VII. Zusatz zu speciellen gesetzlichen Kündigungsgründen., 619
zeine Thatsachen als Kündigungsgründe besonders anerkennt, oder
endlich wo es nur einzelne Kündigungsgründe anführt — überall ist
es der Privatdisposition nicht versagt, gültig zu bestimmen, daß ge-
wissen im Gesetz nicht namhaft gemachten Umständen der Wert von
Kündigungsgründen zukomme.
Rechtfertigungen der Wirksamkeit dieser zusetzenden Privat-
disposition sind. folgenden Gesetzen zu entnehmen:
SeemO. $ 57. zählt einzelne Kündigungsgründe des Schiffers auf,
läßt aber der zusetzenden Privatverfügung Raum in den Worten „ab-
gesehen von den im Heuervertrag bestimmten Fällen“. Vgl. & 59.
Wenn 861 bei Angabe der Gründe des Schiffsmannes der zusetzenden
Abrede nicht gedenkt, so ist darum nicht jene Angabe für exklusiv
zu halten. — Die Verzeichnisse der Gründe in HGB. $$ 71. 72 sind
nicht als erschöpfend oder ausschlielsend zu betrachten, wie hervor-
geht aus den einführenden Worten: „Als ein wichtiger Grund ...
ist es... namentlich anzusehen“. Die: einzeln genannten Gründe
sind Arten der Gattung „wichtiger Grund“ des $ 70. Weitere Arten
können dureh die Parteien (in der Arbeitsordnung durch den Prinzipal)
aufgestellt werden!. Das nämliche gilt wegen des Hinweises auf die
88 70—72 von $ 77 Abs. 3, wo überdies die Worte stehen: „Als ein
wichtiger Grund... ist es insbesondere auch anzusehen“. —
Auch die Verzeichnisse in GewO. 88 133°. 133 d lassen der zusetzenden
Privatdisposition Raum, indem sie mit dem Worte „insbesondere“ nur
eine Spezialisierung der in $ 133b aufgestellten Gattung des wichtigen
Grundes geben. — Bei den Verzeichnissen in GewO. 8$ 123. 124
haben wir nicht solche Ausführung des Generellen. Und doch ist (im
Einklang mit $ 105) nicht zu bezweifeln, dafs den dort verzeichneten
Gründen noch andere beigefügt werden können, z. B. für die Kün-
digung des Arbeitgebers der Eintritt einer Betriebsstörung. Für den
Fall der Anwendbarkeit des $ 1242 (S. 608 9) kann „aufser* den in
88 123. 124 bezeichneten Fällen“ „aus wichtigen Gründen“ gekündigt
werden. Das Gesetz erkennt an, dafs es solche aufser den in 88 123.
124 genannten giebt; es ist daher nicht abzusehen, warum ein unter
den gesetzlichen der S$8 123. 124 nicht vorkommender Kündigungs-
Einen neuen Beweis liefert für die Handlungsgehülfen, die in gröfseren
offenen Verkaufsstellen angestellt sind, GewO. $ 139* Abs. 2 (durch Hinweis
auf $ 184% Nr. 3) und Abs. 3 (welcher $ 134°. Abs. 2 nachgebildet ist). Nur
hat der Gesetzgeber, indem er blofs $$ 71. 72 HGB. anzieht, übersehen, daß
nach HGB. 8.70 bei Handlungsgehülfen überhaupt aus „wichtigem Grunde“
gekündigt werden kann. Oder hat dieser & 70 durch GewO. $ 139% ein-
yeschränkt werden sollen?