578 IV. Abschn. Vertragszeit. 4. Kap.: Kündigung im Allgemeinen.
die Frage, ob nicht manche von den beispielsweise angeführten Kün-
digungen wegen Verstolses gegen die guten Sitten ungültig seien.
Nur im Vorbeigehen sei daran erinnert, dafs Unsittlichkeit der Be-
dingung und danach Ungültigkeit der bedingten Erklärung nicht bloß
dann gegeben ist, wenn der zur Bedingung gemachte Umstand oder
Vorgang wider die Moral verstöfßst, sondern auch wenn es unmoralisch
ist, ein Verhalten eines anderen dadurch gewissermafsen zu erzwingen,
dafs man ihn für den Fall des Ausbleibens dieses Verhaltens mit dem
Nachteil der Endigung des Arbeitsverhältnisses bedroht.
Die Fälle bedingter Kündigung sind, wie die angeführten Bei-
spiele nebst dem in BGB. $ 643 vorkommenden erkennen lassen,
auch darin verschieden, daß in manchen mit der Bedingung noch eine
Zeitbestimmung für die Entscheidung der Bedingung verbunden ist,
sei es ein Termin, an welchem, oder eine Frist, innerhalb welcher
die Bedingung eintreten oder ausfallen soll (z. B. $ 643 „bis zum
Ablauf der Frist“). Eine solche auch bei anderen bedingten Er-
klärungen vorkommende Zeitbestimmung! ist augenscheinlich ver-
schieden von einer schon vor der Kündigung durch Gesetz oder
Vertrag bestimmten Kündigungsfrist. Sie hat zunächst nur Bedeutung
für die Frage, ob die Bedingung erfüllt oder ausgefallen ist. Wo
eine solche Zeitbestimmung nicht in der Kündigung getroffen worden
ist, mufs, wie bei anderen bedingten Geschäften, den Umständen ent-
nommen werden, welche Zeit für die Entscheidung der Bedingung
maßgebend ist: Auslegung der Bedingung ?.
Betrachtet man nun die Wirkung einer der Kündigung beigefügten
Bedingung, so hat man von der regelmäfsigen, durch BGB. 8 158
Abs. 1 statuierten auszugehen?®. Sie besteht darin, dafs die von der
Bedingung abhängig gemachte Wirkung des Geschäfts mit dem
Eintritt der Bedingung eintritt. Die Wirkung des Kündigungs-
geschäfts besteht entweder in der sofortigen Endigung oder in der
befristeten Endigung des Arbeitsverhältnisses, d. h. letzterenfalls, dafs
eine Frist in Lauf gesetzt wird, mit deren Ablauf das Verhältnis
endigt. Gemäfs dieser zweierlei Wirkung der Kündigung ist die
Wirkung einer ihr beigefügten Bedingung verschieden.
l. Bei der unbefristeten Kündigung — einerlei. ob sie einen
1 z.B. „si in quinquennio proximo Titio filius natus non erit, tum decem
Seiae heres dato“: 4 $ 1 D. 35, 1.
? Vgl. Brinz, Pandekten IV $ 543 Anm. 3. 4.
3 „Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vor-
genommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit
dem Eintritte der Bedingunges ein.“