VII. Rechtswirkung der bedingten Kündigung. . 579
gewissen Grund voraussetzt oder nicht — tritt mit dem Eintritt
der Bedingung ohne weiteres das Ende des Arbeits-
verhältnisses ein. Darin, daß hier diese Endigung durch die
Setzung der Bedingung vertagt ist, ähnelt diese bedingte (unbefristete)
Kündigung der (unbedingten) befristeten, mag mit der Bedingung eine
Zeitbestimmung für die Entscheidung ausdrücklich verknüpft! oder
ohnedies in ihr enthalten sein?. — Über die Zulässigkeit der Be-
dingung bei der unbefristeten Kündigung kann sich deren Empfänger
nicht beklagen, da ja Fälle vorausgesetzt sind, in denen eine sofortige,
nicht durch die Entscheidung der Bedingung vertagte Endigung
‘sofortiger Austritt, sofortige Entlassung) zulässig wäre*®*. Wenn
nämlich jemand beim Vorliegen gewisser Kündigungsgründe oder
ohnedies jederzeit mit alsbaldiger Wirkung kündigen, d. h. das Arbeits-
verhältnis endigen kann, so kann er auch diese Wirkung seiner Kün-
digung dadurch vertagen, dafs er sie von einer durch den Empfänger
zu entscheidenden Bedingung abhängig macht. Alsdann tritt bei Er-
füllunz der Bedingung das Ende des Arbeitsverhältnisses ein: im
ersten Fall, vorausgesetzt, dafs einer der Kündigungsgründe vor-
lieet*; im zweiten Fall schlechthin, z. B. wenn der Besteller beim
Werkvertrag, der nach BGB. $ 649 bis zur Vollendung des Werkes
jederzeit kündigen kann. oder wenn der Rheder in der See-,; der
' wie im Fall des 8 643 BGB. oder in den S. 577* und * angeführten.
2 Vgl. Vangerow, Pandekten I, 144: „in jeder conditio ist der Regel
nach auch ein dies enthalten“, und Brinz, Pandekten IV $ 536 Anm. 37,
Bekker, System des heutigen Pandektenrechts II $ 114, c und Beilage IL.
8 Nur von dem Fall des $ 643 BGB. kann man dies nicht sagen: denn
hier hat das Gesetz die Kündigung blofs als bedingte zugelassen, eine
unbedingte Kündigung des Unternehmers giebt es im Gesetz nicht. Der Fall
gehört gleichwohl hierher, zur unbefristeten Kündigung, weil auch bei ihm
mit Eintritt der Bedingung das Arbeitsverhältnis endigt. „Der Vertrag gilt
als aufgehoben, wenn nicht die Nachholung bis zum Ende der Frist erfolgt.“
Der Empfänger dieser Kündigung befindet sich in Annahmeverzug, und durch
die Setzung einer Frist für die Entscheidung der Bedingung wird, wie oben
vor Note 1 bemerkt, die Kündigung einer befristeten ähnlich gemacht, Durch
die zwei eben angeführten Umstände wird die Bedingtheit der Kündigung
des & 643 gerechtfertigt.
4 z. B. einem Bureauschreiber, der unterschlagen hat, und dem daher
pure gekündigt werden könnte, ist unter der Bedingung gekündigt worden,
dafs er nicht binnen drei Tagen Ersatz leistet. — Einem Handlungsgehülfen,
der durch anhaltende Krankheit an der Dienstverrichtung verhindert ist, kann
unbefristet gekündigt werden (HGB. $ 72 Nr. 3), Der Prinzipal kündigt ihm,
für den Fall er nicht in drei Tagen hergestellt sei. Hält man nur die
Potestativbedingung bei der Kündigung für zulässig, so ist diese Kündigung
unzültie. Mit den Quellen ist ihre Gültigkeit verträglich,