L. Verhältnis zur vertraglichen Endbestimmung. 561
in Person zu bewirkenden Leistung verpflichtet hat, kann das zwischen
der Frau und dem Dritten bestehende Arbeitsverhältnis gemäls BGB.
$ 1358 kündigen. Zu den Voraussetzungen dieses Kündigungsrechts
gehört nicht, dafs das zu kündigende Arbeitsverhältnis nicht mit
einer vertraglichen Endbestimmung versehen sei: dal es für eine be-
stimmte Zeit eingegangen ist, macht es für den Ehemann nicht un-
kündbar. Es ist für ihn kündbar, auch wo es für die Arbeitnehmerin
(die Frau) nicht kündbar ist. Da hier die Kündbarkeit bei .vertrag-
licher Endbestimmung nicht für eine Partei des Arbeitsverhältnisses
besteht, so gehört dieser Fall nicht in die unter 1—6 erörterte Reihe *.
Denn es handelt sich hier nicht sowohl um eine Ausnahme von der
Regel, daß bei vertraglicher Endbestimmung Kündigung unzulässig
ist, als vielmehr um den exceptionellen Fall, dafs ein Dritter oder
außerhalb des Arbeitsverhältnisses Stehender dasselbe kündigen kann.
Dieses aufserordentliche Recht ist in seiner Aufserordentlichkeit auch
von derjenigen Schranke frei, welche bei vereinbarter Vertragszeit
den Parteien des Arbeitsverhältnisses gezogen ist.
Kündigung im Allgemeinen.
Viertes Kapitel.
{. Von der Kündigung als Mittel der Bestimmung der Vertrags-
zeit, und zwar als privater einseitiger Endbestimmung, ist in den drei
vorigen Kapiteln gelegentlich mehrmals, teils andeutungsweise*, teils
ausführlicher ®, die Rede gewesen.
Nunmehr uns der Kündigung ex professo und ausschliefslich zu-
wendend, haben wir zunächst ihren am meisten hervortretenden
Unterschied von der zuletzt behandelten vertraglichen Endbestimmung
in Erinnerung zu bringen. Während diese sowohl im Arbeitsvertrag
selbst vorkommen, als nachträglich und für sich getroffen werden
kann, mufßls die Kündigung stets aufserhalb des Arbeitsvertrags stehen
und ihm nachfolgen, obzwar sie sich auch auf ein noch nicht voll-
wirkeames Arbeitsverhältnis beziehen mag (Kap. 2 Nr. II). Sie kann
ı Dies gilt auch von der durch KO. $ 22 gewährten Kündigung, insofern
sie dem Konkursverwalter gewährt ist.
» 8. 51112. 8. 515.
* Kündigung eines nicht vollwirksamen Arbeitsverhältnisses (S. 518 fg.)
Bestandsicherung durch Vereinbarung der Unkündbarkeit, durch gesetzliche
oder private Kündigungsfrist (S. 522. 523). Kündigung eines natürlich be-
grenzten Arbeitsverhältnisses (S, 532 fg.). Kündigung eines mit Endbestimmung
versehenen Arbeitsverhältnisses (S. 547 fg.).
Lotmar. Arbeitsvertrag. I-