586 IV. Abschn. Vertragszeit. 5. Kap.: Befristete Kündigung.
Dienstverhältnisse wird eine solche Beziehung gerade verneint *, Dies ge-
schieht im Hinblick auf die erwähnte Ausnahme, die im vorhergehenden
$ 621 enthalten ist. Hier findet sich nämlich die S. 511—12 behandelte
Korrespondenz von Kündigungsfrist und lohnmessendem Zeitabschnitt,
indem dem gröfseren Zeitabschnitt eine längere Kündigungsfrist ent-
spricht *. Durchgeführt ist diese Korrespondenz nicht, denn für alle
Zeitabschnitte, die gröfser sind als ein Vierteljahr, gilt nach Abs. 4
des $ 621 die nämliche Kündigungsfrist wie die für Vierteljahre be-
stimmte; und andererseits fehlt es an einer Kündigungsfrist für Zeit-
lohnverhältnisse, bei denen die Vergütung nach Zeitabschnitten
bemessen ist, die kleiner sind als ein Tag, z. B. einen halben Tag
oder eine Stunde betragen. Das Stundenlohnverhältnis kommt im
Gewerbe sehr häufig vor und wird hier durch die gesetzliche Kün-
digungsfrist der GewO. $ 122 betroffen (S. 5855). Das aufserhalb des
Gewerbes vorkommende Stundenlohnverhältnis hat keine besondere
gesetzliche Kündigungsfrist ®,
Die gesetzlichen Kündigungsfristen, die ja Teile der Vertragszeit
sind, sind auch von den anderen Zeitbestimmungen unabhängig, die
beim Arbeitsvertrag (Zeitlohnvertrag oder Akkord) vorkommen (vgl.
S. 510). Sie greifen Platz ohne Rücksicht auf die Zahlungs-
zeit, daher ohne Rücksicht auf das Bestehen und den Umfang einer
Zahlungsperiode. Und ebenso haben sie nichts zu thun mit der
Arbeitszeit, mag sie geregelt sein oder nicht, daher auch nichts mit
der Arbeitsperiode. Demgemäfs finden sich z. B. in BGB. 8 621 oder
in GewO. 8 122 weder Zahlungszeit noch Arbeitszeit erwähnt“.
„+. kann nur für den Schlufs eines Kalendervierteljahres und nur
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen gekündigt werden
auch wenn die Vergütung nach kürzeren Zeitabschnitten als Vierteljahren
bemessen ist“,
? Der Anwendung dieses Prinzips (kürzere Kündigungsfrist bei kürzerem
Zeitabschnitt) auf die in $ 622 bezeichneten Dienstverhältnisse soll eben dessen
Schlufssatz (Anm. 1) entgegentreten.
3 Es kann unter BGB. 8 622 oder $ 624 fallen. — Die gesetzliche Be-
stimmung der Kündigungsfrist beim Zeitlohnvertrag ist auch darin unvoll-
ständig, dafs sie die Zeitlohnverhältnisse nicht trifft, bei denen die Vergütung
nach verschiedenen Zeitabschnitten bemessen ist, nämlich mehrere Lohnsätze
für verschiedene Zeitabschnitte (bei der nämlichen Arbeit) bestehen. Von der
Kündigung bei diesem Fall des „komplizierten Zeitlohnvertrags“ ist in anderen
Zusammenhängen zu handeln (Abschn, V Kap. 5, sowie Bd. II).
* Es gilt danach die gesetzliche Kündigungsfrist der GewO. $ 122 auch
für denjenigen Arbeitsvertrag, bei welchem die Arbeitszeit so geregelt ist
dafs der Arbeitnehmer nur alle Sonn- und Feiertage zu arbeiten hat. Das
Berliner Gewerbegericht hat dies (nach dem Bericht des Vorwärts v. 23. Juli