IL. Scheinbares Überdauern der Vergütungspflicht, * 639
dafs diese Worte in den vorhin citierten Stellen nur etwas Allgemein-
gültiges, insofern Selbstverständliches haben anordnen wollen. Wenn
sie daher nicht bloß haben bestimmen wollen, daß die Rückziehung
der Vertretungsmacht ein etwa zwischen dem Widerrufenden und dem
Bestellten bestehendes Arbeitsverhältnis nicht berühre — und wenn
sie blofs das wollten, dann hätten sie lauten müssen: unbeschadet der
Arbeitspflicht, da diese bei der Bestellung begründet zu werden und
folglich mit der Vertretungsmacht aufzuhören pflegt — so können sie
nur beabsichtigt haben, dem Empfänger des Widerrufs etwas zu-
zuwenden, worauf er ohnedies, d. h. ohne das Gesetz keinen An-
spruch haben würde. Wo der Widerruf als Kündigung wirkt, indem
er der Arbeitspflicht des Empfängers und der Vergütungspflicht seines
Urhebers für die Folge ein Ende macht, soll der Empfänger den
„Anspruch auf die vertragsmäfßsige Vergütung“ behalten. Da er nun
aber nicht mehr zur Arbeit verpflichtet ist, so kann er keinen Entgelt
anzusprechen haben. Was ihm unter dem Titel „vertragsmäfsigen
Anspruchs auf die Vergütung“ verliehen wird, kann gewisse Eigen-
schaften mit seinem vertragsmäfsigen Anspruch gemein haben, mufs
aber im Grunde ein Entschädigungsanspruch sein (S. 135 ?, 1491-8),
nämlich Anspruch auf Ersatz des Entgeltes, der bei Fortbestand des
Arbeitsverhältnisses erlangt worden wäre!.
Und die gleiche Entscheidung ist zu treffen bei der. „ Vergütung“,
die das Gesetz im Fall der Kündigung des Werkvertrags in BGB. $ 649
dem Arbeitnehmer zuwendet?. Wieder ist die durch die Kündigung
bewirkte Endigung eine zweiseitige: sie hebt die Arbeitspflicht und
hebt die Vergütungspflicht auf. Das Gesetz erkennt auch nicht, wie
in 8 645 und 8 650, einen Anspruch des Arbeitnehmers auf „einen
der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung“ an, — das
würde Entgelt sein. Vielmehr wird dem Umfang der geleisteten
Arbeit nicht nachgefragt und schon insofern die zu entrichtende
„vereinbarte Vergütung“ nicht als Entgelt der Arbeit behandelt. Es
kann nämlich der Arbeitnehmer die „vereinbarte Vergütung“ -ver-
langen, mag.er nichts, wenig oder viel an dem bestellten Werke
‘ Demgemäfs haben auch die den 8$ 231 Abs. 3. 492 Abs. 2 HGB. ent-
sprechenden Artikel 227 Abs, 3. 459 Abs, 2 ADHGB. gelautet: „unbeschadet
ler Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen“ und „unbeschadet
der Rechte auf Entschädigung aus bestehenden Verträgen“, woran also nur
eine stilistische Verbesserung vorgenommen wurde,
% Ebenso bei den S. 298 unter 2 und 3 genannten qualifizierten Verlags-
verträgen: „Der Anspruch des Verfassers auf die Vergütung bleibt unberührt“.
wenn der Verleger nach Verlagsges. $ 18 das Vertragsverhältnis kündigt.