Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

IV. Empfang. 
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muß die diesem Gebiet angehörige Kündigung der Person selbst, 
kann sie nicht ihrem gesetzlichen Vertreter erklärt werden!. Im 
Fall der KO, $ 22 kann die Kündigung an den Gemeinschuldner oder 
an den Konkursverwalter gerichtet werden. 
Die Kündigung ist vollendet, nämlich gegenüber der anderen 
Person erfolgt, erst wenn sie von dieser empfangen worden ist. Die 
Kündigung mulfs so erfolgen, dafs sie nicht zu unpassender Zeit und 
nicht an unpassendem Ort empfangen wird; andernfalls braucht sie 
der Empfänger nicht gelten zu Jassen. Als mündliche mufs sie ver- 
nehmbar geworden sein für den Adressaten oder seinen Vertreter; 
als schriftliche mufs sie dem Adressaten oder seinem Vertreter zu- 
gegangen sein”. Als werkthätige oder stillschweigende (reale statt 
verbale) ist die Kündigung erfolgt, wenn der Kündigungswille dem 
Gegner wahrnehmbar geworden ist. So gilt z. B. das Verlassen der 
Arbeit oder das Nichtwiederkehren des Arbeitnehmers als Kündigung 
des 8 124 GewO., d.h. endigt das Arbeitsverhältnis, erst wenn dem 
Arbeitgeber der Kündigungswille erkennbar geworden ist. Diese Er- 
kennbarkeit kann nach begleitenden Worten oder sonstigen Umständen 
alsbald vorhanden sein oder erst später eintreten. Wo zur Gültig- 
keit der Kündigung ein gewisser Kündigungsgrund erforderlich ist, 
braucht ein solcher bei der verbalen Kündigung nicht mitgeteilt zu 
werden?®, bei der realen dem Empfänger nicht erkennbar zu sein. 
Dieser kann an der Kenntnis interessiert sein, etwa weil er darauf 
rechnet, die Unstichhaltigkeit des Grundes zeigen zu können. Das 
Verlangen der Notifikation ist daher oft ein billiges*. Wird dem- 
selben nicht entsprochen, so bleibt nur der Rechtsweg, das Arbeits- 
verhältnis als fortbestehend zu behandeln und den Urheber der 
Kündigung auf die ihm obliegende Vertragsleistung zu helangen. 
ı 8. ferner BGB. $ 1405. . 
2 BGB. 8 130. Im Engagement des Deutschen Bühnenvereins I $ 2 be- 
dingt sich der Arbeitgeber aus, dafs die Kündigungsfrist als durch ihn ge- 
wahrt gelte, wenn er die „Kündigung innerhalb der Frist zum Abgange bringt, 
gleichviel wann dieselbe das vertragschliefsende Mitglied erreicht“. Danach 
mufs sich der Arbeitnehmer gefallen lassen, dafs eine Erklärung als Kündigung 
gelte, noch bevor das wesentliche Erfordernis des Empfangs erfüllt ist. Wegen 
des Empfangs der mündlichen und der schriftlichen Kündigung s. Thiele 
a. a. O0. S. 130—39. Hölder, Der Zugang der Willenserklärung (Deutsche 
Juristenzeitung VI, 340—42). 
* Düringer und Hachenburg, Kommentar zu HGB. 8 70 Nr. II. 
4 Demgemäfs Arbeitsordnung der Lohnarbeiter der Stadt Stuttgart $ 20: 
„Dem sofort zu entlassenden Arbeiter ist der arbeitsordnungsmäfsige Grund 
seiner Entlassung bei der Verfügung derselben bekannt zu geben.“
	        
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