Fünfter Abschnitt.
Naturalvergütung.
Erstes Kapitel.
Die Naturalvergütung in den Gesetzen,
I. Die diesem Abschnitt vorbehaltene Behandlung der Natural-
vergütung ist S. 164 in Aussicht genommen und vorläufig begründet
worden. Eine Untersuchung des Arbeitsvertrags kann an der
Naturalvergütung nicht mit blofser Erwähnung vorübergehen, und
ajne der Bedeutung des Gegenstandes angemessene Einlälslichkeit ist
mangels aller Vorarbeit nicht im Zusammenhang der allgemeinen
Erörterung des Entgeltes (I. Abschn., Kap. 3), sondern nur in eigenem
Exkurse ausführbar.
Allerdings stellen sich einem solchen Vorhaben von vornherein
zwei Gründe entgegen. Man kann nämlich in erster Linie auf die un-
ermefsliche Ausbreitung der Geldwirtschaft verweisen, die auf dem Gebiet
des Arbeitsvertrages darin hervortritt, dafs nicht blofs jeglicher Typus
der Geldvergütung zugänglich ist, sondern auch die Geldvergütung in
der Mehrzahl der Arbeitsverträge anzutreffen ist. Dieser Sachverhalt
spiegelt sich in der rechtlichen Regelung dermafsen (S. 154/55), dafs
eine von den Gesetzen statt von der Erfahrung ausgehende Betrach-
tung des Arbeitsvertrags zu einer Unterschätzung der Naturalvergütung
führen würde. Ein zweites Hemmnis wissenschaftlicher Verfolgung
unseres Gegenstandes besteht in der systematischen Einflufslosigkeit
der mit ihm gegebenen Distinktion. "Tritt nämlich einer zur Ver-
käuferleistung geeigneten Leistung statt Geldleistung eine andere
gegenüber, so fällt der Vertrag aus den Begriffsgrenzen des Kaufs
heraus; SO wichtig ist es hier, daß die Gegenleistung Geldzahlung
sei. Der Arbeitsvertrag hingegen ist für diesen Unterschied un-