Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

III. Begriff. Legitimation des Kündigenden. 565 
regelmäfsig nur eine Vertragspartei. Sie kann sich der Botschaft 
oder der Stellvertretung bedienen!; die juristische Person kündigt 
durch ihre Organe? Minderjährigkeit einer Partei hindert sie nicht 
immer, zu kündigen; es kann im gegebenen Fall die Einwilligung 
des getzlichen Vertreters vorliegen (BGB. $ 111), und es kann solcher 
Einwilligung darum nicht bedürfen, weil ein für alle Mal vom gesetz- 
lichen Vertreter eine Ermächtigung erteilt worden ist, welche den 
Minderjährigen für die Kündigung unbeschränkt geschäftsfähig macht 
(BGB. 88 112. 113, oben S. 253. 254). — Aufser oder statt einer Partei 
kann ein Dritter zur Kündigung legitimiert sein®, sei es von Rechts- 
wegen, sei es durch eine hierauf gerichtete Bestimmung des Arbeits- 
vertrags. Von Rechtswegen in den folgenden Fällen. Das Lehrver- 
hältnis des gewerblichen und das des Handlungslehrlings kann, wenn 
derselbe minderjährig ist, von seiner Seite nur durch seinen gesetz- 
lichen Vertreter gekündigt werden, falls es sich um Kündigung wegen 
Berufswechsels handelt“. Sonst kann der gesetzliche Vertreter einer 
Partei, die Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ist, deren Arbeitsverhältnis 
kündigen, es sei denn; dafs eine von ihm nach BGB. $ 112 oder $ 113 
erteilte Ermächtigung noch besteht. Nach KO. $ 22 kann ein im Haus- 
halt, Wirtschaftsbetrieb oder Erwerbsgeschäft des Gemeinschuldners 
angetretenes Dienstverhältnis vom Konkursverwalter gekündigt werden, 
Unter gewissen Voraussetzungen, zu denen nicht die Ermächtigung 
der Frau gehört, kann der Ehemann persönlich ein zwischen seiner 
Frau und einem Dritten bestehendes Arbeitsverhältnis kündigen (BGB. 
8 1358)5. Innerhalb ihres häuslichen Wirkungskreises kann die Frau 
ı Vgl. BGB. 88 174. 180: oben S. 223. 225. Protokoll der Verhandlungen 
der Konferenz der Gewerbegerichtsbeisitzer (Leipzig 1900) 8.31. 32. Unger, 
Entscheidungen Nr. 47. 
% z. B. die Generalversammlung oder der Aufsichtsrat einer Aktien- 
gesellschaft kündigt dem Vorstandsmitglied: Staub, Kommentar zu HGB, 
8 231 Anm. 15. 
8 Der schon erwähnte Fall der Stellvertretung (mit dem einseitigen 
Parteiakt der Bevollmächtigung oder der Genehmigung) ist hier nicht gemeint. 
+ GewO. 8 127° Abs. 1. HGB. 8 78 Abs. 1. 
5 Dieses Kündigungsrecht hat der Ehemann, auch wenn die Frau den 
Arbeitsvertrag vor ihrer Verehelichung geschlossen hat. Auch in solchem 
Fall kann der Grund dieser Ordnung zutreffen, dafs nämlich „die Thätigkeit 
der Frau die ehelichen Interessen beeinträchtigt“... Die gesetzlichen Worte 
“hat sich die Frau verpflichtet“) umfassen diesen Fall; ebenso ist Abs. 2 
anwendbar, d. h. der Mann hat keine Kündigung, wenn er nach der Ehe- 
schliefsung der vordem eingegangenen Verpflichtung der Frau zugestimmt 
hat. Gegen unsere. Annahme Planck, Kommentar z. d. St. — S. auch noch 
oben S. 2781 a. BE.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.