618 IV. Abschn. Vertragszeit. 6. Kap.: Unbefristete Kündigung.
weil es unmoralisch ist sich zu binden, aus dem eximierten Grunde
nicht zu kündigen, so ist die Verfügung ungültig !.
ad 3. Ähnlich steht es um die dritte Privatdisposition, welche
ebenfalls das Kündigungsrecht schmälert: die Verfügung, dafs nicht
überhaupt aus wichtigem Grund, sondern nur wegen gewisser That-
sachen gekündigt werden könne. Eine dergestalt ausschlielsende Be-
rücksichtigung kann leicht wider die guten Sitten verstoßen, indem
unter den ausgeschlossenen als wichtigen in Betracht kommenden
Gründen sich solche befinden, auf deren Verwendung zu verzichten
eine Immoralität darstellt 2. 7
VII. Eine zweite Gruppe unfreien Kündigungsrechts wird
durch die Fälle gebildet, in denen die Kündigung einen im Gesetz
speziell angegebenen Kündigungsgrund voraussetzt. Die nun zu
erörternde Frage nach der Wirksamkeit der Privatdisposition, welche
die gesetzlich dergestalt bestimmte Voraussetzung ändert, läfst sich
auch hier in mehrere Unterfragen zerlegen, nämlich:
1. ob den gesetzlich anerkannten andere Kündigungsgründe hinzu-
gesetzt werden können;
2. ob von den gesetzlich anerkannten einzelne wegbedungen
werden können; .
3. ob von den gesetzlich anerkannten einzelne durch andere er-
setzt werden können. .
ad 1. Der hier in Frage gestellten läßt sich an die Seite stellen
die Möglichkeit der Spezialisierung, d. h. der Hervorhebung eines
oder des anderen speziellen wichtigen Grundes, wo das Gesetz nur
von „wichtigem Grunde“ überhaupt spricht. Wo letzteres der Fall
ist, oder wo das Gesetz selber neben dem „wichtigen Grunde“ ein-
' z. B. die Zusage, nicht zu kündigen wegen einer gewissen Vertrags-
widrigkeit, etwa grober Pflichtverletzung des Gegners, sich also insoweit
dessen Vertragswidrigkeit gefallen zu lassen. Dagegen würde gültig sein die
Zusage, nicht zu kündigen aus dem für die Parteien wichtigen Grunde, dafs
sich ein vorteilhafteres Engagement darbietet.
? z. B. wäre danach ungültig die Abrede, es könne unbefristet gekündigt
werden nur wegen Nichterfüllung der im Vertrag übernommenen und der vom
Gesetz an den Vertrag geknüpften Pflichten, also dafs aufserkontraktliches
Verhalten schlechthin keinen Kündigungsgrund abgäbe., Bei Gültigkeit solcher
Abrede könnte ein Dienstverhältnis mehr als ein Quartal fortbestehen müssen
(BGB. 8 622), in welchem ein Teil den anderen wegen dessen aufßser-
kontraktlichen Verhaltens zu verabscheuen Ursache hat, Etwas anderes ist
die freiwillige Ignorierung solchen Verhaltens, etwas anderes die Übernahme
der Pflicht, es zu ignorieren.