Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

634 IV. Abschn. Vertragszeit. 7. Kap.: Rechtsfolgen der Endigung., 
gekündigt hat unter Zustimmung des Empfängers der Kündigung, 
kann nicht mehr auf die entfristete Kündigung zurückgreifen, weil 
aunmehr : vertragliche Endbestimmung gesetzt ist, wogegen er aus 
wichtigem Grund von Rechts wegen unbefristet auch jetzt noch kün- 
digen kann. — Wem eine von Rechts wegen unbefristete Kündigung zu 
Gebot steht, kann seiner Kündigung eine Befristung beifügen; dagegen 
vermag, wer vertragsmäfsig befugt ist, unbefristet zu kündigen, nicht 
ohne Zustimmung des Gegners befristet zu kündigen (S. 600—602) 1. 
Der Hauptunterschied von gesetzlich und vertraglich unbefristeter 
Kündigung besteht im Umfang ihrer Anwendungsgebiete. Jedoch ist 
dieser Unterschied dispositiven Rechts. Die Abrede, durch welche 
die Befristung eliminiert wird, trifft zwar zunächst nur die Wirkung 
der Kündigung. Indessen sind die Parteien nicht behindert, ihre 
Übereinkunft auch auf die Voraussetzungen zu erstrecken. Soll eine 
entfristete Kündigung nicht blofßs in der Promptheit ihrer Wirkung, 
sondern auch im Umfang ihrer Anwendbarkeit der gesetzlich un- 
befristeten Kündigung gleichstehen, so muls dies bei der Entfristung 
besonders ausgemacht worden sein. Die blofse Abrede, dafs jederzeit 
gekündigt werden‘ könne oder eine Kündigungsfrist nicht einzuhalten 
sei u. dgl., gestattet nicht die unbefristete Kündigung in einer Zeit, 
da auch mit Befristung nicht würde gekündigt werden können. 
Danach ist insbesondere die Frage nach der Kündbarkeit eines 
Arbeitsverhältnisses vor Vollendung einer Akkordarbeit für die ent- 
fristete Kündigung die nämliche wie für die befristete. Die Antwort 
auf diese in der gewerbegerichtlichen Judikatur mit Bezug auf die 
Entfristung und den Akkord erörterte Frage? richtet sich nur nach 
der natürlichen Begrenztheit des gegebenen Arbeitsverhältnisses. Denn 
weder setzt die natürliche Begrenzung einen Akkord voraus, da sie 
auch beim Zeitlohnvertrag vorkommen kann (S. 526/27), noch begründet 
jeder Akkord ein natürlich begrenztes Arbeitsverhältnis (S. 527—30). 
Vom Dasein oder Fehlen der natürlichen Begrenzung eines Arbeits- 
verhältnisses und damit der Bestimmtheit oder Unbestimmtheit seiner 
Vertragszeit hängt es ab, ob eine befristete und darum auch eine 
entfristete Kündigung unstatthaft oder statthaft ist. Man mufs sich 
daher gegenüber vertraglichem Ausschlufs der Kündigungsfrist zunächst 
die Frage vorlegen, ob ohnedies befristet gekündigt werden könnte. 
Falls diese Frage zu bejahen ist. wie bei vielen gewerblichen Arbeits- 
1 Einige fernere Unterschiede werden in geeigneterem Zusammenhang 
(unten S. 645 al. 1. 647 oben) angeführt werden. 
2? Soziale Praxis VIII, 1251—54. X, 845. Gewerbegericht V, 114—16, 
Unger, Entscheidungen Nr. 12.
	        
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