III. Begriff. Legitimation des Kündigenden. 565
regelmäfsig nur eine Vertragspartei. Sie kann sich der Botschaft
oder der Stellvertretung bedienen!; die juristische Person kündigt
durch ihre Organe? Minderjährigkeit einer Partei hindert sie nicht
immer, zu kündigen; es kann im gegebenen Fall die Einwilligung
des getzlichen Vertreters vorliegen (BGB. $ 111), und es kann solcher
Einwilligung darum nicht bedürfen, weil ein für alle Mal vom gesetz-
lichen Vertreter eine Ermächtigung erteilt worden ist, welche den
Minderjährigen für die Kündigung unbeschränkt geschäftsfähig macht
(BGB. 88 112. 113, oben S. 253. 254). — Aufser oder statt einer Partei
kann ein Dritter zur Kündigung legitimiert sein®, sei es von Rechts-
wegen, sei es durch eine hierauf gerichtete Bestimmung des Arbeits-
vertrags. Von Rechtswegen in den folgenden Fällen. Das Lehrver-
hältnis des gewerblichen und das des Handlungslehrlings kann, wenn
derselbe minderjährig ist, von seiner Seite nur durch seinen gesetz-
lichen Vertreter gekündigt werden, falls es sich um Kündigung wegen
Berufswechsels handelt“. Sonst kann der gesetzliche Vertreter einer
Partei, die Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ist, deren Arbeitsverhältnis
kündigen, es sei denn; dafs eine von ihm nach BGB. $ 112 oder $ 113
erteilte Ermächtigung noch besteht. Nach KO. $ 22 kann ein im Haus-
halt, Wirtschaftsbetrieb oder Erwerbsgeschäft des Gemeinschuldners
angetretenes Dienstverhältnis vom Konkursverwalter gekündigt werden,
Unter gewissen Voraussetzungen, zu denen nicht die Ermächtigung
der Frau gehört, kann der Ehemann persönlich ein zwischen seiner
Frau und einem Dritten bestehendes Arbeitsverhältnis kündigen (BGB.
8 1358)5. Innerhalb ihres häuslichen Wirkungskreises kann die Frau
ı Vgl. BGB. 88 174. 180: oben S. 223. 225. Protokoll der Verhandlungen
der Konferenz der Gewerbegerichtsbeisitzer (Leipzig 1900) 8.31. 32. Unger,
Entscheidungen Nr. 47.
% z. B. die Generalversammlung oder der Aufsichtsrat einer Aktien-
gesellschaft kündigt dem Vorstandsmitglied: Staub, Kommentar zu HGB,
8 231 Anm. 15.
8 Der schon erwähnte Fall der Stellvertretung (mit dem einseitigen
Parteiakt der Bevollmächtigung oder der Genehmigung) ist hier nicht gemeint.
+ GewO. 8 127° Abs. 1. HGB. 8 78 Abs. 1.
5 Dieses Kündigungsrecht hat der Ehemann, auch wenn die Frau den
Arbeitsvertrag vor ihrer Verehelichung geschlossen hat. Auch in solchem
Fall kann der Grund dieser Ordnung zutreffen, dafs nämlich „die Thätigkeit
der Frau die ehelichen Interessen beeinträchtigt“... Die gesetzlichen Worte
“hat sich die Frau verpflichtet“) umfassen diesen Fall; ebenso ist Abs. 2
anwendbar, d. h. der Mann hat keine Kündigung, wenn er nach der Ehe-
schliefsung der vordem eingegangenen Verpflichtung der Frau zugestimmt
hat. Gegen unsere. Annahme Planck, Kommentar z. d. St. — S. auch noch
oben S. 2781 a. BE.