[. Positive und negative Begriffsmerkmale. IT. Der AV. als Vertrag. 33
derlich, dal gewisse Leistungen nicht neben der Arbeit zugesagt
seien. Es ist daher für den Arbeitsvertrag auch die Abwesenheit
eines gewissen Inhalts wesentlich. Von dieser negativen Seite
des Inhalts, wenn man so sagen darf, soll nach der Betrachtung
seiner positiv wesentlichen Stücke (Arbeit und Entgelt) in Kapitel 4
die Rede. sein.
{I. Der Arbeitsvertrag ist als Vertrag ein zweiseitiges Rechts-
zeschäft. Er umfaßt daher nicht die Auslob ung, obwohl auch bei
dieser ein Entgelt, nämlich „eine Belohnung für die Vornahme einer
Handlung, insbesondere für die Herbeiführung eines Erfolges“ (BGB.
35 657) zugesagt wird, und die Vornahme einer Handlung, ins-
vesondere die Herbeiführung eines Erfolges, Arbeit sein kann. Die
Auslobung ist jedoch eine einseitige Verfügung, sie ist nicht Verein-
barung von Arbeit und Entgelt, Aus diesem Grunde gehört dem
Arbeitsvertrag auch nicht an die Geschäftsführung ohne Auf-
‘rag. Zwar kann diese Geschäftsführung oder Geschäftsbesorgung
(BGB. $ 677) eine Arbeit sein; sonst wäre es nicht möglich, dafs ein
Dienstvertrag oder ein Werkvertrag „eine Geschäftsbesorgung zum
Gegenstande hat“ (8 675). Aber zwischen Geschäftsführer und Ge-
schäftsherrn wird weder Arbeit noch Entgelt ausbedungen. — Ebenso-
wenig liegt da ein Arbeitsvertrag vor, wo jemand ohne Übereinkunft
von rechtswegen zur Leistung von Arbeit verpflichtet ist. Eine
solche Verpflichtung kann sich auf Privatrecht gründen!: so die
der Ehefran zur Leitung des gemeinschaftlichen Hauswesens, zu
Arbeiten im Hauswesen und im Geschäfte des Mannes (8 1356), des
Kindes, den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäfte Dienste zu
leisten .($ 1617), des Vaters oder der Mutter, für die Person oder das
Vermögen des Kindes zu sorgen; die Sorge für die Person erscheint
vorzüglich als Erziehung und Beaufsichtigung *. Eine von rechts-
wegen bestehende Verpflichtung zur Arbeit kann sich auch auf
öffentliches Recht gründen: so die des Rechtsanwaltes zur An-
leitung der im Vorbereitungsdienst bei ihm beschäftigten Rechts-
1 Dies hat im Auge BGB 8 845 mit den Worten: „wenn der Verletzte
kraft Gesetzes einem Dritten zur Leistung von Diensten in dessen Haus-
wesen oder Gewerbe verpflichtet war.“
? BGB $$ 1627. 1631. 1634. 1635, 1686. 1707. Dafs die Sorge für die
Person des Kindes „zusteht“ (z. B. 88 1629. 1685), bedeutet, da es sich nicht
blofs um Recht, sondern auch um Pflicht handelt, auch dafs sie obliegt. —
Dadurch, dafs dem Finder einer Sache vom Gesetz auferlegt wird, den Fund
anzuzeigen und die Sache zu verwahren ($$ 965. 966), wird der Finder ge-
setzlich zu einer Arbeit verbunden. — Solche Verbindlichkeit auch in 8 663.
Lotmar, Arbeitsvertrag. I. 7