Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

566 IV. Abschn. Vertragszeit. 4. Kap.: Kündigung im Allgemeinen. 
für ihren Mann eine Kündigung vornehmen (BGB. $ 1357). — Auch 
durch eine besondere Bestimmung des Arbeitsvertrags kann einem 
Dritten, namentlich dem Arbeitgeber des Arbeitgebers, das Recht der 
Kündigung eines Arbeitsverhältnisses eingeräumt werden, dessen 
Partei der Kündigende nicht ist*. 
IV. Die Kündigung ist eine einseitige Willensäufserung. Als 
solche braucht sie nicht acceptiert zu werden, d.h. sie bedarf keines 
Einverständnisses, keiner Zustimmung. Es genügt aber nicht, dals 
sie überhaupt gethan, oder einer beliebigen Person gegenüber, oder 
in incertam personam erlassen werde. Sie mufs gegenüber einer be- 
stimmten Person abgegeben werden, oder gegenüber einer Mehrheit 
solcher, und letzterenfalls genügt eine Erklärung. Die Kündigung 
braucht sich nicht an eine individuell bestimmte Person zu richten, 
wenn nur die in der Kündigung angegebenen Merkmale des Adres- 
saten über die von der Kündigung betroffene Person keinen Zweifel 
lassen?, Die Kündigung hat sich in der Regel zu wenden an den 
Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer des durch die Kündigung zu 
endigenden Arbeitsverhältnisses, somit regelmäfsig an die Gegenpartel. 
Sie kann auch deren Vertreter gegenüber erfolgen, sei es ihrem 
gekürten Vertreter, z. B. einer von Arbeitnehmern gewählten Kom- 
mission, dem Prokuristen, dem Vorstand der Aktiengesellschaft, sei 
es ihrem gesetzlichen Vertreter®. Ist die Partei, gegenüber welcher die 
Kündigung ergeht, handlungsunfähig (S. 249), so hängt die Wirksamkeit 
der Kündigung davon ab, dafs sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht (BGB. 
8 131 Abs. 1)*, Nur wenn eine beschränkt geschäftsfähige Person 
durch die Ermächtigung ihres gesetzlichen Vertreters für ein Gebiet un- 
beschränkt geschäftsfähig geworden ist (BGB. 88 112. 113. oben S. 253). 
1 In der Ziegelei bedingt .sich der Unternehmer vom Ziegelmeister nicht 
selten das Recht aus, dessen Leute zu entlassen. Fiebelkorn, Arbeiter- 
vermittelung in der Ziegelindustrie S. 39. Eine solche Ausbedingung ver- 
schafft dem Unternehmer das Kündigungsrecht nur im Verein mit einem 
entsprechenden Vorbehalt in den Arbeitsverträgen der Ziegelarbeiter. S. auch 
oben S. 68. 105. 2262. 
? z. B. Kündigung an Herrn A oder an alle Arbeiter der Fabrik, an 
die weiblichen unter ihnen, nur an die Modellschreiner, an diejenigen, welche 
am 1. Mai gefeiert haben, oder welche dem Glasarbeiterverband angehören. 
3 z. B. BGB. 8 164 Abs. 3. 8 180 Satz 3. 8 1357. — Wegen Zustellung 
der Kündigung durch Vermittelung eines Gerichtsvollziehers und wegen 
öffentlicher Zustellung s. BGB. 8 132, 
4 Thiele in Archiv f. civ, Praxis 89, 139—41. Endemann, Lehrb, des 
bürgerl. Rechts IS & 298 Anm. 2. 8 66 Anm. 21.
	        
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