Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

Erster Abschnitt. 
Wesen, Typen und Grundformen. 
Erstes Kapitel. 
Begriff und Terminologie. 
I. Als Arbeitsvertrag bezeichnen wir den gegenseitigen obli- 
gatorischen Vertrag, in welchem die Vertragschlielsenden die Leistung 
von Arbeit durch den einen und die Leistung von Entgelt durch den 
anderen vereinbaren. Was unter Leistung von Arbeit und von Ent- 
gelt zu verstehen ist, soll im 2. und 3. Kapitel erörtert werden. Die 
Vereinbarung besteht in vielen und wohl in den meisten Fällen in 
gegenseitiger Zusage, indem der Zusage der Arbeitsleistung die Zu- 
sage der Entgeltleistung gegenühertritt, wobei die Reihenfolge gleich- 
gültig ist. Es wird in den genannten Kapiteln zu zeigen sein, dafs 
jene Vereinbarung auch in anderer Weise aufkommen kann. 
Die geschilderte Vereinbarung von Arbeit und Entgelt macht den 
wesentlichen Inhalt des Arbeitsvertrags aus. Dem „Arbeits- 
vertrag“ zu nennenden Thatbestand ist jene Vereinbarung unentbehr- 
lich, während er einer ferneren Vereinbarung nicht bedarf, Was 
aufserdem von den Parteien vereinbart wird, ist für den Arbeitsvertrag, 
d. h. für das Dasein -eines solchen, unwesentlich. Insbesondere ge- 
hört es nicht, wie bisweilen gelehrt wird, zum Wesen des Arbeits- 
vertrages, dafs er auf eine bestimmte Zeit eingegangen, d. h. eine 
Zeit vereinbart werde, welche das durch den Vertrag zu begründende 
Rechtsverhältnis währen soll. Vielmehr kann die Dauer dieses Ver- 
hältnisses bei Abschlielsung des Arbeitsvertrags von den Parteien un- 
bestimmt gelassen werden und auch sonst unbestimmt sein. 
Damit ein Arbeitsvertrag entstehe, mufls nicht blofs der ange- 
yebene wesentliche Inhalt vorhanden sein, sondern es ist auch erfor-
	        
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