Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

VIL Bedingter Widerruf. Bedingte Kündigung. 575 
von der dem alten gegebenen Endbestimmung, rechtlich dem alten 
gyleichsteht. Man kann daher sagen, das alte „gelte als verlängert“ !, 
VII. Ist der Widerruf der Kündigung, wie wir gesehen haben, 
ungültig, so mufls man auch ihren bedingten Widerruf für ungültig 
ansehen? und gar den bedingten Widerruf, der zugleich mit der Kün- 
digung erklärt wird. Nichts anderes als dies wäre aber eine Kün- 
digung, die unter einer Resolutivbedingung erlassen wird. Mit dem 
Eintritt der auflösenden Bedingung endigt nach BGB. $ 158 Abs. 2 
die Wirkung des so bedingten Rechtsgeschäfts und tritt der frühere 
Rechtszustand wieder ein. Auf den nämlichen Erfolg ist es abgesehen 
bei einem suspensiv bedingten Widerruf der Kündigung: es soll nach 
Eintritt der Bedingung so gehalten werden, wie wenn keine Kün- 
digung ergangen wäre. Kann nun dieser Erfolg nicht auf dem Wege 
des bedingten Widerrufs der Kündigung erreicht werden, so mufs dies 
ausgeschlossen sein auch wo unter Resolutivbedingung gekündigt wird. 
Eine solche Kündigung ist unzulässig oder ungültig. 
Nicht das nämliche läfst sich von der suspensiv bedingten 
Kündigung sagen. Zwar ist wiederholt und mit aller Entschiedenheit 
die Unbedingtheit als wesentliches Erfordernis der Kündigung hingestellt 
worden. wonach jede bedingte Kündigung unwirksam wäre®. Allein 
ı BGB. 8 625. Der hier erwähnte ‚Ablauf der Dienstzeit“ umfafst jedoch 
nicht blofs die durch Kündigung bewirkte Endigung der Vertragszeit. 
? z. B. Fabrikanten in Reichenbach (Schlesien) haben ihre Arbeiter aus- 
gesperrt und machen später durch Anschlag bekannt, dafs, wenn in sämtlichen 
Fabriken ein Viertel der Weber zur Arbeit zurückkehre, die Kündigung auf- 
gehoben sein solle. Vorwärts vom 13. April 1899. Dies kann nur als Offerte 
zu einer Übereinkunft, die Kündigung rückgängig zu machen, Geltung 
naben: S. 574, Ü 
3 Motive zum I. Entwurf des BGB. II, 314. 413. Immerwahr, Kün- 
digung S. 80. 81. Dernburg, Bürgerl. Recht II $ 55: „Eine bedingte und 
eventuelle Kündigung ist der Regel nach nicht wirkungskräftig.“ Der Um- 
fang der Regel wird nicht bestimmt, die Ausnahmen werden nicht angegeben. 
Zu den Geschäften, die „überhaupt keine Bedingung dulden“, zählt Crome, 
System des bürgerl. Rechts I 8 97 Nr. 3 „mehrere einseitige Geschäfte, die, 
wie die Kündigung und Mahnung, eine endgültige Entscheidung in sich 
schließsen sollen, sofern nicht in conereto der Geschäftsgegner in die bedingte 
Vornahme einwilligt“. Allein wenn, der Empfänger einwilligt, so haben wir 
nicht mehr einseitige Endbestimmung (Kündigung), sondern zweiseitige, ver- 
tragliche. Vgl. S. 568. Eine Erklärung, die der Annahme bedarf, um eine 
gewisse Rechtswirkung zu haben, ist kein einseitiges Rechtsgeschäft, Nach 
Hellmann, Vorträge über das BGB, S. 158 ist bei der Kündigung „Un- 
zulässigkeit einer Bedingung anzunehmen“, „wobei dann freilich nicht aus- 
zeschlossen ist, dafs sich der Gegner die bedingte Kündigung gefallen läfst“;
	        
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