IV. Abgrenzung vom Gesellschaftsvertrag. 39
mittels Leistung von Beiträgen. Solche Beiträge sagen die Kontra-
henten einander im Gesellschaftsvertrage zu. Nach $ 706 Abs. 3,
S 733 Abs. 2 kann der Beitrag in der Leistung von Diensten be-
stehen, und ein solcher Beitrag kann im Gesellschaftsvertrag verein-
bart worden sein. Dienste sind Arbeit (näheres im 7. Kapitel, Nr. II).
Die Vereinbarung von Arbeit, die dem Arbeitsvertrag wesentlich ist,
ist beim Gesellschaftsvertrag möglich!. Ein Gesellschaftsvertrag, in
dem ein Teil Arbeit zusagt, kommt insoweit mit dem Arbeitsvertrag
überein. Und wodurch unterscheiden sie sich?
Erstens dadurch, daß im Gesellschaftsvertrag die Arbeit als Bei-
trag zugesagt wird, als Beitrag nämlich zur Förderung des gemein-
samen Zweckes. Ein gemeinsamer Zweck ist nicht schon ein
Zweck, d. h. ein Zweck, den sowohl der Eine als der Andere sich
gesetzt hat, wie z. B. der Zweck der Erlangung eines Hauses, den
A. verfolgt, und den mit ihm zusammen sein Baumeister B verfolgt:
beide verfolgen den nämlichen Zweck, dafs auf dem Boden des A ein
Haus entstehe. Sondern ein gemeinsamer Zweck ist einer, an dem
Mehrere teil haben, indem er, mag es ein ideeller oder ein
materieller sein, nicht blofßs dem Einen, sondern den Mehreren zu
gute kommt?*.
Zweitens wird im Arbeitsvertrag dem Promittenten der Arbeit
ein Entgelt für sie versprochen, ihm eine Leistung gewidmet, die
in sein Vermögen eingehen soll, die er dem Vertrag nach ganz für
sich behalten darf. Im Gesellschaftsvertrag dagegen wird ihm
wiederum ein Beitrag zugesagt, nämlich eine Leistung, die nicht
für ihn bestimmt ist, sondern der Förderung eines gemeinsamen
Zweckes dienen soll, des nämlichen Zweckes, der auch durch die
Arbeit gefördert werden soll. Während beim Arbeitsvertrag die
Arbeit ökonomisch auf die Leistung des Gegners, den Entgelt, ge-
richtet ist, ist sie beim Gesellschaftsvertrag nicht auf die Leistung
1 Unter einer gewissen Bedingung kann auch bei der Aktiengesellschaft
„im Gesellschaftsvertrage den Aktionären die Verpflichtung zu wiederkehrenden,
nicht in Geld bestehenden Leistungen auferlegt werden“: HGB. 8 212. Zu
solchen Leistungen gehört auch die Arbeit. Vgl. Staub, Kommentar zu
HGB. 8 212 Anm. 2.
? Beispiel: „Zum Bau eines Wagens vereinigen sich häufig Wagner,
Schmied, Tapezierer und Lackierer oder wenigstens zwei oder drei dieser Hand-
werker. Der Wagner hat die meiste Arbeit an einem Luxuswagen, dem
Wertbetrage nach ist der Anteil des Schmiedes der gröfste ... Wird der
Wagen verkauft, so wird der Gewinn nach Verhältnis der Forderungen ge-
teilt.“ Voigt, Das Kleingewerbe in Karlsruhe (Schriften des Vereins für
Socialpolitik Bd. 64, Lage des Handwerks in Deutschland III, 149).