VIl. Privatdisposition als Quelle der Befristung. 595
des Konkurses des Arbeitgebers, von Rechts wegen auf den gesetz-
lichen Umfang ermäßigt.
VII. Unter Nr. IH—VI ist von den gesetzlichen Bestimmungen
über die Kündigungsfrist gehandelt worden, und zwar von den gesetz-
lichen Befristungen und von den gesetzlichen Schranken privater Frist-
setzung. Betrachten wir nunmehr die Privatdisposition als Quelle
der Befristung (S. 584). Durch Privatdisposition kann eine ohnehin
bestehende Befristung geändert oder eine Unbefristetheit beseitigt
werden. Zunächst die Änderung kann eine zweiseitige oder eine
einseitige sein. Die zweiseitige mulste schon bei Behandlung der ge-
setzlichen Schranken der Privatdisposition vorkommen (IV—VI). Hier
ist nur hinzuzufügen, dafs diese zweiseitige Änderung nicht blofs bei
der Schliefsung des Arbeitsvertrags, sondern auch später vor der
Kündigung erfolgen kann. Und ferner kann von der ändernden
Übereinkunft nicht blofs eine gesetzliche Befristung, sondern auch
eine früher durch Privatdisposition festgesetzte betroffen werden.
Was sodann die einseitige Änderung anlangt, so ist die im
voraus vorgenommene von der bei der Kündigung erfolgenden zu
sondern. Die erstere ist zulässig nur als Änderung der obligatorischen
Arbeitsordnung in ihrer die Befristung der Kündigung betreffen-
den Bestimmung, und diese Änderung tritt in Geltung frühestens zwei
Wochen nach Erlafs des ändernden Nachtrags zur alten Arbeits-
ordnung oder nach Erlafßs der neuen, die Änderung enthaltenden
(GewO. $ 1342 Abs. 3. 4). Fragt man weiter, ob bei der Kündigung
die (durch Gesetz oder Privatdisposition gesetzte) Befristung vom
Kündigenden geändert werden könne, so ist eine Verkürzung der
Frist für ausgeschlossen zu erachten. Der bei der Kündigung unter-
nommene Versuch, der Vertragszeit ein früheres Ende zu setzen als
sie ohnedies vermöge der Kündigung und deren rechtmäfsiger Be-
fristung findet, könnte nur gelingen, wenn diese Kündigung als Antrag
zur Vereinbarung einer Endbestimmung vom Gegner angenömmen
würde?. Was aber die Verlängerung betrifft, so ist zu unter-
seheiden:
ı. Die Befristung wird nur durch Fristbestimmung gebildet (nicht
auch durch Terminsbestimmung). Die Frist betrage 7. B. drei Monate,
einen Monat oder acht Tage: kann sie einseitig auf vier Monate,
resp. anderthalb Monate, resp. vierzehn Tage erstreckt werden? Das
L Irrig das abweichende Urteil im Gewerbegericht IV, 145. Oben 8. 233%
2 Wegen dieser Art von Konversion und anderweitiger Aufrechterhaltung
ungültiger Kündigung s. S. 568—71.