VIL :Einseitige Änderung der Befristung, 597
wird durch die Verabredung einer gewissen Kündigungsfrist‘ das Be-
lieben ihrer ‚einseitigen Verlängerung ausgeschlossen, wo dasselbe
nicht vorbehalten wurde. Es besteht kein triftiger Grund, solchen
Vorbehalt im Zweifel anzunehmen. .
2. Die Befristung wird durch Terminsbestimmung nebst Frist-
bestimmung gebildet. Wenn hier der Kündigende, der z. B. auf den
Quartalsschlufs mit sechswöchiger Frist, oder auf den Monatsschlufs
mit Frist vom 15. .ab zu kündigen hat, schon acht Wochen vor dem
Quartalsschlufs, bezw. schon vier Wochen vor dem Monatsschlufs
kündigt und. damit die gesetzliche oder vertragliche Befristung der
Kündigung einseitig ändert und zwar verlängert, so ist solche Kün-
digung doch gültig. Für das Recht des BGB. wird dies dadurch er-
wiesen, dafs es in zwei Fällen der Befristung durch Terminsbestimmung
nebst Fristbestimmung dem Anfangspunkt der Kündigungsfrist das
Wort „spätestens“ zusetzt!. Damit wird die Kündigungsfrist nur für
ein Minimum erklärt. Auch abgesehen vom BGB. und für die von
ihm nicht beherrschten Arbeitsverhältnisse ist zu sagen, dafs bei Ein-
haltung des ersten möglichen Termins die Verlängerung der ihm
vorauslaufenden Kündigungsfrist die Vertragszeit keineswegs ver-
längert. - Der Empfänger der Kündigung kann sich daher über die
vom Kündigenden beliebte Verlängerung der Kündigunesfrist (gleich-
nehmer am 14. Nov. auf den 1. Dez. gekündigt worden, also mit sechzehn-
tägiger Frist. Die vierzehntägige Frist des Gesetzes lief am 28. Nov. ab.
Wenn der Arbeitnehmer die Kündigung für den 1. Dez. ohne Widerspruch
annahm, so hat er in die ihm proponierte Endigung eingewilligt und kann
sich darum nicht beschweren, am 1. Dez. unrechtmäfsig entlassen worden zu
sein. Wenn aber das Gewerbegericht sagt: „Vielmehr ist daran festzuhalten,
dafs die in GewO. $ 122 vorgeschriebene Aufkündigungsfrist von 14 Tagen
nur das Minimalmafs der Aufkündigung. enthält, eine früher erfolgte Auf-
kündigung folgeweise keineswegs rechtsunwirksam ist“,’so liefse sich erwidern:
1. gewifs ist eine 16 Tage auch eine „14 Tage vorher erklärte Aufkündigung“
(GewO. 8 122), aber vor was? Vor der rechtlichen Lösung des Arbeitsverhält-
nisses.‘ Und wann tritt diese ein? Vierzehn Tage nach der Kündigung, diese
mufs daher den Ausgangspunkt der Zählung bilden. Dafs die Lösung auch
später als 14 Tage nach der Kündigung vermöge einseitiger Bestimmung ein-
treten‘ könne, läfst das Gesetz nicht erkennen; 2. gewifs ist die mehr als
14 Tage vor der faktischen Lösung erfolgte Kündigung nicht unwirksam, nur
löst sie.das Arbeitsverhältnis rechtlich mit dem Ablauf der gesetzlichen Frist
von 14 Tagen auf, es sei denn, wie im streitigen Fall, in die Erstreckung
gewilligt und damit eine Endbestimmung vereinbart worden, — GewO. 8 122
giebt eben eine nur aus Kündigungsfrist bestehende Befristung.
‚1 BGB. 8 621 Abs. 2. 3: „sie (die Kündigung) hat spätestens am ersten
Werktage der Woche zu erfolgen“; „sie hat spätestens am fünfzehnten des
Monats zu: erfolgen“.