600 IV. Abschn., Vertragszeit. 5. Kap.: Befristete Kündigung.
bewahrung eine Zeit bestimmt ist“!, Er kann also nicht durch Ver-
trag eine Frist setzen, während deren er nicht kündigen könnte.
Den gleichen Effekt würde aber (nach S. 523) eine Abrede haben,
dafs der Hinterleger nur mit Befristung statt mit sofortiger Wirkung
kündigen könne. Eine solche Abrede ist daher als ungültig anzusehen.
Das Nämliche gilt vom Einlagerer gegenüber dem Lagerhalter.
IX. Was endlich die einseitige Ersetzung der unbefristeten
Kündigung durch eine befristete anlangt, so ist wieder nach dem
Ursprung der Unbefristetheit zu unterscheiden:
|. Gesetzlich unbefristete Kündigung. Das Recht zu solcher
ist nur ein Recht, nicht auch eine Pflicht, ein Recht nur dessen, der
kündigt, nicht auch des Empfängers der Kündigung. Damit ist ge-
sagt, dafs wo aus wichtigem Grund oder ohnedies von Rechts w@gen
mit sofortiger Wirkung gekündigt werden könnte, der Gegner des
Kündigenden sich die Befristung gefallen lassen mufs, wenn sie sich
nur nicht weiter erstreckt als die zur ordentlichen Kündigung ge-
hörige Befristung, wo es eine solche Kündigung giebt; innerhalb dieser
Schranke kann der Kündigende das Ende der Vertragszeit bestimmen.
Das Recht, an die Stelle der gesetzlich unbefristeten Kündigung eine
befristete zu setzen, läfst sich daraus ableiten, dafs die erstere etwas
Aufserordentliches, Privilegienartiges ist; auf dieses jus singulare kann
gewissermafsen verzichtet werden?. Jenes Recht findet sich im BGB.
für zwei Fälle stillschweigend anerkannt. Wer nämlich aus einem
Dienstvertrag Vertrauensdienste höherer Art zu leisten hat, ohne in
einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, hat
zwar nach $ 627 Abs. 1 das Recht unbefristeter Kündigung, darf aber
nur in der Art kündigen, dafß sich der Arbeitgeber die Dienste
anderweitig beschaffen kann (Abs. 2). Das Nämliche gilt selbstver-
ständlich auch, wenn der Vertrauensdienst in der Besorgung eines
dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber übertragenen. Geschäfts für
letzteren besteht: 8 675%, Eine solche den Gegner schonende „Art“
' Gerade, dafs der Hinterleger selbst wenn die Vertragszeit bestimmt
ist, der Verwahrer nur wenn. die Vertragszeit nicht bestimmt ist, jederzeit
kündigen kann, bestätigt den im Vorausgehenden aufgestellten Satz, dafs
durch Übereinkunft die Kündigung des Verwahrers an eine Frist gebunden
werden kann,
* Vgl. auch S, 579: Hinzufügung einer Bedingung zur unbefristeten Kün-
digung.
® „Selbstverständlich“ ist die in BGB. 8 675 verfügte Anwendung der
Vorschrift des 8 671 Abs. 2 auf den Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung