658 V. Abschn. Naturalvergütung. 1. Kap.: Naturalverg. in den Gesetzen.
leistung in Geld macht. Auch die häusliche Gemeinschaft unter Ehe-
gatten (BGB. $ 1358 Abs. 2) setzt nicht ein Arbeitsverhältnis, sondern
nur das Ehegattenverhältnis voraus. Sonach ist die häusliche Gemein-
schaft mit verschiedenen Rechtsverhältnissen unter den Gemein-
schaftern vereinbar.
Die Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft kann einen Gegen-
stand der durch den Arbeitsvertrag begründeten Verpflichtung des
Arbeitgebers bilden, und ebenso kann durch den Arbeitsvertrag der
Arbeitnehmer verpflichtet sein, sich in die häusliche Gemeinschaft des
Arbeitgebers aufnehmen zu lassen. Das Dasein dieser Verpflich-
tungen, wo sie nicht ausdrücklich übernommeu werden, richtet sich
nach der Verkehrssitte!. Es kann aber die Aufnahme des Arbeit-
nehmers stattfinden, auch ohne dafs die genannten Verpflichtungen be-
stehen: die Aufnahme kann eine freiwillige sein. An die Aufnahme
heften sich gewisse Pflichten des Arbeitgebers; die Aufnahme selbst
braucht nicht Gegenstand einer Pflicht zu sein.
Über das, was zur Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft ge-
hört, spricht sich $ 617 gar nicht, $ 618 Abs. 2 nur mittelbar aus?,
Aus den gesetzlichen Worten ergiebt sich, dals Gewährung von Wohn-
und Schlafraum, sowie Verpflegung in jener Aufnahme enthalten sind.
Ohne solche vom Arbeitgeber ausgehende Gewährung könnte nicht
yon durch ihn zu treffenden Einrichtungen in Ansehung jener Räume
und der Verpflegung die Rede sein. Da jedoch nicht anzunehmen
ist, dafs die in 8 618 Abs. 2 statuierten und in Abs. 3 sanktionierten
Verpflichtungen nicht auch für diejenigen Fälle gelten sollen, in
welchen dem Arbeitnehmer blolßs Wohn- und Schlafraum oder blofs
Verpflegung verabreicht wird, so mufßs man Aufnahme in die häus-
liche Gemeinschaft auch dann als gegeben ansehen. wenn nur die eine
1 Vgl. Kähler, Gesindewesen und Gesinderecht S. 133. Beide Ver-
pflichtungen knüpfen sich an den Arbeitsvertrag, der z. B. mit städtischen
Dienstboten, mit Hauslehrern, mit Haushälterinnen geschlossen wird. Vgl.
Danckwardt in Jherings Jahrbb. 14, 267—75, wo jedoch von „Erweiterung
der loc. operarum durch Nebenvertrag“ gesprochen wird,
2 Wie sich die häusliche Gemeinschaft von der Lebensgemeinschaft und
von der Zugehörigkeit zu einem Hausstand unterscheidet, gehört nicht zur
Aufgabe der nachfolgenden Begriffsbestimmung. BGB. $ 1853 spricht von
„ehelicher Lebensgemeinschaft“, $8 1617—19 „dem elterlichen Hausstand
angehören“, $ 1969 „zum Hausstand des KErblassers gehören“. GewUVG.
$ 22, Land- und forstwUVG. 8 23: „Verletzte, welche Mitglieder der Haus-
haltung ihrer Familie sind“, Land- und forstwUVG. 8 18, SeeUVG, 8 23,
Ges, betr. Unfallfürsorge f. Gefangene 8 4 sagen mit Bezug auf Ehegatten
„häusliche Gemeinschaft“, ebenso mit Bezug auf „Gesinde“ StGB. 8 247.