III. BGB. 8 618 Abs. 2. Rechtsfolgen der häuslichen Gemeinschaft. 663
der beschränkt werden“ ($ 619). Dafls sie gar nicht eintritt, „wenn
für die Verpflegung und ärztliche Behandlung durch eine Versiche-
rung oder durch eine Einrichtung der öffentlichen Krankenpflege
Vorsorge getroffen ist“ ($ 617 Abs. 2). streitet ebenfalls gegen das
Wesen der Vergütung;
2. dafs die Verpflichtung zu ihrer Gewährung nach Endigung
des Arbeitsverhältnisses fortdauern kann. Zwar währt sie nach $ 617
Abs. 1 Satz 1 „bis zur Dauer von sechs Wochen, jedoch nicht über
die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus“, allein nach Satz 4
kann es kommen, dafs das Arbeitsverhältnis durch Kündigung aus $ 626
sein Ende erreicht hat, während die Pflicht zur Krankenpflege fortbesteht,
Solchenfalls kann diese Leistung nicht Vergütung sein (S. 637);
3. daß die durch $ 617 dem Arbeitgeber auferlegte Natural-
leistung an die Stelle ursprünglich geschuldeter Geldleistung treten
kann, welchenfalls sie nicht gleich der Naturalvergütung primäre
Leistung ist (Kap. 2 Nr. II). Diese Möglichkeit wird durch Abs. 1
Satz 3 eröffnet: „Die Kosten (nämlich der Verpflegung und ärztlichen
Behandlung) können auf die für die Zeit der Erkrankung geschuldete
Vergütung angerechnet werden.“ Die geschuldete Vergütung kann Geld-
vergütung sein ; aber die hier zugelassene Anrechnung ist nicht Aufrech-
nung oder Kompensation (S. 415%), weil nur ein Schuldner in Frage ist,
Denn der Arbeitnehmer schuldet nicht die Kosten der Verpflegung, und
die Leistung, deren Kosten auf die Vergütung angerechnet werden können,
wird von der nämlichen Person (dem Arbeitgeber) geschuldet, welche
die Vergütung schuldig ist. Es handelt sich vielmehr darum, dals der
Gläubiger, d. i. der Arbeitnehmer, die eine Leistung (die Kranken-
pflege) statt der anderen (der Vergütung) erhält, somit an Erfüllungs-
statt. Dieser Hergang ist von der gemeinen datio in solutum ($ 364
Abs. 1) blofßs dadurch verschieden, daß die letztere nur mit Ein-
willigung des Gläubigers möglich ist, während es bei der Anrechnung
des 8 617 auf diese Einwilligung nicht ankommt *!.
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{IN. Eine fernere Erwähnung der Naturalvergütung giebt BGB.
8 618 Abs. 2 nochmals beim Dienstvertrag und wieder durch Hinweis
auf Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft. Diese Aufnahme kann
ı Wie der Arbeitnehmer nach 8 617 Satz 1 a. E. kein Recht auf
Krankenpflege hat, wenn seine Krankheit von ihm durch Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit herbeigeführt worden ist, so mufs auch dem Arbeitgeber das
Recht auf Anrechnung der Pflegekosten auf die für die Zeit der Krankheit
yeschuldete Vergütung versagt werden, wenn der Arbeitgeber an der
Krankheit schuld ist.