Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

I. Befristete K., Frist der Unkündbarkeit, Kündigungsbeschränkung. 581 
Bedingung tritt nach drei Wochen ein. Kann er nun geltend machen, 
daß nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts die Wirkung der befristeten 
Kündigung (nämlich der Beginn des Fristlaufs) auf den Zeitpunkt 
ihrer bedingten Vornahme zu beziehen und daher die Kündigungsfrist 
abgelaufen, das Arbeitsverhältnis beendigt sei? Gerade nach dem 
Inhalt des Rechtsgeschäfts der Kündigung kann er dies nicht. Ließe 
man es zu, so würde die befristete Kündigung ihres Wesens ent- 
kleidet werden, und zwar einseitig, durch das Belieben des Kün- 
digenden. Denn die Kündigungsfrist, die jener Kündigung wesentlich 
zugehört, muls eine Zeit sein, in der der Kündigungsempfänger Ge- 
wifsheit darüber hat, wann sie zu Ende geht, auf dafs er über die 
folgende Zeit verfügen könne; die Frist kann daher nur von einer 
perfekten Kündigung ab laufen. Bei Zulassung der Rückziehung 
würde er pendente condicione nicht blofs nicht wissen, ob sich an 
die Kündigung das Ende des Arbeitsverhältnisses anschließen, sondern 
auch niemals voraus wissen, wann dies der Fall sein wird. Und 
letzteres ist wider den Sinn der Kündigungsfrist. Man mufs daher 
sagen, dafs im erwähnten Fall zwar nach Intention und Erklärung des 
Kündigenden, nicht aber „nach dem Inhalte des Rechtsgeschäfts“ der 
befristeten Kündigung die Rückziehung Platz greifen soll, und dafs 
sie darum nach 8 159 BGB. nicht statthaft ist. 
Allgemeiner ausgedrückt: der $ 159 bezieht sich nur auf bedingte 
und damit etwa auch implicite befristete Geschäfte, nicht aber auf 
zolche, die, auch abgesehen von der Bedingung, d. h. explicite mit 
einer Befristung ausgestattet sind. Bei solchen würde die Rück- 
beziehung der Wirkung inhaltswidrig sein. Zu diesen nicht unter $ 159 
fallenden Geschäften gehört die befristete Kündigung. 
Fünftes Kapitel. . 
Befristete Kündigung. 
I. Wie die zweiseitige oder vertragliche Endbestimmung sub die 
erfolgen, d.h. mit einer Frist versehen werden kann (S. 540), so ist 
solches auch bei der einseitigen Endbestimmung oder Kündigung 
möglich. Die Befristetheit der Kündigung ist anlälslich der Erörterung 
ihrer Bedingtheit und sonst als ein gewöhnliches Vorkommnis mehrmals 
berücksichtigt worden (S. 535 fg. 562 fg. 568 fg.). Das vorliegende 
Kapitel hat die Aufgabe, das von der Befristung bei der Kündigung 
geltende Recht systematisch zusammenzufassen. 
Die Befristetheit der Kündigung ist von der zuletzt besprochenen
	        
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