IV. Empfang.
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muß die diesem Gebiet angehörige Kündigung der Person selbst,
kann sie nicht ihrem gesetzlichen Vertreter erklärt werden!. Im
Fall der KO, $ 22 kann die Kündigung an den Gemeinschuldner oder
an den Konkursverwalter gerichtet werden.
Die Kündigung ist vollendet, nämlich gegenüber der anderen
Person erfolgt, erst wenn sie von dieser empfangen worden ist. Die
Kündigung mulfs so erfolgen, dafs sie nicht zu unpassender Zeit und
nicht an unpassendem Ort empfangen wird; andernfalls braucht sie
der Empfänger nicht gelten zu Jassen. Als mündliche mufs sie ver-
nehmbar geworden sein für den Adressaten oder seinen Vertreter;
als schriftliche mufs sie dem Adressaten oder seinem Vertreter zu-
gegangen sein”. Als werkthätige oder stillschweigende (reale statt
verbale) ist die Kündigung erfolgt, wenn der Kündigungswille dem
Gegner wahrnehmbar geworden ist. So gilt z. B. das Verlassen der
Arbeit oder das Nichtwiederkehren des Arbeitnehmers als Kündigung
des 8 124 GewO., d.h. endigt das Arbeitsverhältnis, erst wenn dem
Arbeitgeber der Kündigungswille erkennbar geworden ist. Diese Er-
kennbarkeit kann nach begleitenden Worten oder sonstigen Umständen
alsbald vorhanden sein oder erst später eintreten. Wo zur Gültig-
keit der Kündigung ein gewisser Kündigungsgrund erforderlich ist,
braucht ein solcher bei der verbalen Kündigung nicht mitgeteilt zu
werden?®, bei der realen dem Empfänger nicht erkennbar zu sein.
Dieser kann an der Kenntnis interessiert sein, etwa weil er darauf
rechnet, die Unstichhaltigkeit des Grundes zeigen zu können. Das
Verlangen der Notifikation ist daher oft ein billiges*. Wird dem-
selben nicht entsprochen, so bleibt nur der Rechtsweg, das Arbeits-
verhältnis als fortbestehend zu behandeln und den Urheber der
Kündigung auf die ihm obliegende Vertragsleistung zu helangen.
ı 8. ferner BGB. $ 1405. .
2 BGB. 8 130. Im Engagement des Deutschen Bühnenvereins I $ 2 be-
dingt sich der Arbeitgeber aus, dafs die Kündigungsfrist als durch ihn ge-
wahrt gelte, wenn er die „Kündigung innerhalb der Frist zum Abgange bringt,
gleichviel wann dieselbe das vertragschliefsende Mitglied erreicht“. Danach
mufs sich der Arbeitnehmer gefallen lassen, dafs eine Erklärung als Kündigung
gelte, noch bevor das wesentliche Erfordernis des Empfangs erfüllt ist. Wegen
des Empfangs der mündlichen und der schriftlichen Kündigung s. Thiele
a. a. O0. S. 130—39. Hölder, Der Zugang der Willenserklärung (Deutsche
Juristenzeitung VI, 340—42).
* Düringer und Hachenburg, Kommentar zu HGB. 8 70 Nr. II.
4 Demgemäfs Arbeitsordnung der Lohnarbeiter der Stadt Stuttgart $ 20:
„Dem sofort zu entlassenden Arbeiter ist der arbeitsordnungsmäfsige Grund
seiner Entlassung bei der Verfügung derselben bekannt zu geben.“