Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

612 IV. Abschn. Vertragszeit. 6. Kap.: Unbefristete Kündigung. 
1. Kann die nach dem Gesetz jederzeit oder in gewisser Zeit 
statthafte unbefristete Kündigung durch Privatdisposition im voraus 
auf eine gewisse Zeit bezw. auf einen engeren Zeitraum beschränkt 
werden?! Diese Frage wird wieder für den Rheder und den Schiffer 
beantwortet und zwar verneint durch HGB. $ 545; wenn hiernach 
der Schiffer jederzeit entlassen werden kann, „selbst wenn das Gegen- 
teil vereinbart ist“, so wird damit auch die zeitliche Beschränkung 
des Kündigungsrechts für ungültig erklärt. Den gleichen weiten Sinn, 
dafs sich der Berechtigte seines Kündigungsrechts auch nicht zeitweise 
begeben könne, messen wir der Vorschrift des 8 695 BGB. bei? 
Weitere Antworten erteilen die Quellen auf unsere Frage nicht, 
Indessen gelangen wir nach dem Vorbild der Entscheidung in HGB. 
8 545 und mit Hülfe der S. 609—11 geäufßserten Erwägungen zu dem 
Ergebnis, dafs die temporäre Einschränkung des Rechts zu unbefristeter 
Kündigung in den meisten Fällen nicht angeht. Zu dieser Mehrzahl 
gehören beispielsweise die Fälle des Vereinsvorstandes, des Aktien- 
gesellschafts- oder Genossenschaftsvorstandes, des Schiffers und des 
Schiffmannes in der Binnenschiffahrt, des Vertrauensmannes im Dienst- 
verhältnis des $ 627 BGB. Die Unverkürzbarkeit der gesetzlichen 
Probezeit beim Lehrverhältnis ist schon S. 610 angeführt worden. 
Zu der Minderheit der Fälle, bei denen zeitliche Schmälerung 
des Kündigungsrechts nicht ausgeschlossen erscheint, zählen wir den 
in HGB. $ 77 Abs. 4: „Im Fall des Todes des Lehrherrn kann das 
Lehrverhältnis innerhalb eines Monats ohne Einhaltung einer Kün- 
digungsfrist gekündigt werden.“ Es ist kein triftiger Grund dafür 
abzusehen, warum dieses Kündigungsrecht nicht auf zwei Wochen 
ı Zu solcher Privatdisposition kann man nicht die natürliche Begrenzung 
des Arbeitsverhältnisses und die vertragliche Endbestimmung zählen. Denn 
wenn hierdurch die unbefristete Kündigung suspendiert wird, so wird sie 
doch mit Erreichung der natürlichen Grenze oder mit Eintritt der vertrag- 
lichen Endbestimmung nicht wieder statthaft, da ja dann die Vertragszeit 
ohne Kündigung zu Ende geht. S. BGB. 8 696 Satz 1, HGB. $ 422 Abs. 1 
i. Anf., BGB. 8 623 Satz 1 vgl. mit $ 620 Abs. 2. 
? „Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern, 
auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist.“ Dies gilt auch 
da, wo diese Zeitbestimmung keine Endbestimmung ist (vgl. S. 599/600). Nach 
Dernburg, Bürgerl. Recht II, $ 350 1II, 1 ist die Vereinbarung temporären 
Ausschlusses der Rückforderung wirksam, nur „dafs das Geschäft in solchem 
Falle nicht Verwahrungsvertrag, sondern Werkvertrag ist“. Warum das und 
nicht Dienstvertrag? Die Verwahrung (als Vertragsleistung) ist nach BGB. 
ausschliefslich Gegenstand des Verwahrungsvertrags: oben S. 288. 289. 
325. 326.
	        
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