Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

34. I. Abschn. 1. Kap.: Begriff und Terminologie, 
kundigen!. In die Klasse öffentlicher Arbeitspflichten gehört auch 
die des Besitzers von Zugtieren und .Wagen zur Vorspannleistung an 
die bewaffnete Macht, welche Leistung die Stellung eines Gespann- 
führers umfalst?, sowie die eines Landwirtes zur Leistung von Ge- 
meindearbeiten®, Auch der Schöffe, der Geschworene, der Soldat, 
der Rechtsanwalt, der zur Verteidigung bestellt oder zur Wahr- 
nehmung ihrer Rechte einer Partei beigeordnet ist, erfüllen mit ihrer 
Arbeit eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die durch einseitige 
Verfügung einer Behörde in Kraft gesetzt wird. 
II. Der Arbeitsvertrag ist ein gegenseitiger obligatorischer 
Vertrag, weil er Vereinbarung gegenseitiger Leistungen ist, einerseits 
von Arbeit, andererseits von Entgelt. Die Bedeutung der Entgelt- 
leistung als Gegenleistung rechtfertigt diese Begriffsbestimmung des 
Arbeitsvertrags, wie im 3. Kapitel dargethan werden soll. Gemäfs 
dieser Gegenseitigkeit ist kein Arbeitsvertrag der mit dem Volon- 
tär abgeschlossene. Der Vertrag, den z. B. ein Gutsherr, Prinzipal, 
Fabrikant, Inhaber eines Laboratoriums oder einer Klinik mit einem 
Volontär schlielst, ist kein Arbeitsvertrag, wenn auch von Letzterem 
Arbeit zugesagt, und diese Leistung wie etwa auch die Dauer des 
Verhältnisses in gleicher Art, wie bei einem Arbeitsvertrag möglich 
ist, bestimmt wird. Den Volontär macht nicht die Freiwilligkeit 
(welche fehlt. insofern er Arbeit versprochen hat). sondern die Un- 
1 Rechtsanwaltsordnung $ 40. 
? Gesetz über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden 
(RGBlatt 1898 S. 361) 8 3, ferner $ 15: Verpflichtung der Eisenbahnen zur 
Truppenbeförderung. Militärtransportordnung für Eisenbahnen vom 18. Januar 
1899 und Bekanntmachung betr. ihre Vervollständigung vom 11. Juni 1901, 
3 Unfallversicherungsgesetz für Land- und Forstwirtschaft 8 1 Abs. 4 
(„die kraft öffentlich-rechtlicher Verpflichtung von Unternehmern land- oder 
forstwirtschaftlicher Betriebe für Gemeindezwecke geleisteten Arbeiten zur 
Herstellung oder Unterhaltung von Gebäuden, Wegen, Kanälen, Dämmen 
und Wasserläufen“). Siehe ferner Gesetz betr. Unfallfürsorge für Gefangene 
(vom 30. Juni 1900) 8 1 Abs. 2: „Die zur Forst- oder Gemeindearbeit oder 
zu sonstigen Arbeiten auf Grund gesetzlicher oder polizeilicher Bestimmung 
zwangsweise angehaltenen Personen.“ Deutsche Kauffahrteischiffe sind unter 
Umständen gesetzlich verpflichtet, deutsche Seeleute, „welche im Auslande 
sich in hülfsbedürftigem Zustande befinden“, behufs ihrer Zurückbeförderung 
nach Deutschland mitzunehmen: Gesetz betr. die Verpflichtung deutscher 
Kauffahrteischiffe u. s. w. vom 27. Dezember 1872. Verpflichtung, die Wahr- 
nehmung eines gestrandeten oder in Seenot befindlichen Schiffes dem Strand- 
vogt oder der Gemeindebehörde mitzuteilen: Strandungsordnung 58 4. 5, 
siehe auch 88 20. 21. Strafgesetzbuch & 860 Nr. 10.
	        
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