Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

I. Rechtliche Bedeutung der Endigung überhaupt. . 635 
verhältnissen zutrifft, ist auch die entfristete Kündigung anwendbar. 
Im entgegengesetzten Falle ist diese ausgeschlossen, sie sei denn eigens 
vorbehalten worden?!; der Ausschlufs der Kündigungsfrist ist allein 
nicht hinreichend, weil er nur die Befristung wegräumt, dagegen die 
von der Kündigung vorausgesetzte Unbestimmtheit der Vertragszeit 
unberührt läßt. 
Rechtsfolgen der Endigung. ; 
I. Die bisherige Betrachtung der Vertragszeit hat gezeigt, dafs 
die Regelung ihrer Endigung die meisten Probleme stellt und den 
oröfsten Teil des juristischen Interesses der Vertragszeit in Anspruch 
nimmt. Diese Erscheinung hängt zunächst äufserlich damit zusammen, 
dafs die Kündigung, dieses mannigfaltige Gebilde, das bei jedem Punkt 
einer Erörterung der Vertragszeit zum Vorschein kommt, eine End- 
bestimmung derselben, d. h. ein nur für das Ende, nicht für den 
Anfang und nicht für den Bestand des Arbeitsverhältnisses erheblicher 
Vorgang ist. Sodann beruht das Vorwalten der Endigung, welcher 
sich die Betrachtung der Vertragszeit überwiegend zuwenden mulste, 
innerlich darauf, dafs das Ende der Vertragszeit eine Reihe wichtiger 
Rechtswirkungen auslöst. Es ist aber die Feststellung dieses Endes, 
die Kenntnis seiner Voraussetzungen bedeutungsvoll nicht blols wegen 
dieses positiven Effektes, des Eintritts der gedachten Rechtswirkungen, 
sondern auch darum, weil die Verneinung der Endigung hier keine 
blofse Negation ist. Das Nichtdasein des Endes ist gleichbedeutend 
mit der Fortdauer des Arbeitsverhältnisses, Die Endigung ist 
daher auch um ihrer Kehrseite willen relevant und untersuchungs- 
bedürftig, und ein großer Teil der Streitigkeiten, die auf Arbeits- 
verhältnisse Bezug haben, besteht darin, dafs eine Partei den Eintritt 
des Endes, die andere die Fortdauer behauptet, und letztere daher die 
ihr aus dem bestehenden Arbeitsvertrag zukommende Leistung oder 
Siebentes Kapitel. 
' Das Gegenteil solcher besonderen Zulassung ist die Bestimmung einer 
Arbeitsordnung, welche lautet: „Akkordarbeiter haben die angefangene Arbeit 
ordnungsmäfsig fertigzustellen und abzuliefern und werden auch dann erst 
entlassen.“ Durch eine solche Bestimmung‘ wird zwar die Befristung aus- 
geschaltet; aber durch Beschränkung der entfristeten Kündigung auf den Tag 
der Vollendung der Akkordarbeit wird verhindert, dafs. vorher unbefristet ge- 
kündigt werden könne, selbst wenn natürliche Begrenzung des Arbeitsverhält- 
nisses nicht anzunehmen ist, weil der gegebene .Akkord dasselbe nicht er- 
schöpft (S. 528).
	        
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