640 IV. Abschn. Vertragszeit, 7. Kap.: Rechtsfolgen der Endigung.,
gearbeitet haben. Und diese „Vergütung“ erweist sich als Ersatz
des für die Arbeit zu entrichtenden Entgeltes auch dadurch (S. 147),
dafs von ihr als Schaden mindernd in Abzug kommt, was der
Arbeitnehmer an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Arbeit
erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläfst. Wenn z. B. der ander-
weitige Erwerb der vereinbarten Vergütung fast gleichkommt, so
braucht von dieser fast nichts entrichtet zu werden, weil dann der
Arbeitnehmer durch die Endigung des Arbeitsverhältnisses fast keinen
Schaden erleidet. Solchen Charakter hat im Grunde hier die „ver-
einbarte Vergütung“, und dieser Ausdruck deutet daher keineswegs
auf Fortdauer der Vergütungspflicht oder auf Einseitigkeit der Endigung
des Arbeitsverhältnisses,
Nach HGB. $ 63 Abs. 1 behält der Handlungsgehülfe, welcher
„durch unverschuldetes Unglück an der Leistung der Dienste ver-
hindert“ wird, „seinen Anspruch auf Gehalt und Unterhalt“. Wenn
nun aus dem angegebenen Grunde unbefristete Kündigung des Arbeit-
gebers erfolgt, „so wird dadurch der im 8 63 bezeichnete Anspruch
des Gehülfen nicht berührt“. (HGB. 8 72 Abs. 2). Dieser nach der
Endigung des Arbeitsverhältnisses zustehende „Anspruch auf Gehalt
und Unterhalt“ ist, insofern nicht dadurch eine Arbeitsleistung ent-
golten wird, nicht ein Entgeltanspruch, obwohl ihm gewisse Garantien
eines solchen zu gute kommen (S. 149. 404. 405)!. — Das Nämliche
gilt vom „Anspruch auf die vertragsmäfsigen Leistungen“, welcher
nach GewO. $ 133° Abs. 2 für die höheren Angestellten des Gewerbes
in Kraft bleibt, denen wegen Verhinderung durch unverschuldetes
Unglück unbefristet gekündigt worden ist?
Was an diesen und vorher an Stellen gezeigt worden ist, welche
von „Vergütung“ überhaupt sprechen, das braucht nicht noch nach-
gewiesen zu werden für Stellen, in denen besonders benannte Ver-
gütungen (Fracht, Heuer, Überfahrtsgeld) vorkommen, die nach der
Endigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung zu leisten
ı Weil er kein Entgeltanspruch ist, kann die Anrechnung von Kranken-
und Unfallgeld in Frage kommen, von welcher $ 63 Abs. 2 erklärt, dafs sie
der Handlungsgehülfe nicht zu dulden braucht.
? Da auch diese Leistung Ersatz ist für Entgelt, welcher bei Fortdauer
des Arbeitsverhältnisses verdient worden wäre, so mufs der Anspruch auf-
hören mit der Zeit, da ohne die Kündigung infolge vertraglicher Endbestimmung
die Vertragszeit zu Ende gegangen wäre. S. auch Nelken, Handwerker-
und Arbeiterschutzgesetze, zu GewO. 8 133° Anm. 13 al. 2. — Der Abzug
gesetzlicher Kranken- und Unfallgelder wird im vorliegenden Fall durch
GewO. 1. ce. verfügt im Gegensatz zu Anm. 1.