IX. Unbefristete Kündigung auf Grund von Privatdisposition. 6925
beim Frachtgeschäft aufstellt !, unterliegt jeglicher Einwirkung der Über-
einkunft, wogegen die im AuswG. $ 28 für den Überfahrtsvertrag
geltende? nicht zum Nachteile des Auswanderers aufgehoben oder
verändert werden kann. Die in HGB. 8 669 vorkommenden Kün-
digungsbedingungen für das Frachtgeschäft zur Beförderung von
Reisenden zur See sind nicht gleichmäfsig zu behandeln. Die zuletzt
angeführte läfst sich wegpaktieren®, von den anderen kann dies nicht
gelten. Hingegen steht nichts im Wege, das Kündigungsrecht zu
erweitern, indem man es dem Verfrachter auch in anderen als den
im Gesetz vorgesehenen Fällen verleiht. Dem Reisenden steht es
nach HGB. 8 667 in allen Fällen oder unbedingt zu; für ihn kann
nicht von Erweiterung die Rede sein, nur die ihm obliegende Gegen-
leistung wird in den verschiedenen Fällen verschieden bemessen. Eine
ähnliche Bewandtnis hat es mit der unfreien Kündigung beim Fracht-
geschäft zur Beförderung von Gütern zur See. Die in HGB. $ 629
angegebenen Voraussetzungen sind der Privatdisposition entzogen.
Neben dieser unfreien steht nach $8 580. 582 (vgl. 587. 589) dem
Befrachter eine an keine Voraussetzung geknüpfte, insofern freie
Kündigung zu. Diese verträgt eine Einengung durch Abrede.
X. Von dem bisher behandelten Recht zu unbefristeter Kün-
digung, das auf dem Gesetz beruht, kann man das durch Privat-
disposition verliehene unterscheiden. Zunächst muls man sich
über den Sinn solcher Verleihung verständigen. Kin Recht zu un-
befristeter Kündigung kann mittelst Privatdisposition einem Arbeit-
geber oder einem Arbeitnehmer nur verschafft oder verliehen werden,
wenn ihm nicht schon von Rechts wegen eine unbefristete Kündigung
zukommt. Wer schon gesetzlich eine unbefristete Kündigung hat,
kann solche nicht mehr durch Privatverfügung erlangen. Nun hat
sich aber bei der Betrachtung der gesetzlich unbefristeten Kündigung
gericht V, 82, 83, ferner Gewerbegericht V, 101—108, vgl. v. Schulz in Brauns
Archiv XI, 792 und Koehne, Arbeitsordnungen S. 204®. Nach dem oben
S. 544—45 Dargelegten ist die Fortgeltung von GewO. 8 124% authentisch fest-
gestellt; mit demselben ist BGB. S& 626 nicht vereinbar, demnach kann 5 626
im Verhältnis zu GewO. 88 123. 124 nicht subsidiär sein.
ı „Wird der Antritt oder die Fortsetzung der Reise ohne Verschulden
des Absenders zeitweilig verhindert“.
? „Falls die Verzögerung (der Beförderung) länger als eine Woche dauert“,
„Das Recht des Rücktritts steht auch dem Verfrachter zu . .., wenn
das Schiff hauptsächlich zur Beförderung von Gütern bestimmt ist und die
Unternehmung unterbleiben mufs, weil die Güter ohne sein Verschulden nicht
befördert werden können.“
Lotmar., Arbeitsvertrag. I. *
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