VI. Widerruflichkeit der Kündigung. 571
3. Wenn aber die Kündigung nicht blofßs an die Einhaltung einer
Frist gebunden ist, sondern auch auf einen gewissen Termin erfolgen
mufs, und: dieser bei der unter 2. zugelassenen Korrektur nicht ge-
troffen wird, dann ist die Kündigung unverbesserlich und wird für
nichts erachtet *.
4. Ist die Kündigung so geregelt, daß sie nur an einem ge-
wissen Termin erfolgen kann (z. B. am Zahltag), so wird die aufser-
halb dieses Termins erfolgende behandelt, wie wenn sie am nächst-
folgenden Termin ergangen wäre ”*.
5. Die Kündigung, die das Arbeitsverhältnis (nicht aus wichtigem
Grunde) in der Zeit seiner direkt bestimmten Unkündbarkeit (S. 522
Nr. 1) aufheben soll, kann in keinem Sinne als Kündigung zur Geltung
kommen.
Der, wie gezeigt, in gewissem Umfang zulässigen Konversion und
Aufrechterhaltung einer ungültigen Kündigung kann, da dieses Ver-
fahren auf den mutmalslichen Willen des Kündigenden gegründet ist,
durch dessen erklärten Willen vorgebeugt werden, indem er noch an
dem Tag, da er die ungültige Kündigung vornahm, sie zurücknimmt;
dann dauert das Arbeitsverhältnis fort, wie wenn keine Kündigung
erlassen worden wäre. Es wird zwar eine nichtige Kündigung zu-
rückgenommen, aber eine konvertierbare und insofern doch nicht ein
Nichts. Man könnte dies einen Widerruf der Kündigung nennen.
VI. Unter Widerruflichkeit der Kündigung versteht
man die Möglichkeit, die Kündigung ihrer Rechtswirkung zu ent-
kleiden. Eine ungültige und als solche der Rechtswirkung bare
Kündigung kann nicht widerrufen werden. Dals sie nicht realisiert
(d. h. nicht faktisch das Arbeitsverhältnis aufgehoben) wird, gänzlich
oder zeitweise, hat nur die Bedeutung, dem Eintritt des Annahme-
resp. Leistungsverzugs vorzubeugen oder den eingetretenen Verzug
zu sistieren. Die faktische Fortsetzung oder Wiederherstellung des
von der ungültigen Kündigung betroffenen Arbeitsverhältnisses ist kein
Widerruf (der Kündigung) im Rechtssinn. Von Widerruf einer un-
ı Es ist z. B. vom Prinzipal oder vom Handlungsgehülfen am 31. Aug.
auf den 30. Sept. gekündigt worden, während nach HGB. $ 66 mit sechs-
wöchiger Frist für den Schlufs eines Kalendervierteljahrs zu kündigen ist.
Hier würde bei Erstreckung der vom Kündigenden zu kurz genommenen Frist
auf sechs Wochen, d. h. auf den 15. Okt., ihr Ende nicht mit dem Schlufs
eines Kalendervierteljahres zusammenfallen.
2 z, B. Deutscher Buchdruckertarif nebst Kommentar (1899) Anm. 101
zu 8 86.