Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

VII. Zusatz zu speciellen gesetzlichen Kündigungsgründen., 619 
zeine Thatsachen als Kündigungsgründe besonders anerkennt, oder 
endlich wo es nur einzelne Kündigungsgründe anführt — überall ist 
es der Privatdisposition nicht versagt, gültig zu bestimmen, daß ge- 
wissen im Gesetz nicht namhaft gemachten Umständen der Wert von 
Kündigungsgründen zukomme. 
Rechtfertigungen der Wirksamkeit dieser zusetzenden Privat- 
disposition sind. folgenden Gesetzen zu entnehmen: 
SeemO. $ 57. zählt einzelne Kündigungsgründe des Schiffers auf, 
läßt aber der zusetzenden Privatverfügung Raum in den Worten „ab- 
gesehen von den im Heuervertrag bestimmten Fällen“. Vgl. & 59. 
Wenn 861 bei Angabe der Gründe des Schiffsmannes der zusetzenden 
Abrede nicht gedenkt, so ist darum nicht jene Angabe für exklusiv 
zu halten. — Die Verzeichnisse der Gründe in HGB. $$ 71. 72 sind 
nicht als erschöpfend oder ausschlielsend zu betrachten, wie hervor- 
geht aus den einführenden Worten: „Als ein wichtiger Grund ... 
ist es... namentlich anzusehen“. Die: einzeln genannten Gründe 
sind Arten der Gattung „wichtiger Grund“ des $ 70. Weitere Arten 
können dureh die Parteien (in der Arbeitsordnung durch den Prinzipal) 
aufgestellt werden!. Das nämliche gilt wegen des Hinweises auf die 
88 70—72 von $ 77 Abs. 3, wo überdies die Worte stehen: „Als ein 
wichtiger Grund... ist es insbesondere auch anzusehen“. — 
Auch die Verzeichnisse in GewO. 88 133°. 133 d lassen der zusetzenden 
Privatdisposition Raum, indem sie mit dem Worte „insbesondere“ nur 
eine Spezialisierung der in $ 133b aufgestellten Gattung des wichtigen 
Grundes geben. — Bei den Verzeichnissen in GewO. 8$ 123. 124 
haben wir nicht solche Ausführung des Generellen. Und doch ist (im 
Einklang mit $ 105) nicht zu bezweifeln, dafs den dort verzeichneten 
Gründen noch andere beigefügt werden können, z. B. für die Kün- 
digung des Arbeitgebers der Eintritt einer Betriebsstörung. Für den 
Fall der Anwendbarkeit des $ 1242 (S. 608 9) kann „aufser* den in 
88 123. 124 bezeichneten Fällen“ „aus wichtigen Gründen“ gekündigt 
werden. Das Gesetz erkennt an, dafs es solche aufser den in 88 123. 
124 genannten giebt; es ist daher nicht abzusehen, warum ein unter 
den gesetzlichen der S$8 123. 124 nicht vorkommender Kündigungs- 
Einen neuen Beweis liefert für die Handlungsgehülfen, die in gröfseren 
offenen Verkaufsstellen angestellt sind, GewO. $ 139* Abs. 2 (durch Hinweis 
auf $ 184% Nr. 3) und Abs. 3 (welcher $ 134°. Abs. 2 nachgebildet ist). Nur 
hat der Gesetzgeber, indem er blofs $$ 71. 72 HGB. anzieht, übersehen, daß 
nach HGB. 8.70 bei Handlungsgehülfen überhaupt aus „wichtigem Grunde“ 
gekündigt werden kann. Oder hat dieser & 70 durch GewO. $ 139% ein- 
yeschränkt werden sollen?
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.