Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

III Ursprung der Befristung, Gesetzliche Befristung. 585 
Rechts. Dagegen die eine Befristung aufstellenden, mögen sie der 
Privatdisposition ausdrücklich Raum lassen oder nicht, haben ihr in 
der Regel zu weichen, sind regelmäfsig. nachgiebigen Rechts. Nur 
ausnahmsweise kann die Privatdisposition gegen sie nicht aufkommen: 
für eine solche Annahme mufs ein Anhaltspunkt bei der einzelnen ge- 
setzlichen Verfügung nachweisbar sein *, 
Gesetzliche Bestimmungen, die, sei es ausdrücklich, sei es durch 
Verweisung, Befristungen der Kündigung aufstellen — „gesetzliche Kün- 
digungsfristen“* —, finden sich in BGB. $$ 621—624 (Dienstvertrag). 
HGB. 88 66 (Handlungsgehülfe). 78 Abs. 1 (Handlungslehrling). 92 
Abs. 1 (Handlungsagent). 422 Abs. 1 Satz 2 (Lagerhalter). GewO. 
8 122 (Gesellen und Gehülfen, wegen der Fabrikarbeiter s, 8$ 134 
Abs. 1. 134 Nr. 3). $ 127° Abs. 1 (gewerblicher Lehrling). $ 133% 
(höhere Angestellte des Gewerbes). BiSchG. 8$ 20 Abs. 2 (Schiffer). 
25 Abs. 1 (Schiffsmann). 
Von diesen Bestimmungen beziehen sich BGB; $ 623 auf die 
Kündigung nur von Akkordverhältnissen, BGB. $$ 621. 622 und GewO, 
8 1332 auf die Kündigung nur von Zeitlohnverhältnissen*®*, während 
alle übrigen nicht unterscheiden, ob das Arbeitsverhältnis durch 
Akkord oder durch Zeitlohnvertrag begründet ist*. Diese übrigen 
wie die blofs auf Zeitlohnverhältnisse bezogenen setzen — mit einer 
Ausnahme — die Kündigungsfrist in keine Beziehung zum Umfang 
des lohnmessenden Zeitabschnitts®. Für die in BGB. $ 622 erwähnten 
ı Wegen der allgemein geltenden Moralschranke s. Nr. IV. 
Ausdruck der KO. 8 22. 
3 Das ergiebt sich für 8 622 aus seiner Stellung vor $ 623 (der erstmals 
sich mit der nicht nach Zeitabschnitten bemessenen Vergütung beschäftigt) 
und im Gefolge von 8 621 (der sich nur mit Vergütungen befafst, die nach 
Zeitabschnitten bemessen sind), Da 8 622 cit. von Angestellten mit „festen 
Bezügen“ spricht (S. 347?), so bestätigt er den aus einem anderen Grunde 
folgenden Zusammenhang von festen Bezügen und Zeitlohnvertrag. Nach 
diesem Zusammenhang bezieht sich auch die Kündigungsfrist der GewO. 
8 1382 cit. („das Dienstverhältnis der von Gewerbeunternehmern gegen feste 
Bezüge beschäftigten Personen“) nur auf Zeitlohnverhältnisse, 
4 Es gilt daher z. B. für die Verhältnisse „zwischen den selbständigen 
Gewerbetreibenden und den gewerblichen Arbeitern“, welche unter GewO. 
$ 122 cit. stehen, die vierzehntägige Kündigungsfrist, einerlei ob Akkord- oder 
Zeitlohnverhältnis vorliegt (vorausgesetzt natürlich, dafs die ordentliche Kün- 
digung statthaft ist: S. 590). 
5 Es ist z. B. für die Kündigungsfrist von GewO. $ 122 cit. gleichgültig, 
ob das Zeitlohnverhältnis "ein Stunden-, Tage-, Wochen- oder Monatlohn- 
verhältnis ist. 
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