II. Personen, Zeit, Voraussetzungen. 605
ausgerüstet z. B. bei den Arbeitsverhältnissen, die durch den gemeinen
Dienstvertrag , den Anstellungsvertrag des Handlungsgehülfen, den
Agenturvertrag, den gewerblichen Arbeitsvertrag begründet sind. Dagegen
findet sich einseitig die unbefristete Kündigung, indem sie nur einer Partei
des Arbeitsverhältnisses zusteht, z. B. wo dieses sich gründet auf einen
Werkvertrag, auf einen Frachtvertrag zu Lande oder in der Binnen-
schiffahrt (HGB. 8 428 Abs. 2. BiSchG. 88 36. 37). Isoliert steht
die unbefristete Kündigung, die nach BGB. $ 1358 nicht einer Partei,
sondern dem Ehemann der einen Partei zusteht.
Die gesetzlich unbefristete Kündigung kann entweder jederzeit
oder nur in gewisser Zeit vorgenommen werden, immer mit dem
Effekt sofortiger Endigung des Arbeitsverhältnisses. Dals sie jederzeit
statthaft ist, was von der Mehrzahl ihrer Anwendungen gilt, ist wört-
lich zu verstehen, besagt also nicht, dafs sie voraussetzungslos, sondern
daß sie von der Vertragschliefsung an zu jeder Zeit zulässig sei,
einerlei wieviel Zeit verflossen ist, und schon vor Eintritt der Voll-
wirksamkeit des Vertrags (S. 520). Die in BGB. $ 627 und $ 675
mit 8 671 erwähnte „Unzeit“ hindert nicht die Gültigkeit der in die
Unzeit fallenden Kündigung. Hingegen nur in gewisser Zeit möglich
ist die unbefristete Kündigung, welche HGB. $ 77 Abs. 2 und GewO.
8 127b Abs. 1 gewähren, indem danach die beliebige Kündigung des
Lehrverhältnisses von Handels- und Gewerbelehrlingen nur innerhalb
der Probezeit statthaft ist; nach HGB. $ 77 Abs. 4 kann im Fall des
Todes des Lehrherrn das Lehrverhältnis des Handlungslehrlings nur
innerhalb eines Monats ohne Frist gekündigt werden; das Arbeits-
verhältnis der gewerblichen Gesellen, Gehülfen oder Lehrlinge, der
Fabrikarbeiter, der Schiffs- und der Flofsmannschaft kann vom Arbeit-
geber aus den in GewO. $ 123 Nr. 1—7 angegebenen Gründen ge-
kündigt werden nur innerhalb einer Woche, nachdem der Arbeitgeber
vom Grunde Kenntnis erhalten hat, und die gleiche Zeitschranke gilt
für die Kündigung der genannten Arbeitnehmer (abgesehen vom Lehr-
ling), wenn sie aus den in GewO. $ 124 Nr. 2 angegebenen Gründen
erfolgen soll!; beim Überfahrtsvertrag des Auswanderers kann dieser
den Vertrag kündigen, falls eine nicht von ihm verschuldete Ver-
zögerung der Beförderung länger als eine Woche vom. vertraglich be-
stimmten Ahfahrtstage ab gedauert hat?.
1 GewO. 88 123 Abs. 2. 124 Abs. 2, 127% Abs. 2. 134 Abs. 1. BiSchG.
8 25 Abs. 1. FIG. 8 21 Abs. 2.
2 AuswG. 8 28. Fernere Fälle zeitlich beschränkter unbefristeter Kün-
digung in SeemO. 8 61 Nr. 3. 8 62. HGB. 8& 428 Abs. 2 („zeitweilig“).