Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

652 IV. Abschn. Vertragszeit. 7. Kap.: Rechtsfolgen der Endigung. 
der Beendigung des Dienstverhältnisses an erstreckt werden kann“ 
(HGB. $ 74 Abs. 2); ferner werden die Ansprüche aus der Kon- 
kurrenzklausel dem Prinzipal bei bestimmten Endigungen der Ver- 
tragszeit versagt (HGB. $ 75). — Eine andere für den Arbeitnehmer 
nicht weniger drückende und sehr verbreitete Rechtsfolge, die durch 
Übereinkunft mit der Lösung des Arbeitsverhältnisses verknüpft wird, 
ist die Endigung des Mietverhältnisses. Der Arbeitgeber hat dem 
Arbeitnehmer Wohnräume mit der Maflsgabe vermietet, dafs das Ende 
des Arbeitsverhältnisses alsbald oder nach kurzer Frist das Ende des 
Mietverhältnisses nach sich ziehen soll*, Es bedarf ‘keiner Er- 
läuterung, dafs diese äufsere Verkettung der zwei inhaltlich von- 
einander unabhängigen Rechtsverhältnisse für den Arbeitnehmer eine 
Ankettung an das Arbeitsverhältnis bedeutet; die Endigung der Ver- 
tragszeit versetzt ihn in die Notwendigkeit, seine Wohnung zu ver- 
lassen und sich eine andere zu beschaffen*. Die Verbindung von 
Mieter- und Arbeitnehmerposition gegenüber einer und derselben 
Person gewährt dieser ferner die Möglichkeit, durch Abrede an den 
Bruch des Arbeitsvertrags den Verlust der Mieterposition zu knüpfen 
und diese Strafe auch noch durch die Verwirkung des pränumerierten 
Mietzinses zu verschärfen ®, 
Endlich giebt es nicht wenige Rechtsfolgen des Endes der Ver- 
tragszeit, die weder durch Gesetz noch durch besondere Übereinkunft 
von aufsen jenem Ende angefügt sind, sondern sich sozusagen natur- 
gemälfs aus dem Arbeitsverhältnis und seinem Ende ergeben, wie man 
dies auch von der Fälligkeit der Vergütung sagen könnte (S. 641). 
Da nämlich mit dem Ende der Vertragszeit die Arbeitspflicht erlischt, 
1 Diese Rechtsfolge findet sich in mir vorliegenden Arbeitsordnungen 
mehr oder weniger ausführlich vorgesehen. In einer heifst es kurz: „Der 
Austritt aus der Arbeit bedingt sofortige Räumung der Wohnung, und wenn 
solche nicht erfolgt, steht dem Arbeitgeber das Recht zu, solche durch seine 
Leute vornehmen zu lassen.“ S. ferner Wohnungskontrakt für die Pferde- 
knechte einer hannövrischen Domäne in Verhältnisse der Landarbeiter 
II, 592. 
? Vgl. Schmoller in Zeitschr.f. d. ges. Staatswiss. 30, 492/93. Bren- 
tano, Arbeitsverhältnis gemäss dem heutigen‘ Recht S. 190, und vornehmlich 
Bericht der württemb. Fabrikinsp, f, 1898 S. 47. — Die gedachten Übelstände 
treten auch da auf, wo der Arbeitgeber die Wohnung nicht mietweise, son- 
dern als Naturalvergütung überlassen hat. Vgl. Abschn. V Kap. 3 und 7. 
* So in einem mir vorliegenden; ausgefüllten Mietkontraktsformular einer 
sächsischen Aktiengesellschaft für Glasindustrie. Auf diesem Wege kann aber 
die S. 461 angeführte Schranke der Lohnverwirkung (GewO. 8 134 Abs. 2) 
nicht umgangen werden.
	        
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