I. Befristete K., Frist der Unkündbarkeit, Kündigungsbeschränkung. 581
Bedingung tritt nach drei Wochen ein. Kann er nun geltend machen,
daß nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts die Wirkung der befristeten
Kündigung (nämlich der Beginn des Fristlaufs) auf den Zeitpunkt
ihrer bedingten Vornahme zu beziehen und daher die Kündigungsfrist
abgelaufen, das Arbeitsverhältnis beendigt sei? Gerade nach dem
Inhalt des Rechtsgeschäfts der Kündigung kann er dies nicht. Ließe
man es zu, so würde die befristete Kündigung ihres Wesens ent-
kleidet werden, und zwar einseitig, durch das Belieben des Kün-
digenden. Denn die Kündigungsfrist, die jener Kündigung wesentlich
zugehört, muls eine Zeit sein, in der der Kündigungsempfänger Ge-
wifsheit darüber hat, wann sie zu Ende geht, auf dafs er über die
folgende Zeit verfügen könne; die Frist kann daher nur von einer
perfekten Kündigung ab laufen. Bei Zulassung der Rückziehung
würde er pendente condicione nicht blofs nicht wissen, ob sich an
die Kündigung das Ende des Arbeitsverhältnisses anschließen, sondern
auch niemals voraus wissen, wann dies der Fall sein wird. Und
letzteres ist wider den Sinn der Kündigungsfrist. Man mufs daher
sagen, dafs im erwähnten Fall zwar nach Intention und Erklärung des
Kündigenden, nicht aber „nach dem Inhalte des Rechtsgeschäfts“ der
befristeten Kündigung die Rückziehung Platz greifen soll, und dafs
sie darum nach 8 159 BGB. nicht statthaft ist.
Allgemeiner ausgedrückt: der $ 159 bezieht sich nur auf bedingte
und damit etwa auch implicite befristete Geschäfte, nicht aber auf
zolche, die, auch abgesehen von der Bedingung, d. h. explicite mit
einer Befristung ausgestattet sind. Bei solchen würde die Rück-
beziehung der Wirkung inhaltswidrig sein. Zu diesen nicht unter $ 159
fallenden Geschäften gehört die befristete Kündigung.
Fünftes Kapitel. .
Befristete Kündigung.
I. Wie die zweiseitige oder vertragliche Endbestimmung sub die
erfolgen, d.h. mit einer Frist versehen werden kann (S. 540), so ist
solches auch bei der einseitigen Endbestimmung oder Kündigung
möglich. Die Befristetheit der Kündigung ist anlälslich der Erörterung
ihrer Bedingtheit und sonst als ein gewöhnliches Vorkommnis mehrmals
berücksichtigt worden (S. 535 fg. 562 fg. 568 fg.). Das vorliegende
Kapitel hat die Aufgabe, das von der Befristung bei der Kündigung
geltende Recht systematisch zusammenzufassen.
Die Befristetheit der Kündigung ist von der zuletzt besprochenen