634 IV. Abschn. Vertragszeit. 7. Kap.: Rechtsfolgen der Endigung.,
gekündigt hat unter Zustimmung des Empfängers der Kündigung,
kann nicht mehr auf die entfristete Kündigung zurückgreifen, weil
aunmehr : vertragliche Endbestimmung gesetzt ist, wogegen er aus
wichtigem Grund von Rechts wegen unbefristet auch jetzt noch kün-
digen kann. — Wem eine von Rechts wegen unbefristete Kündigung zu
Gebot steht, kann seiner Kündigung eine Befristung beifügen; dagegen
vermag, wer vertragsmäfsig befugt ist, unbefristet zu kündigen, nicht
ohne Zustimmung des Gegners befristet zu kündigen (S. 600—602) 1.
Der Hauptunterschied von gesetzlich und vertraglich unbefristeter
Kündigung besteht im Umfang ihrer Anwendungsgebiete. Jedoch ist
dieser Unterschied dispositiven Rechts. Die Abrede, durch welche
die Befristung eliminiert wird, trifft zwar zunächst nur die Wirkung
der Kündigung. Indessen sind die Parteien nicht behindert, ihre
Übereinkunft auch auf die Voraussetzungen zu erstrecken. Soll eine
entfristete Kündigung nicht blofßs in der Promptheit ihrer Wirkung,
sondern auch im Umfang ihrer Anwendbarkeit der gesetzlich un-
befristeten Kündigung gleichstehen, so muls dies bei der Entfristung
besonders ausgemacht worden sein. Die blofse Abrede, dafs jederzeit
gekündigt werden‘ könne oder eine Kündigungsfrist nicht einzuhalten
sei u. dgl., gestattet nicht die unbefristete Kündigung in einer Zeit,
da auch mit Befristung nicht würde gekündigt werden können.
Danach ist insbesondere die Frage nach der Kündbarkeit eines
Arbeitsverhältnisses vor Vollendung einer Akkordarbeit für die ent-
fristete Kündigung die nämliche wie für die befristete. Die Antwort
auf diese in der gewerbegerichtlichen Judikatur mit Bezug auf die
Entfristung und den Akkord erörterte Frage? richtet sich nur nach
der natürlichen Begrenztheit des gegebenen Arbeitsverhältnisses. Denn
weder setzt die natürliche Begrenzung einen Akkord voraus, da sie
auch beim Zeitlohnvertrag vorkommen kann (S. 526/27), noch begründet
jeder Akkord ein natürlich begrenztes Arbeitsverhältnis (S. 527—30).
Vom Dasein oder Fehlen der natürlichen Begrenzung eines Arbeits-
verhältnisses und damit der Bestimmtheit oder Unbestimmtheit seiner
Vertragszeit hängt es ab, ob eine befristete und darum auch eine
entfristete Kündigung unstatthaft oder statthaft ist. Man mufs sich
daher gegenüber vertraglichem Ausschlufs der Kündigungsfrist zunächst
die Frage vorlegen, ob ohnedies befristet gekündigt werden könnte.
Falls diese Frage zu bejahen ist. wie bei vielen gewerblichen Arbeits-
1 Einige fernere Unterschiede werden in geeigneterem Zusammenhang
(unten S. 645 al. 1. 647 oben) angeführt werden.
2? Soziale Praxis VIII, 1251—54. X, 845. Gewerbegericht V, 114—16,
Unger, Entscheidungen Nr. 12.