34. I. Abschn. 1. Kap.: Begriff und Terminologie,
kundigen!. In die Klasse öffentlicher Arbeitspflichten gehört auch
die des Besitzers von Zugtieren und .Wagen zur Vorspannleistung an
die bewaffnete Macht, welche Leistung die Stellung eines Gespann-
führers umfalst?, sowie die eines Landwirtes zur Leistung von Ge-
meindearbeiten®, Auch der Schöffe, der Geschworene, der Soldat,
der Rechtsanwalt, der zur Verteidigung bestellt oder zur Wahr-
nehmung ihrer Rechte einer Partei beigeordnet ist, erfüllen mit ihrer
Arbeit eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die durch einseitige
Verfügung einer Behörde in Kraft gesetzt wird.
II. Der Arbeitsvertrag ist ein gegenseitiger obligatorischer
Vertrag, weil er Vereinbarung gegenseitiger Leistungen ist, einerseits
von Arbeit, andererseits von Entgelt. Die Bedeutung der Entgelt-
leistung als Gegenleistung rechtfertigt diese Begriffsbestimmung des
Arbeitsvertrags, wie im 3. Kapitel dargethan werden soll. Gemäfs
dieser Gegenseitigkeit ist kein Arbeitsvertrag der mit dem Volon-
tär abgeschlossene. Der Vertrag, den z. B. ein Gutsherr, Prinzipal,
Fabrikant, Inhaber eines Laboratoriums oder einer Klinik mit einem
Volontär schlielst, ist kein Arbeitsvertrag, wenn auch von Letzterem
Arbeit zugesagt, und diese Leistung wie etwa auch die Dauer des
Verhältnisses in gleicher Art, wie bei einem Arbeitsvertrag möglich
ist, bestimmt wird. Den Volontär macht nicht die Freiwilligkeit
(welche fehlt. insofern er Arbeit versprochen hat). sondern die Un-
1 Rechtsanwaltsordnung $ 40.
? Gesetz über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden
(RGBlatt 1898 S. 361) 8 3, ferner $ 15: Verpflichtung der Eisenbahnen zur
Truppenbeförderung. Militärtransportordnung für Eisenbahnen vom 18. Januar
1899 und Bekanntmachung betr. ihre Vervollständigung vom 11. Juni 1901,
3 Unfallversicherungsgesetz für Land- und Forstwirtschaft 8 1 Abs. 4
(„die kraft öffentlich-rechtlicher Verpflichtung von Unternehmern land- oder
forstwirtschaftlicher Betriebe für Gemeindezwecke geleisteten Arbeiten zur
Herstellung oder Unterhaltung von Gebäuden, Wegen, Kanälen, Dämmen
und Wasserläufen“). Siehe ferner Gesetz betr. Unfallfürsorge für Gefangene
(vom 30. Juni 1900) 8 1 Abs. 2: „Die zur Forst- oder Gemeindearbeit oder
zu sonstigen Arbeiten auf Grund gesetzlicher oder polizeilicher Bestimmung
zwangsweise angehaltenen Personen.“ Deutsche Kauffahrteischiffe sind unter
Umständen gesetzlich verpflichtet, deutsche Seeleute, „welche im Auslande
sich in hülfsbedürftigem Zustande befinden“, behufs ihrer Zurückbeförderung
nach Deutschland mitzunehmen: Gesetz betr. die Verpflichtung deutscher
Kauffahrteischiffe u. s. w. vom 27. Dezember 1872. Verpflichtung, die Wahr-
nehmung eines gestrandeten oder in Seenot befindlichen Schiffes dem Strand-
vogt oder der Gemeindebehörde mitzuteilen: Strandungsordnung 58 4. 5,
siehe auch 88 20. 21. Strafgesetzbuch & 860 Nr. 10.