Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

622 IV. Abschn. Vertragszeit. 6. Kap.: Unbefristete Kündigung, 
der GewO. erscheinen Diebstahl, Entwendung, Unterschlagung, Betrug 
und liederlicher Lebenswandel als Kündigungsgründe nur für den 
Arbeitgeber ($ 123 Nr. 2), und sie umfassen auch das aufserkontrakt- 
liche Verhalten des Arbeitnehmers. Es wäre rechtlich zulässig, wenn 
auch faktisch unausführbar, jene Thatsachen als beim Arbeitgeber 
vorliegende durch Vertrag. zu Kündigungsgründen auch für den Arbeit- 
nehmer zu machen. Die grofse Verschiedenheit der Rollen, die den 
Parteien bei der Vollziehung des Arbeitsvertrags zukommen, wird, wo 
die Kündigungsgründe spezialisiert werden, natürlich in einer Ver- 
schiedenheit derselben zum Ausdruck kommen. Aber der Zusatz eines 
Kündigungsgrundes kann auch darum ungültig sein, weil der Grund 
so unbestimmt gefalst oder so unkontrollierbar ist, dafs, wo er nur 
für eine Partei gilt, die andere deren Willkür preisgegeben ist. 
ad 2. Die zweite der S. 618 gestellten Fragen, nämlich ob von 
den gesetzlich anerkannten Kündigungsgründen einzelne wegbedungen 
werden können, läßt sich nicht von vornherein oder nach dem Vor- 
bild der ersten Frage bejahen. Wenn Gesetze mehrere Kündigungs- 
gründe namhaft machen, ohne andere auszuschliefsen, so ist daraus 
nicht zu folgern, dafs sie auch nach innen nicht exklusiv seien. Sie 
können vielmehr sehr wohl eine Minimalgrenze haben ziehen wollen. 
Gegen diese Annahme spricht nicht, dafs die speziellen Kündigungs- 
gründe des HGB. $8$ 71. 72 gelten, „sofern nicht besondere Umstände 
eine andere Beurteilung rechtfertigen“; denn die Nichtverwendbarkeit 
im gegebenen Fall und die im voraus allgemein getroffene Aus- 
schließsung sind verschiedene Dinge. Für die Freiheit der Privat- 
disposition gegenüber den speziellen Gründen der GewO. 8$ 123. 124 
läfst sich auch schwerlich $ 134b Nr. 3 geltend machen. Danach 
sind in die Arbeitsordnung die Gründe aufzunehmen, „sofern es nicht 
bei den gesetzlichen Bestimmungen bewenden soll“; denn diese Be- 
dingung dürfte so gemeint sein, dafs die gesetzlichen Bestimmungen 
das Mindestmafs bilden. In $ 134° Abs. 2 finden wir „die in der 
Arbeitsordnung oder in den $8 123 und 124 vorgesehenen Gründe“ 
alternativ koordiniert, aber ein sicherer Schluß auf die Möglichkeit, 
gesetzliche Gründe durch Nichtaufnahme in die Arbeitsordnung im 
voraus auszuschließen, läßt sich nicht ziehen. Wie es übrigens prin- 
Versammlung desselben beiwohnt, würde die Gültigkeit beider korrespon- 
üierenden Bestimmungen in Frage zu stellen sein. Nelken, Handwerker- 
und Arbeiterschutzgesetze, zu GewO. $ 134% Anm, 7. 
! z.B. Recht sofortiger Entlassung, sobald der Arbeitgeber mit dem Arbeit- 
nehmer: „nicht zufrieden“ sei. S. auch Rosenstock, BGB. und Theaterrecht 
S. 25/6. Koehne, Arbeitsordnungen SS, 207 al. 2. 208 al. 1.
	        
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