III Ursprung der Befristung, Gesetzliche Befristung. 585
Rechts. Dagegen die eine Befristung aufstellenden, mögen sie der
Privatdisposition ausdrücklich Raum lassen oder nicht, haben ihr in
der Regel zu weichen, sind regelmäfsig. nachgiebigen Rechts. Nur
ausnahmsweise kann die Privatdisposition gegen sie nicht aufkommen:
für eine solche Annahme mufs ein Anhaltspunkt bei der einzelnen ge-
setzlichen Verfügung nachweisbar sein *,
Gesetzliche Bestimmungen, die, sei es ausdrücklich, sei es durch
Verweisung, Befristungen der Kündigung aufstellen — „gesetzliche Kün-
digungsfristen“* —, finden sich in BGB. $$ 621—624 (Dienstvertrag).
HGB. 88 66 (Handlungsgehülfe). 78 Abs. 1 (Handlungslehrling). 92
Abs. 1 (Handlungsagent). 422 Abs. 1 Satz 2 (Lagerhalter). GewO.
8 122 (Gesellen und Gehülfen, wegen der Fabrikarbeiter s, 8$ 134
Abs. 1. 134 Nr. 3). $ 127° Abs. 1 (gewerblicher Lehrling). $ 133%
(höhere Angestellte des Gewerbes). BiSchG. 8$ 20 Abs. 2 (Schiffer).
25 Abs. 1 (Schiffsmann).
Von diesen Bestimmungen beziehen sich BGB; $ 623 auf die
Kündigung nur von Akkordverhältnissen, BGB. $$ 621. 622 und GewO,
8 1332 auf die Kündigung nur von Zeitlohnverhältnissen*®*, während
alle übrigen nicht unterscheiden, ob das Arbeitsverhältnis durch
Akkord oder durch Zeitlohnvertrag begründet ist*. Diese übrigen
wie die blofs auf Zeitlohnverhältnisse bezogenen setzen — mit einer
Ausnahme — die Kündigungsfrist in keine Beziehung zum Umfang
des lohnmessenden Zeitabschnitts®. Für die in BGB. $ 622 erwähnten
ı Wegen der allgemein geltenden Moralschranke s. Nr. IV.
Ausdruck der KO. 8 22.
3 Das ergiebt sich für 8 622 aus seiner Stellung vor $ 623 (der erstmals
sich mit der nicht nach Zeitabschnitten bemessenen Vergütung beschäftigt)
und im Gefolge von 8 621 (der sich nur mit Vergütungen befafst, die nach
Zeitabschnitten bemessen sind), Da 8 622 cit. von Angestellten mit „festen
Bezügen“ spricht (S. 347?), so bestätigt er den aus einem anderen Grunde
folgenden Zusammenhang von festen Bezügen und Zeitlohnvertrag. Nach
diesem Zusammenhang bezieht sich auch die Kündigungsfrist der GewO.
8 1382 cit. („das Dienstverhältnis der von Gewerbeunternehmern gegen feste
Bezüge beschäftigten Personen“) nur auf Zeitlohnverhältnisse,
4 Es gilt daher z. B. für die Verhältnisse „zwischen den selbständigen
Gewerbetreibenden und den gewerblichen Arbeitern“, welche unter GewO.
$ 122 cit. stehen, die vierzehntägige Kündigungsfrist, einerlei ob Akkord- oder
Zeitlohnverhältnis vorliegt (vorausgesetzt natürlich, dafs die ordentliche Kün-
digung statthaft ist: S. 590).
5 Es ist z. B. für die Kündigungsfrist von GewO. $ 122 cit. gleichgültig,
ob das Zeitlohnverhältnis "ein Stunden-, Tage-, Wochen- oder Monatlohn-
verhältnis ist.
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