X, Kündigungsausschlufs einseitig nur mittelst Arbeitsordnung möglich. 631
träglich auch ohne sonstige Änderung des Arbeitsverhältnisses erfolgen.
[mmer aber mulfs er auf Vereinbarung zurückgehen!, es werde denn
der Ausschlufs in einer obligatorischen Arbeitsordnung erklärt. Nur
auf diesem sonderrechtlichen Gebiet kann die in der Arbeitsordnung
(oder einem Nachtrag) vom Arbeitgeber verfügte Entfristung zugleich
mit der Arbeitsordnung (resp. dem Nachtrag) in Kraft treten und
damit zum Inhalt schon bestehender Arbeitsverhältnisse werden, auch
ohne dafs es einer Zustimmung der Arbeitnehmer bedarf, und ohne
dals ihr Widerspruch es zu hindern vermag (S. 231 zu *. 233%) Man
kann auch nicht sagen, dafs sie ihrerseits durch Nichtkündigung in
der Zeit zwischen dem Erlalßs und dem Geltungsanfang der Änderung
ihre Zustimmung erklären, da es auf ihre Zustimmung nicht ankommt,
indem, weder ihr Widerspruch noch ihre z. B. nach acht Tagen ge-
schehende Kündigung die Geltung der geänderten Arbeitsordnung
(selbst für ihre Arbeitsverhältnisse) hintanhält, und diese Geltung
nach dem Gesetze eintritt ohne Rücksicht auf die Länge der ‘bis-
herigen Kündigungsfrist. Aufserhalb der obligatorischen
Arbeitsordnung hingegen ist keine Partei im stande, der anderen
den Kündigungsausschlufßs zu oktroyieren. Er muß vielmehr ver-
einbart werden. Wird er von einer Seite proponiert, von der
anderen reprobiert, so wird er nicht zur Vertragsbestimmung. MDafs
er ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers durch dessen Verharren
im Arbeitsverhältnis ;oder durch den Ablauf von vierzehn Tagen,
damit auch im Fall des Widerspruchs des Arbeitnehmers zur Acceptation
gelange, dafs also dieser nur durch Aufhebung des Arbeitsverhält-
nisses sich einer ihm von der Gegenpartei zugemuteten Inhaltsänderung
des Vertrags erwehren könne — ist eine Annahme, die gegen die
Elemente der Vertragslehre und die Fundamente des Vertragsrechts
verstöfst und für die Kündigung bei Miete oder Darlehen wohl nie
gemacht worden wäre? —
In den übrigen, Kündigungsfristen aufstellenden Gesetzen (BGB:
$8 621—625. HGB. 88 66. 92) findet sich zwar kein ausdrücklicher
Hinweis auf ihre Nachgiebigkeit, insbesondere im eben angeführten
Grade®, und speciell für das Verhältnis des Handlungsgehülfen kann
‘ g. B. auch durch Tarifvertrag begründete: Gewerbegericht VII, 109. 110.
?. Gleichwohl ist sie in gerichtlichen Entscheidungen vertreten worden:
z. B. Unger, Entscheidungen Nr. 60. Nr. 61 (die Proposition der Entfristung
kann nicht als bedingte, nämlich durch Ablehnung des Vorschlags bedingte
Kündigung gedeutet werden), Gewerbegericht 1V, 99 (die Redaktion ruft den
Vorvertrag als Nothelfer an), Für die oben bekämpfte Ansicht Burchardt,
Rechtsverhältnisse der gewerblichen Arbeiter S. 52.
8 Dafs HGB. 8 66 dispositiv ist, macht 8 67 dadurch kenntlich, dafs er