Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

IX. Unbefristete Kündigung auf Grund von Privatdisposition. 6925 
beim Frachtgeschäft aufstellt !, unterliegt jeglicher Einwirkung der Über- 
einkunft, wogegen die im AuswG. $ 28 für den Überfahrtsvertrag 
geltende? nicht zum Nachteile des Auswanderers aufgehoben oder 
verändert werden kann. Die in HGB. 8 669 vorkommenden Kün- 
digungsbedingungen für das Frachtgeschäft zur Beförderung von 
Reisenden zur See sind nicht gleichmäfsig zu behandeln. Die zuletzt 
angeführte läfst sich wegpaktieren®, von den anderen kann dies nicht 
gelten. Hingegen steht nichts im Wege, das Kündigungsrecht zu 
erweitern, indem man es dem Verfrachter auch in anderen als den 
im Gesetz vorgesehenen Fällen verleiht. Dem Reisenden steht es 
nach HGB. 8 667 in allen Fällen oder unbedingt zu; für ihn kann 
nicht von Erweiterung die Rede sein, nur die ihm obliegende Gegen- 
leistung wird in den verschiedenen Fällen verschieden bemessen. Eine 
ähnliche Bewandtnis hat es mit der unfreien Kündigung beim Fracht- 
geschäft zur Beförderung von Gütern zur See. Die in HGB. $ 629 
angegebenen Voraussetzungen sind der Privatdisposition entzogen. 
Neben dieser unfreien steht nach $8 580. 582 (vgl. 587. 589) dem 
Befrachter eine an keine Voraussetzung geknüpfte, insofern freie 
Kündigung zu. Diese verträgt eine Einengung durch Abrede. 
X. Von dem bisher behandelten Recht zu unbefristeter Kün- 
digung, das auf dem Gesetz beruht, kann man das durch Privat- 
disposition verliehene unterscheiden. Zunächst muls man sich 
über den Sinn solcher Verleihung verständigen. Kin Recht zu un- 
befristeter Kündigung kann mittelst Privatdisposition einem Arbeit- 
geber oder einem Arbeitnehmer nur verschafft oder verliehen werden, 
wenn ihm nicht schon von Rechts wegen eine unbefristete Kündigung 
zukommt. Wer schon gesetzlich eine unbefristete Kündigung hat, 
kann solche nicht mehr durch Privatverfügung erlangen. Nun hat 
sich aber bei der Betrachtung der gesetzlich unbefristeten Kündigung 
gericht V, 82, 83, ferner Gewerbegericht V, 101—108, vgl. v. Schulz in Brauns 
Archiv XI, 792 und Koehne, Arbeitsordnungen S. 204®. Nach dem oben 
S. 544—45 Dargelegten ist die Fortgeltung von GewO. 8 124% authentisch fest- 
gestellt; mit demselben ist BGB. S& 626 nicht vereinbar, demnach kann 5 626 
im Verhältnis zu GewO. 88 123. 124 nicht subsidiär sein. 
ı „Wird der Antritt oder die Fortsetzung der Reise ohne Verschulden 
des Absenders zeitweilig verhindert“. 
? „Falls die Verzögerung (der Beförderung) länger als eine Woche dauert“, 
„Das Recht des Rücktritts steht auch dem Verfrachter zu . .., wenn 
das Schiff hauptsächlich zur Beförderung von Gütern bestimmt ist und die 
Unternehmung unterbleiben mufs, weil die Güter ohne sein Verschulden nicht 
befördert werden können.“ 
Lotmar., Arbeitsvertrag. I. * 
m
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.