38 I. Abschn. 1. Kap.: Begriff und Terminologie.
Leistungsversprechen, so dafs jeder Beteiligte zugleich Gläubiger und
Schuldner sein muß und jede Leistung das Äquivalent der Gegen-
leistung bildet.“ Die letztere Konsequenz ist dem Gesellschaftsvertrag
fremd. Bei Cosack I, $ 86, I, 2a heißt es von den gegenseitigen
Verträgen: „Hier ist nämlich jede Leistung, welche eine der Parteien
verspricht, geradezu das Ziel und der Zweck der von der anderen
Partei versprochenen Gegenleistung.“ Und gerade dieses Ziel- oder
Zweckverhältnis findet beim Gesellschaftsvertrag nicht statt‘.
Lassen wir — weil die Entscheidung nicht erforderlich ist —
hier dahingestellt, ob der Gesellschaftsvertrag dem BGB. als gegen-
seitiger Vertrag gilt, so müssen wir doch seinen Unterschied vom
Arbeitsvertrag feststellen, der zweifellos ein gegenseitiger Vertrag ist.
Vom Gesellschaftsvertrag sagt BGB. $ 705: „Durch den Gesellschafts-
vertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung
eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten
Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.“
Mit diesen Worten wird nicht unmittelbar der Thatbestand definiert,
sondern es werden unmittelbar nur seine Rechtsfolgen angegeben:
„durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich.“ Dies geht
auch daraus hervor, dafs von Verpflichtung, die „vereinbarten“ Bei-
träge zu leisten, gesprochen wird, da doch vereinbarte Beiträge ein-
mal vereinbart worden sein müssen. Wie nun diese Vereinbarung
im Gesellschaftsvertrage selbst vor sich geht, so besteht dieser (der
Thatbestand) . in der gegenseitigen Zusage, die Erreichung eines ge-
meinsamen Zweckes in bestimmter Weise zu fördern, insbesondere
1 Vorgänger der ‚obigen Begriffsbestimmungen ist Windscheid, Pan-
dektenrecht II & 320, wo gelehrt wird, dafs „die gegenseitigen Verträge darauf
gerichtet sind, einen Austausch von Leistungen zu bewirken; jede der ver-
iragschliefsenden Parteien soll für die Leistung, welche sie zu fordern be-
rechtigt wird, ihrerseits ein Äquivalent in einer eigenen Leistung zu geben
verpflichtet sein.“ Verträge, die diesen Inhalt nicht haben, nenne man ein-
zeitige Verträge. Da nach Windscheid 8 405 der Gesellschaftsvertrag diesen
Inhalt nicht hat, so würde er zu den einseitigen Verträgen zu zählen sein.
Diesem Ergebnis läfst sich nicht durch die Erklärung vorbeugen, der Gesell-
schaftsvertrag sei ein gegenseitiger Vertrag „besonderer Art“ (Windscheid
$ 405 Anm. 1a). — Manche identifizieren mit dem gegenseitigen Vertrag des
angegebenen Sinnes den synallagmatischen oder das Synallagma, während
die Römer (19 D 50, 16) unter den Beispielen von Synallagma die societas
anführen, — Nach Brinz, Pandekten II S. 56. 148. 144 besteht die Gegen-
seitigkeit der Verträge nur in der Gegenseitigkeit der Obligierung. Aus
diesem Grunde wird die Gegenseitigkeit des Gesellschaftsvertrags des BGB.
angenommen von Planck, Kommentar zum BGB. 14. Titel unter II, 3 al. 1. 2,
Oertmann, Kommentar zum BGB. 8 705 Nr. 8.