Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

Fünfter Abschnitt. 
Naturalvergütung. 
Erstes Kapitel. 
Die Naturalvergütung in den Gesetzen, 
I. Die diesem Abschnitt vorbehaltene Behandlung der Natural- 
vergütung ist S. 164 in Aussicht genommen und vorläufig begründet 
worden. Eine Untersuchung des Arbeitsvertrags kann an der 
Naturalvergütung nicht mit blofser Erwähnung vorübergehen, und 
ajne der Bedeutung des Gegenstandes angemessene Einlälslichkeit ist 
mangels aller Vorarbeit nicht im Zusammenhang der allgemeinen 
Erörterung des Entgeltes (I. Abschn., Kap. 3), sondern nur in eigenem 
Exkurse ausführbar. 
Allerdings stellen sich einem solchen Vorhaben von vornherein 
zwei Gründe entgegen. Man kann nämlich in erster Linie auf die un- 
ermefsliche Ausbreitung der Geldwirtschaft verweisen, die auf dem Gebiet 
des Arbeitsvertrages darin hervortritt, dafs nicht blofs jeglicher Typus 
der Geldvergütung zugänglich ist, sondern auch die Geldvergütung in 
der Mehrzahl der Arbeitsverträge anzutreffen ist. Dieser Sachverhalt 
spiegelt sich in der rechtlichen Regelung dermafsen (S. 154/55), dafs 
eine von den Gesetzen statt von der Erfahrung ausgehende Betrach- 
tung des Arbeitsvertrags zu einer Unterschätzung der Naturalvergütung 
führen würde. Ein zweites Hemmnis wissenschaftlicher Verfolgung 
unseres Gegenstandes besteht in der systematischen Einflufslosigkeit 
der mit ihm gegebenen Distinktion. "Tritt nämlich einer zur Ver- 
käuferleistung geeigneten Leistung statt Geldleistung eine andere 
gegenüber, so fällt der Vertrag aus den Begriffsgrenzen des Kaufs 
heraus; SO wichtig ist es hier, daß die Gegenleistung Geldzahlung 
sei. Der Arbeitsvertrag hingegen ist für diesen Unterschied un-
	        
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