Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

618 IV. Abschn. Vertragszeit. 6. Kap.: Unbefristete Kündigung. 
weil es unmoralisch ist sich zu binden, aus dem eximierten Grunde 
nicht zu kündigen, so ist die Verfügung ungültig !. 
ad 3. Ähnlich steht es um die dritte Privatdisposition, welche 
ebenfalls das Kündigungsrecht schmälert: die Verfügung, dafs nicht 
überhaupt aus wichtigem Grund, sondern nur wegen gewisser That- 
sachen gekündigt werden könne. Eine dergestalt ausschlielsende Be- 
rücksichtigung kann leicht wider die guten Sitten verstoßen, indem 
unter den ausgeschlossenen als wichtigen in Betracht kommenden 
Gründen sich solche befinden, auf deren Verwendung zu verzichten 
eine Immoralität darstellt 2. 7 
VII. Eine zweite Gruppe unfreien Kündigungsrechts wird 
durch die Fälle gebildet, in denen die Kündigung einen im Gesetz 
speziell angegebenen Kündigungsgrund voraussetzt. Die nun zu 
erörternde Frage nach der Wirksamkeit der Privatdisposition, welche 
die gesetzlich dergestalt bestimmte Voraussetzung ändert, läfst sich 
auch hier in mehrere Unterfragen zerlegen, nämlich: 
1. ob den gesetzlich anerkannten andere Kündigungsgründe hinzu- 
gesetzt werden können; 
2. ob von den gesetzlich anerkannten einzelne wegbedungen 
werden können; . 
3. ob von den gesetzlich anerkannten einzelne durch andere er- 
setzt werden können. . 
ad 1. Der hier in Frage gestellten läßt sich an die Seite stellen 
die Möglichkeit der Spezialisierung, d. h. der Hervorhebung eines 
oder des anderen speziellen wichtigen Grundes, wo das Gesetz nur 
von „wichtigem Grunde“ überhaupt spricht. Wo letzteres der Fall 
ist, oder wo das Gesetz selber neben dem „wichtigen Grunde“ ein- 
' z. B. die Zusage, nicht zu kündigen wegen einer gewissen Vertrags- 
widrigkeit, etwa grober Pflichtverletzung des Gegners, sich also insoweit 
dessen Vertragswidrigkeit gefallen zu lassen. Dagegen würde gültig sein die 
Zusage, nicht zu kündigen aus dem für die Parteien wichtigen Grunde, dafs 
sich ein vorteilhafteres Engagement darbietet. 
? z. B. wäre danach ungültig die Abrede, es könne unbefristet gekündigt 
werden nur wegen Nichterfüllung der im Vertrag übernommenen und der vom 
Gesetz an den Vertrag geknüpften Pflichten, also dafs aufserkontraktliches 
Verhalten schlechthin keinen Kündigungsgrund abgäbe., Bei Gültigkeit solcher 
Abrede könnte ein Dienstverhältnis mehr als ein Quartal fortbestehen müssen 
(BGB. 8 622), in welchem ein Teil den anderen wegen dessen aufßser- 
kontraktlichen Verhaltens zu verabscheuen Ursache hat, Etwas anderes ist 
die freiwillige Ignorierung solchen Verhaltens, etwas anderes die Übernahme 
der Pflicht, es zu ignorieren.
	        
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