636 IV. Abschn, Vertragszeit, 7. Kap.: Rechtsfolgen der Endigung.
deren Surrogat in Anspruch nimmt. Fast immer und naturgemäfs
geht ein solcher Streit aus faktischer Aufhebung des Arbeitsverhält-
nisses hervor und mit faktischem Nichtbestand desselben einher. Wo
nun dieser thatsächliche Zustand ein nicht rechtmäfsiger ist, nämlich
vor dem Ende der Vertragszeit verwirklicht wird, gehört er nicht in
sine Betrachtung der Vertragszeit, und die Angabe der Rechtsfolgen
dieser Unrechtmäfsigkeit mufßs in einem anderen Zusammenhang (in
Bd. II) vorgenommen werden !.
Hingegen von den Rechtsfolgen, die sich an die Endigung der
Vertragszeit knüpfen, wird in diesem Kapitel eine Übersicht zu geben
sein. Einige sind als aus dem Arbeitsvertrag erwachsende, obwohl
nicht notwendig in ihm vorgesehene schon S. 243. 244 erwähnt
worden. Für den Eintritt jener Rechtsfolgen ist es im allgemeinen
gleichgültig, worauf die Endigung zurückzuführen ist, ob unmittelbar
auf Gesetz, auf Vereinbarung (nämlich natürliche Begrenzung oder
vertragliche Endbestimmung), oder auf Kündigung. Diese Unterschiede
kommen nur für einzelne Rechtsfolgen in Betracht.
II. Die Endigung der Vertragszeit trifft stets beide Seiten des
Arbeitsverhältnisses, nämlich beide Parteien und beide Leistungen.
Es kann nicht in Ansehung der einen Partei oder Leistung auf-
gehoben sein, in Ansehung der anderen fortdauern (vgl. S. 541). So
unsymmetrisch wirkt auch nicht die einseitige Endbestimmung oder
Kündigung. Die Zweiseitigkeit der Endigung bedeutet, dafs sowohl
Recht auf und Pflicht zur Arbeit als auch Recht auf und Pflicht zur
Vergütung zu Ende gehen und gleichzeitig zu Ende gehen. Das
Arbeitsverhältnis ist, wie wir früher (S. 148—50) gesehen haben, ein
Entgeltverhältnis der von den Parteien einander zu machenden
Leistungen. Ihre logische, ökonomische und rechtliche Verkettung
besteht und vergeht für beide Glieder. Die Endigung des Arbeits-
verhältnisses bedeutet in Ansehung der Arbeit, daß der Arbeitnehmer
von nun ab nicht mehr zur Arbeit verpflichtet ist, nicht ferner
Arbeit zu leisten hat. Durch diese Entscheidung wird die Arbeits-
pflicht, die ihm bis dahin oblay, mag sie erfüllt worden sein oder
ı Den Unterschied von rechtmäfsiger und unrechtmäfsiger Endigung
des Arbeitsverhältnisses kann es vom juristischen Standpunkt nicht geben
(S. 591 und %. Ein Rechtsverhältnis besteht, solange es nicht rechtmäfsig
aufgehoben ist, und eine Rechtswirkung kann nicht unrechtmäfsig sein, wohl
aber ein Thatbestand, wie Kündigung, Entlassung, Austritt. Demgemäfs ist
im Folgenden wie im Vorausgehenden bei Endigung nur an rechtliches Ende
gedacht,