Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

X, Kündigungsausschlufs einseitig nur mittelst Arbeitsordnung möglich. 631 
träglich auch ohne sonstige Änderung des Arbeitsverhältnisses erfolgen. 
[mmer aber mulfs er auf Vereinbarung zurückgehen!, es werde denn 
der Ausschlufs in einer obligatorischen Arbeitsordnung erklärt. Nur 
auf diesem sonderrechtlichen Gebiet kann die in der Arbeitsordnung 
(oder einem Nachtrag) vom Arbeitgeber verfügte Entfristung zugleich 
mit der Arbeitsordnung (resp. dem Nachtrag) in Kraft treten und 
damit zum Inhalt schon bestehender Arbeitsverhältnisse werden, auch 
ohne dafs es einer Zustimmung der Arbeitnehmer bedarf, und ohne 
dals ihr Widerspruch es zu hindern vermag (S. 231 zu *. 233%) Man 
kann auch nicht sagen, dafs sie ihrerseits durch Nichtkündigung in 
der Zeit zwischen dem Erlalßs und dem Geltungsanfang der Änderung 
ihre Zustimmung erklären, da es auf ihre Zustimmung nicht ankommt, 
indem, weder ihr Widerspruch noch ihre z. B. nach acht Tagen ge- 
schehende Kündigung die Geltung der geänderten Arbeitsordnung 
(selbst für ihre Arbeitsverhältnisse) hintanhält, und diese Geltung 
nach dem Gesetze eintritt ohne Rücksicht auf die Länge der ‘bis- 
herigen Kündigungsfrist. Aufserhalb der obligatorischen 
Arbeitsordnung hingegen ist keine Partei im stande, der anderen 
den Kündigungsausschlufßs zu oktroyieren. Er muß vielmehr ver- 
einbart werden. Wird er von einer Seite proponiert, von der 
anderen reprobiert, so wird er nicht zur Vertragsbestimmung. MDafs 
er ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers durch dessen Verharren 
im Arbeitsverhältnis ;oder durch den Ablauf von vierzehn Tagen, 
damit auch im Fall des Widerspruchs des Arbeitnehmers zur Acceptation 
gelange, dafs also dieser nur durch Aufhebung des Arbeitsverhält- 
nisses sich einer ihm von der Gegenpartei zugemuteten Inhaltsänderung 
des Vertrags erwehren könne — ist eine Annahme, die gegen die 
Elemente der Vertragslehre und die Fundamente des Vertragsrechts 
verstöfst und für die Kündigung bei Miete oder Darlehen wohl nie 
gemacht worden wäre? — 
In den übrigen, Kündigungsfristen aufstellenden Gesetzen (BGB: 
$8 621—625. HGB. 88 66. 92) findet sich zwar kein ausdrücklicher 
Hinweis auf ihre Nachgiebigkeit, insbesondere im eben angeführten 
Grade®, und speciell für das Verhältnis des Handlungsgehülfen kann 
‘ g. B. auch durch Tarifvertrag begründete: Gewerbegericht VII, 109. 110. 
?. Gleichwohl ist sie in gerichtlichen Entscheidungen vertreten worden: 
z. B. Unger, Entscheidungen Nr. 60. Nr. 61 (die Proposition der Entfristung 
kann nicht als bedingte, nämlich durch Ablehnung des Vorschlags bedingte 
Kündigung gedeutet werden), Gewerbegericht 1V, 99 (die Redaktion ruft den 
Vorvertrag als Nothelfer an), Für die oben bekämpfte Ansicht Burchardt, 
Rechtsverhältnisse der gewerblichen Arbeiter S. 52. 
8 Dafs HGB. 8 66 dispositiv ist, macht 8 67 dadurch kenntlich, dafs er
	        
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