, wie bemerkt (S. 554 al. 2), die
regelmäfsige Unkündbarkeit eines mit Endbestimmung versehenen
Dienstverhältnisses ausgeschlossen oder doch auszuschließen versucht
werden. Die Kündigung. kann beiden Parteien oder nur einer vor-
behalten *, durch Voraussetzungen oder Modalitäten beschränkt werden.
Allein der Vorbehalt der Kündigung, welcher nur für eine Partei
getroffen wird, begegnet da grofisen Bedenken, wo Kontrahenten von
sehr ungleicher ökonomischer Stärke zusammentreffen und der Vor-
behalt zu Gunsten des Stärkeren gemacht wird, denn dessen Über-
Vgl. Einf.-Ges. z. BGB. Art. 95. S. auch Neukamp in Verwaltungs-
archiv V, 228. Eine auf die gesetzlich zugelassene Kündigung gelegte Kon-
ventionalstrafe — ein Fall im Bericht der badischen Fabrikinspektion f. 1897
S. 49 — würde gemäfs BGB. $ 344 ungültig sein.
% Die Entlassung des Schifters ist Kündigung seines Arbeitsverhältnisses
lurch den Rheder. Dafs dasselbe, wie die nach GewO. $$ 123—1242 zur Kün-
digung kommenden, ein Dienstverhältnis sei, wird hier einstweilen voraus-
gesetzt.
3 Wird durch die Endbestimmung das Ende des Arbeitsverhältnisses
so weit hinausgerückt, dals es danach als dauernd erscheint (S. 547), so ist
darum die Kündigung des $ 627 ausgeschlossen. Andernfalls ist sie trotz der
Endbestimmung zulässig wegen der Natur der Dienste.
* z. B. Kommission für Arbeiterstatistik, Verhandlungen Nr. 16 S. 64:
ain Zimmerkeliner ist durch schriftlichen Kontrakt für die Saison in Ems
engagiert worden, aber der Wirt hat sich Kündigung mit dreitägiger Frist
vorbehalten. Vgl. Amtl. Mitteil. aus d. Jahresber. der Gewerbe-Aufsichtsbeamten
(für 1898) S. 152: in Saison- und Campagnebetrieben findet sich „vereinzelt die
unrichtige Auffassung, dafs der Arbeiter zur Innehaltung der ganzen Cam-
pagne verpflichtet werden, dagegen seitens des Unternehmers beliebig ohne
Kündigung entlassen werden könne“,