566 IV. Abschn. Vertragszeit. 4. Kap.: Kündigung im Allgemeinen.
für ihren Mann eine Kündigung vornehmen (BGB. $ 1357). — Auch
durch eine besondere Bestimmung des Arbeitsvertrags kann einem
Dritten, namentlich dem Arbeitgeber des Arbeitgebers, das Recht der
Kündigung eines Arbeitsverhältnisses eingeräumt werden, dessen
Partei der Kündigende nicht ist*.
IV. Die Kündigung ist eine einseitige Willensäufserung. Als
solche braucht sie nicht acceptiert zu werden, d.h. sie bedarf keines
Einverständnisses, keiner Zustimmung. Es genügt aber nicht, dals
sie überhaupt gethan, oder einer beliebigen Person gegenüber, oder
in incertam personam erlassen werde. Sie mufs gegenüber einer be-
stimmten Person abgegeben werden, oder gegenüber einer Mehrheit
solcher, und letzterenfalls genügt eine Erklärung. Die Kündigung
braucht sich nicht an eine individuell bestimmte Person zu richten,
wenn nur die in der Kündigung angegebenen Merkmale des Adres-
saten über die von der Kündigung betroffene Person keinen Zweifel
lassen?, Die Kündigung hat sich in der Regel zu wenden an den
Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer des durch die Kündigung zu
endigenden Arbeitsverhältnisses, somit regelmäfsig an die Gegenpartel.
Sie kann auch deren Vertreter gegenüber erfolgen, sei es ihrem
gekürten Vertreter, z. B. einer von Arbeitnehmern gewählten Kom-
mission, dem Prokuristen, dem Vorstand der Aktiengesellschaft, sei
es ihrem gesetzlichen Vertreter®. Ist die Partei, gegenüber welcher die
Kündigung ergeht, handlungsunfähig (S. 249), so hängt die Wirksamkeit
der Kündigung davon ab, dafs sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht (BGB.
8 131 Abs. 1)*, Nur wenn eine beschränkt geschäftsfähige Person
durch die Ermächtigung ihres gesetzlichen Vertreters für ein Gebiet un-
beschränkt geschäftsfähig geworden ist (BGB. 88 112. 113. oben S. 253).
1 In der Ziegelei bedingt .sich der Unternehmer vom Ziegelmeister nicht
selten das Recht aus, dessen Leute zu entlassen. Fiebelkorn, Arbeiter-
vermittelung in der Ziegelindustrie S. 39. Eine solche Ausbedingung ver-
schafft dem Unternehmer das Kündigungsrecht nur im Verein mit einem
entsprechenden Vorbehalt in den Arbeitsverträgen der Ziegelarbeiter. S. auch
oben S. 68. 105. 2262.
? z. B. Kündigung an Herrn A oder an alle Arbeiter der Fabrik, an
die weiblichen unter ihnen, nur an die Modellschreiner, an diejenigen, welche
am 1. Mai gefeiert haben, oder welche dem Glasarbeiterverband angehören.
3 z. B. BGB. 8 164 Abs. 3. 8 180 Satz 3. 8 1357. — Wegen Zustellung
der Kündigung durch Vermittelung eines Gerichtsvollziehers und wegen
öffentlicher Zustellung s. BGB. 8 132,
4 Thiele in Archiv f. civ, Praxis 89, 139—41. Endemann, Lehrb, des
bürgerl. Rechts IS & 298 Anm. 2. 8 66 Anm. 21.