Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

636 IV. Abschn, Vertragszeit, 7. Kap.: Rechtsfolgen der Endigung. 
deren Surrogat in Anspruch nimmt. Fast immer und naturgemäfs 
geht ein solcher Streit aus faktischer Aufhebung des Arbeitsverhält- 
nisses hervor und mit faktischem Nichtbestand desselben einher. Wo 
nun dieser thatsächliche Zustand ein nicht rechtmäfsiger ist, nämlich 
vor dem Ende der Vertragszeit verwirklicht wird, gehört er nicht in 
sine Betrachtung der Vertragszeit, und die Angabe der Rechtsfolgen 
dieser Unrechtmäfsigkeit mufßs in einem anderen Zusammenhang (in 
Bd. II) vorgenommen werden !. 
Hingegen von den Rechtsfolgen, die sich an die Endigung der 
Vertragszeit knüpfen, wird in diesem Kapitel eine Übersicht zu geben 
sein. Einige sind als aus dem Arbeitsvertrag erwachsende, obwohl 
nicht notwendig in ihm vorgesehene schon S. 243. 244 erwähnt 
worden. Für den Eintritt jener Rechtsfolgen ist es im allgemeinen 
gleichgültig, worauf die Endigung zurückzuführen ist, ob unmittelbar 
auf Gesetz, auf Vereinbarung (nämlich natürliche Begrenzung oder 
vertragliche Endbestimmung), oder auf Kündigung. Diese Unterschiede 
kommen nur für einzelne Rechtsfolgen in Betracht. 
II. Die Endigung der Vertragszeit trifft stets beide Seiten des 
Arbeitsverhältnisses, nämlich beide Parteien und beide Leistungen. 
Es kann nicht in Ansehung der einen Partei oder Leistung auf- 
gehoben sein, in Ansehung der anderen fortdauern (vgl. S. 541). So 
unsymmetrisch wirkt auch nicht die einseitige Endbestimmung oder 
Kündigung. Die Zweiseitigkeit der Endigung bedeutet, dafs sowohl 
Recht auf und Pflicht zur Arbeit als auch Recht auf und Pflicht zur 
Vergütung zu Ende gehen und gleichzeitig zu Ende gehen. Das 
Arbeitsverhältnis ist, wie wir früher (S. 148—50) gesehen haben, ein 
Entgeltverhältnis der von den Parteien einander zu machenden 
Leistungen. Ihre logische, ökonomische und rechtliche Verkettung 
besteht und vergeht für beide Glieder. Die Endigung des Arbeits- 
verhältnisses bedeutet in Ansehung der Arbeit, daß der Arbeitnehmer 
von nun ab nicht mehr zur Arbeit verpflichtet ist, nicht ferner 
Arbeit zu leisten hat. Durch diese Entscheidung wird die Arbeits- 
pflicht, die ihm bis dahin oblay, mag sie erfüllt worden sein oder 
ı Den Unterschied von rechtmäfsiger und unrechtmäfsiger Endigung 
des Arbeitsverhältnisses kann es vom juristischen Standpunkt nicht geben 
(S. 591 und %. Ein Rechtsverhältnis besteht, solange es nicht rechtmäfsig 
aufgehoben ist, und eine Rechtswirkung kann nicht unrechtmäfsig sein, wohl 
aber ein Thatbestand, wie Kündigung, Entlassung, Austritt. Demgemäfs ist 
im Folgenden wie im Vorausgehenden bei Endigung nur an rechtliches Ende 
gedacht,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.