Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

602 IV. Abschn. Vertragszeit. 6. Kap.: Unbefristete Kündigung. 
die Befristung benachteiligt findet, in der Lage, die befristete Kün- 
digung dadurch für sich unschädlich zu machen, dafs er seinerseits 
mit sofortiger Wirkung kündige. Dies wäre ein Notbehelf, auf den 
man. ihn nicht verweisen soll, da es für ihn nachteilig sein kann, 
Urheber statt Empfänger der Kündigung zu sein. Läkt er sich jedoch 
die befristete Kündigung gefallen, so kommt es damit zu einer ver- 
traglichen Endbestimmung (vgl. S. 568). 
Sechstes Kapitel. 
Unbefristete Kündigung. 
ı. Die unbefristete Kündigung, von der schon bisher als einem 
Mittel willentlicher Endigung des Arbeitsverhältnisses wiederholt die 
Rede sein mufste, unterscheidet sich von der befristeten Kündigung 
in Thatbestand, Rechtswirkung, Voraussetzung und Anwendungs- 
gebiet !. 
Ihr Thatbestand ist von dem der befristeten natürlich dadurch 
verschieden, dafs er niemals eine Befristung enthält, während in dem 
der befristeten die Befristung nur fehlen kann, wenn dieselbe ohne- 
dies, vor der Kündigung feststeht, z. B. vermöge des Gesetzes, der Ar- 
beitsordnung, getroffner Vereinbarung (S. 584 al. 1). Beiderlei Kündigung 
kann so geregelt sein, daß sie nur an gewissen Terminen statthaft 
ist, denn dies ist, wie wir wissen (S. 582), keine Befristung der 
Kündigung, da die Beschränkung des Erlasses der Kündigung mit 
Befristetheit wie mit Unbefristetheit einhergehen kann. Ein: fernerer 
thatbeständlicher Unterschied der zwei Kündigungen liegt darin, dafs 
der Kündigungswille bei der unbefristeten leicht in Werken an den 
Tag gelegt oder realisiert werden kann, indem der Arbeitgeber den 
Arbeitnehmer von der Arbeitsstätte ausschliefst oder der Arbeitnehmer 
die Arbeitsstätte verlälst, um sie nicht wieder aufzusuchen. Hingegen 
der auf befristete Kündigung gerichtete Wille kann nicht auf diese 
werkthätige Art manifestiert werden und die befristete Kündigung ist 
regelmäfsig eine Willenserklärung. Es ist schon etwas Abnormes, 
dafs eine als unbefristete Kündigung gemeinte Ausschliefsung von der 
! Es wird dabei, wie in der bisherigen Erörterung (ausgenommen Kap. 5 
Nr. VII u. IX), nur an die von Haus aus unbefristete Kündigung gedacht, 
Von derjenigen, die es erst nachträglich durch Umwandlung einer befristeten 
geworden ist, der entfristeten Kündigung, wird am Schlusse dieses Kapitels 
unter Nr. IX die Rede sein.
	        
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