I. Rechtliche Bedeutung der Endigung überhaupt. . 635
verhältnissen zutrifft, ist auch die entfristete Kündigung anwendbar.
Im entgegengesetzten Falle ist diese ausgeschlossen, sie sei denn eigens
vorbehalten worden?!; der Ausschlufs der Kündigungsfrist ist allein
nicht hinreichend, weil er nur die Befristung wegräumt, dagegen die
von der Kündigung vorausgesetzte Unbestimmtheit der Vertragszeit
unberührt läßt.
Rechtsfolgen der Endigung. ;
I. Die bisherige Betrachtung der Vertragszeit hat gezeigt, dafs
die Regelung ihrer Endigung die meisten Probleme stellt und den
oröfsten Teil des juristischen Interesses der Vertragszeit in Anspruch
nimmt. Diese Erscheinung hängt zunächst äufserlich damit zusammen,
dafs die Kündigung, dieses mannigfaltige Gebilde, das bei jedem Punkt
einer Erörterung der Vertragszeit zum Vorschein kommt, eine End-
bestimmung derselben, d. h. ein nur für das Ende, nicht für den
Anfang und nicht für den Bestand des Arbeitsverhältnisses erheblicher
Vorgang ist. Sodann beruht das Vorwalten der Endigung, welcher
sich die Betrachtung der Vertragszeit überwiegend zuwenden mulste,
innerlich darauf, dafs das Ende der Vertragszeit eine Reihe wichtiger
Rechtswirkungen auslöst. Es ist aber die Feststellung dieses Endes,
die Kenntnis seiner Voraussetzungen bedeutungsvoll nicht blols wegen
dieses positiven Effektes, des Eintritts der gedachten Rechtswirkungen,
sondern auch darum, weil die Verneinung der Endigung hier keine
blofse Negation ist. Das Nichtdasein des Endes ist gleichbedeutend
mit der Fortdauer des Arbeitsverhältnisses, Die Endigung ist
daher auch um ihrer Kehrseite willen relevant und untersuchungs-
bedürftig, und ein großer Teil der Streitigkeiten, die auf Arbeits-
verhältnisse Bezug haben, besteht darin, dafs eine Partei den Eintritt
des Endes, die andere die Fortdauer behauptet, und letztere daher die
ihr aus dem bestehenden Arbeitsvertrag zukommende Leistung oder
Siebentes Kapitel.
' Das Gegenteil solcher besonderen Zulassung ist die Bestimmung einer
Arbeitsordnung, welche lautet: „Akkordarbeiter haben die angefangene Arbeit
ordnungsmäfsig fertigzustellen und abzuliefern und werden auch dann erst
entlassen.“ Durch eine solche Bestimmung‘ wird zwar die Befristung aus-
geschaltet; aber durch Beschränkung der entfristeten Kündigung auf den Tag
der Vollendung der Akkordarbeit wird verhindert, dafs. vorher unbefristet ge-
kündigt werden könne, selbst wenn natürliche Begrenzung des Arbeitsverhält-
nisses nicht anzunehmen ist, weil der gegebene .Akkord dasselbe nicht er-
schöpft (S. 528).